Zuletzt aktualisiert am 7. November 2022

Patientenverfügung

(§ 1901a BGB)

Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für schwere Krankheitssituationen in der Zukunft. Das können z. B. schwere Gehirnschädigungen, sehr weit fortgeschrittene Demenzerkrankungen, das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, der Sterbeprozess oder andere Situationen sein, in denen man nicht mehr fähig ist, seinen Willen zu äußern. In der Patientenverfügung wird festgelegt, welche Pflege und ärztliche Behandlung gewünscht bzw. nicht mehr gewünscht wird.

Wann ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Niemand darf zur Erstellung einer Patientenverfügung gezwungen werden. Sie darf laut Gesetz auch nicht als Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages zur Versorgung in einem Heim gefordert werden. Ob die Erstellung einer Patientenverfügung sinnvoll ist, ist eine höchst persönliche Angelegenheit.

Die Motivation, vorsorglich zu regeln, wie man medizinisch und pflegerisch behandelt werden möchte oder welche Behandlungen man ablehnt, kann sehr unterschiedlich sein. Die einen haben Sorge, dass sie aufgrund ihres Alters oder einer fortgeschrittenen Erkrankung keine ausreichende Versorgung mehr erfahren. Andere möchten vor allem vermeiden, dass sie in Abhängigkeit von fremden Menschen geraten und ohne Bewusstsein künstlich am Leben erhalten werden. Manche möchten gerne, dass Angehörige in einem solchen Fall entscheiden, andere wiederum möchten Angehörige gerade nicht mit diesen schweren Entscheidungen belasten.

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung

Seit 2009 ist die Anerkennung von Patientenverfügungen in der Behandlung gesetzlich geregelt (§§ 1901a ff. BGB). Damit ein Arzt einen Patienten behandeln kann, benötigt er dessen Einwilligung, ansonsten begeht er eine Körperverletzung. Jeder Volljährige, der die Tragweite der medizinischen Behandlung beurteilen kann, also einwilligungsfähig ist, kann in eine Heilbehandlung einwilligen oder sie ablehnen. Die gesetzliche Regelung gilt für den Fall, dass diese Fähigkeit des Patienten, z.B. aufgrund einer Gehirnschädigung, nicht mehr vorhanden ist. Es gibt dann zwei Möglichkeiten:

  • es existiert eine gültige Patientenverfügung
    Das Gesetz weist dem rechtlichen Betreuer oder dem Bevollmächtigten eine wichtige Aufgabe zu: Er soll prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungs-Situation zutrifft. Ist dies der Fall, muss er dafür sorgen, dass diese bei den behandelnden Ärzten durchgesetzt wird
  • es gibt keine Patientenverfügung oder sie trifft nicht auf die aktuelle Situation zu
    Der gesetzliche Vertreter ermittelt den mutmaßlichen Willen aufgrund konkreter Anhaltspunkte. Hierbei muss er frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen berücksichtigen. Wurden im Vorfeld vom Betroffenen keine Wünsche geäußert, ist das für den gesetzlichen Vertreter eine schwierige Situation, besonders wenn es sich möglicherweise um die letzte Lebensphase handelt!

In manchen Situationen müssen der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte, bzw. Betreuer vor einer Entscheidung über eine medizinische oder pflegerische Maßnahme die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (Siehe auch: Rechtliche Betreuung)

 

Inhalte einer Patientenverfügung

Nach gründlichen Vorüberlegungen sollten die persönlichen Behandlungswünsche so konkret wie möglich in einer Patientenverfügung formuliert werden.

