Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2022
Mutterschaftsgeld
(§ 24i SGB V, MuSchG, MuSchArbV)
Mit Hilfe des Mutterschaftsgeldes sollen Verdienstausfälle während der Mutterschutzfristen vermieden werden. Gezahlt wird es von der gesetzlichen Krankenversicherung oder von der Mutterschaftsstelle des Bundesamts für Soziale Sicherung.
Voraussetzungen
Mutterschaftsgeld über die gesetzliche Krankenversicherung erhalten Mütter,
- wenn sie sich in einem bestehenden Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis befinden
oder - bei einer zulässigen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts gewusst hat, wenn die Kündigung vor Eintritt der Schwangerschaft erfolgte, nach Beendigung von befristeten Arbeitsverträgen oder durch eine einvernehmliche bzw. einer von der Schwangeren initiierten Auflösung eines Arbeitsvertrags
oder - wenn sie freiwilliges oder versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (bis spätestens 6 Wochen vor der Entbindung = Beginn der Schutzfrist)
oder - wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben (bei Arbeitsunfähigkeit)
Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhalten Mütter,
- wenn sie als Arbeitnehmerinnen zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist kein eigenes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat- oder familienversichert sind. Außerdem müssen sie in einem Beschäftigungsverhältnis (z. B. Minijob) stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder ihr Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung (8 Wochen) zulässig gekündigt haben.
Privat versicherte Selbstständige und Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Du kannst das Mutterschaftsgeld bei der für Dich zuständigen Stelle beantragen. Dazu brauchst Du ein Attest, in dem der mutmaßliche Entbindungstermin genannt wird. Dieses wird vom Arzt oder der Hebamme ausgefüllt.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
- bei einem Bezug über die gesetzliche Krankenversicherung wird das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist zur Berechnung herangezogen. Bei wöchentlicher Lohnabrechnung ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten 13 Wochen die Berechnungsbasis. Es beträgt jedoch maximal 13 € pro Kalendertag
- erfolgt der Bezug über das Bundesamt für Soziale Sicherung beträgt der Höchstbetrag insgesamt 210 €
- bei Bezug von ALG I entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe der bisherigen Zahlungen
- der Bezug von ALG II läuft während der gesetzlichen Mutterschutzfristen weiter. Betroffene haben Anspruch auf einen Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche. Zusätzlicher Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nicht
Seit dem 01.01.21 hat sich die Berechnung des Mutterschaftsgeldes bei Stundenlöhnerinnen geändert. Näheres dazu:
Arbeitgeberzuschuss
Der Differenzbetrag zwischen der Höchstsumme von 13 € pro Tag und dem Nettoarbeitsentgelt wird bei gesetzlich Versicherten, bei geringfügig beschäftigten Familienversicherten oder bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen jeweils vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld getragen.
Wenn Du in einer finanziellen Notlage bist, kannst Du über die Bundesstiftung 'Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens' in einer wohnortnahen Schwangerenberatungsstelle einen Antrag stellen, um z. B. Unterstützung für die Erstausstattung Deines Kindes zu erhalten. Dafür must Du Nachweise über Deine Einkommensverhältnisse erbringen.
Dauer
Mutterschaftsgeld wird für die Dauer des Mutterschutzes gezahlt. Dieser beginnt in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen nach der Geburt.
Bezug von Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
Mutterschaftsgeld wird erneut gezahlt, wenn die Frau während ihrer Elternzeit wieder schwanger wird. Der Arbeitgeberzuschuss wird jedoch nur gewährt, wenn die Mutter einer zulässigen Teilzeittätigkeit nachgeht.
Mutterschaftsgeld und gesetzliche Versicherungen
- Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei.
Sie müssen jedoch bei der Einkommenssteuer angegeben werden (sogenannter Progressionsvorbehalt) - sofern vorher eine Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungspflicht bestand, bleibt die Betroffene beitragsfrei renten-, arbeitslosen- und krankenversichert
Anlaufstellen und weitere Informationen
Bei den gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung erhältst Du weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet vertiefende Beratung am Servicetelefon an von Montag bis Donnerstag 9 - 18 Uhr unter Tel: (030) 20179130
oder per Kontaktformular unter:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/kontakt
Alle benötigten Formulare, ein Online-Antragsverfahren sowie ein Merkblatt zum Download hält das Bundesamt für Soziale Sicherung bereit unter:
www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/ueberblick/