Zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2022
Merkzeichen B
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis kennzeichnet schwerbehinderte Menschen, die bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unentgeltlich eine geeignete Begleitperson mitnehmen können.
Voraussetzungen
Zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson ist eine schwerbehinderte Person berechtigt, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung beim Aus- und Einsteigen oder während der Fahrt regelmäßig Hilfe benötigt. Dies ist in der Regel der Fall bei:1
- Erheblich sehbehinderten, blinden, hochgradig hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Menschen mit Anfallsleiden
- Querschnittsgelähmten
- Ohnhändern
- Bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen
Rechte und Vergünstigungen
Wer das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, kann diese Leistungen in Anspruch nehmen:
- unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nahverkehr (siehe auch: Freifahrt-Regelung) sowie im innerdeutschen Fernverkehr, bei einigen deutschen Fluggesellschaften auch im innerdeutschen Linienverkehr
- kostenlose Sitzplatzreservierung für den schwerbehinderten Menschen und seine Begleitperson bei Reisen mit der Deutschen Bahn
- die Begleitperson steht unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie den behinderten Menschen bei der Ausübung seines Berufes begleitet
- u.U. Parkerleichterungen (Orangener Parkausweis: weitere Voraussetzungen beachten)
Anlaufstellen und weitere Informationen
Ausführliche Informationen erteilt das zuständige Versorgungsamt.
Im neuraxWiki findest Du zudem noch weitere Artikel zum Thema "Behinderung und Schwerbehinderung"; zum Beispiel:
Behinderung und Schwerbehinderung
Nachteilsausgleiche nach Merkzeichen
Vom Grad der Behinderung abhängige Nachteilsausgleiche
Nachteilsausgleiche im Beruf für Schwerbehinderte
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
1Quelle: Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist