Zuletzt aktualisiert am 1. August 2022
Leistungen zur Teilhabe - Fristen
(§ 14 SGB IX)
Wer medizinische Rehabilitationsleistungen Leistungen zur Teilhabe in Anspruch nehmen möchte, muss diese beantragen. Dabei kommen verschiedene Leistungsträger in Frage. Wenn der Antrag bei einem nicht zuständigen Träger eingeht, gibt es gesetzliche Regelungen, wie und in welchem Zeitraum dieser darauf reagieren muss.
Prüfung der Zuständigkeit
Zuständig ist der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingeht (sog. erstangegangener Rehabilitationsträger), wenn er für die Erbringung zumindest einer der vom Antrag umfassten Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommt.
Unzuständig ist er, wenn er für keine der vom Antrag umfassten Rehabilitationsleistungen in Betracht kommt.
Innerhalb der geltenden Zwei-Wochen-Frist, die mit Antragseingang beginnt, prüft der erstangegangene Leistungsträger seine Zuständigkeit sowie mögliche Zuständigkeiten weiterer Rehabilitationsträger nach anderen Leistungsgesetzen.
Fristablauf
Der erstangegangene Träger wird der zuständige leistende Rehabilitationsträger, wenn die Zwei-Wochen-Frist abläuft und er den Antrag nicht weitergeleitet hat. Nach Ablauf der Frist ist die Weiterleitung des Antrags nicht mehr möglich (Ausnahme: Regelungen zum sog. Splitting nach § 29, 30 SGB IX).
Weiterleitung
Ist der erstangegangene Träger insgesamt unzuständig, leitet er den Antrag einschließlich bereits vorliegender Unterlagen unverzüglich, spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
Der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger), wird der leistende Rehabilitationsträger und kann den Antrag nicht erneut weiterleiten. Dieser zweitangegangene Träger entscheidet innerhalb von 3 Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Eine Ausnahme stellt die sog. Turboklärung dar (§ 24 SGB IX).
Der erstangegangene Träger fügt der Weiterleitung eine schriftliche Begründung bei, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden hat. Auch dem Antragsteller wird die Weiterleitung schriftlich mitgeteilt.
Wird ein Gutachten zur Ermittlung des Reha-Bedarfs benötigt, muss ein solches Gutachten 2 Wochen nach Auftragserteilung vorliegen und die Entscheidung über den Antrag 2 Wochen nach Vorliegen jenes Gutachtens getroffen sein.
Bearbeitungsdauer Rehaleistung - auf einen Blick
Erster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist nicht erforderlich
- Leistungsentscheidung innerhalb von 3 Wochen
Erster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist erforderlich
- Gutachten muss unverzüglich in Auftrag gegeben werden
- Medizinischer Sachverständiger muss innerhalb von 2 Wochen ein Gutachten erstellen
- Kostenträger trifft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme eine Entscheidung
- Leistungsentscheidung insgesamt innerhalb von 7 Wochen
Erster Kostenträger ist nicht zuständig
- Weiterleitung innerhalb von 2 Wochen
Weiterleitung an zweiten Kostenträger, Gutachten ist nicht erforderlich
- Leistungsentscheidung innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags
- Leistungsentscheidung insgesamt innerhalb von 5 Wochen
Weiterleitung an zweiten Kostenträger, Gutachten ist erforderlich
- Gutachten muss unverzüglich in Auftrag gegeben werden
- Medizinischer Sachverständiger muss innerhalb von 2 Wochen ein Gutachten erstellen
- Kostenträger trifft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme eine Entscheidung
- Leistungsentscheidung insgesamt innerhalb von 9 Wochen
Eine abermalige Weiterleitung findet nicht statt, auch für den Fall, dass der zweite Kostenträger nicht zuständig sein sollte.
Vorgehen bei Fristüberschreitung
(§ 18 SGB IX)
Kann ein Rehaträger eine Entscheidung nicht innerhalb der geltenden Frist fällen, muss er dies dem Versicherten unter Angabe der Gründe rechtzeitig mitteilen.
Wenn der Rehaträger es versäumt, den Versicherten zu informieren oder der mitgeteilte Grund unzureichend ist, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Der Leistungsberechtigte hat dann die Möglichkeit sich die Rehaleistung auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Der zuständige Rehabilitationsträger muss unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots die Leistungen erstatten.
Eine Erstattungspflicht besteht auch, wenn ein Rehaträger eine Leistung zu Unrecht ablehnt oder eine nicht aufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann.
Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge sind von der Erstattungspflicht ausgenommen.