Eine Patientenverfügung sollte immer folgende Teile beinhalten:

  • persönliche Angaben (Name, Geburtsdatum, Adresse)
  • Beschreibung der Situationen, in der die Patientenverfügung gelten soll
  • Aufzählung der pflegerischen und medizinischen Maßnahmen, die gewünscht oder abgelehnt werden
  • Hinweis auf eine bestehende Vorsorgevollmacht für die Gesundheitssorge bzw. Betreuungsverfügung
  • Hinweis auf Wertvorstellungen, z.B. auf einem Beiblatt
  • Datum, Unterschrift (mit Aktualisierungen)

Zusätzlich können folgende Inhalte sinnvoll sein:

  • Wünsche zur Sterbebegleitung
  • Dokumentation einer Beratung zur Patientenverfügung bzw. Bestätigung durch einen Arzt
  • Dokumentation zu Behandlungswünschen bei einer bestehenden schweren Erkrankung, um konkrete Behandlungssituationen zu beschreiben und Wünsche festzuhalten
  • Nennung von weiteren Vertrauenspersonen, die zur Entscheidungsfindung hinzugezogen werden sollen
  • Hinweise zur Einwilligung in Organspende

Für welche Situationen gilt die Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung äußert man Behandlungswünsche, die sich auf eine zukünftige Krankheitssituation beziehen, in denen man seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Diese Situationen sind vom Gesetzgeber nicht näher definiert oder begrenzt. Deshalb sollte man genau abwägen, welche Situationen in der Verfügung benannt werden. Denn die mögliche Ablehnung einer Behandlung bindet den rechtlichen Vertreter und den behandelnden Arzt, wenn die aktuelle Behandlungssituation auf die in der Patientenverfügung formulierte zutrifft.

Folgende Situationen werden in Patientenverfügungen häufig genannt:

  • unmittelbarer Sterbevorgang
  • Endstadium einer unheilbaren, tödlichen Erkrankung
  • apallisches Syndrom (Wachkoma) oder ähnliche Zustände
  • fortgeschrittenes Stadium von Demenzerkrankungen und ähnliches

Einfluss der Krankheitsgeschichte

Welche Situationen in einer Patientenverfügung beschrieben werden, hängt auch von der Krankheitsgeschichte ab. Wer etwa die Diagnose einer Krebserkrankung, einer fortschreitenden Muskelerkrankung oder einer beginnenden Demenzerkrankung bekommen hat, wird über manche Fragen anders denken, als ein gesunder Mensch. Viele Menschen ändern ihre Haltung zu medizinischen Behandlungen und lebensverlängernden Maßnahmen durch eine konkrete Erkrankung.
Liegen schwere Erkrankungen vor, können in einer Verfügung Situationen im Hinblick auf diese Erkrankungen genauer beschrieben werden. Das setzt voraus, dass man sich über mögliche Konfliktsituationen und Behandlungsmöglichkeiten gründlich informiert.

Festlegung der medizinischen und pflegerischen Maßnahmen

Folgende Maßnahmen werden häufig genannt:

  • Wunsch nach palliativpflegerischen Maßnahmen
  • Wunsch nach medikamentösen Maßnahmen gegen Symptome wie Schmerzen, Unruhe, Angst, Atemnot, Übelkeit, auch wenn dadurch die Lebenszeit verkürzt wird
  • Ablehnung von Maßnahmen, die das Sterben hinauszögern und Leiden verlängern
  • Einwilligung in oder Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen
  • Einwilligung in oder Ablehnung von künstlicher Ernährung über eine Sonde oder intravenös
  • Wünsche zur Flüssigkeitsgabe im Sterbeprozess
  • Wunsch nach Ausschöpfung aller medizinisch angezeigten Maßnahmen, um am Leben zu bleiben
  • Wünsche für den Sterbeprozess, z.B. Ablehnung eines Krankenhausaufenthaltes oder Wunsch nach Begleitung durch bestimmte Personen

Folgende Maßnahmen sind meist dann Inhalt einer Patientenverfügung, wenn bereits eine schwere Erkrankung vorliegt:

  • Einwilligung in oder Ablehnung von künstlicher Beatmung
  • Einwilligung in oder Ablehnung von einer künstlichen Blutwäsche (Dialyse)
  • Wünsche zur Gabe von Antibiotika
  • Wünsche zur Gabe von Blutbestandteilen
  • Beendigung von oben genannten Maßnahmen, wenn diese in einer Notfallsituation begonnen wurden, aber für den Betroffenen keine Besserung zu erwarten ist

Umfassender Versorgungsplan

Bei schweren Vorerkrankungen ist die Ergänzung der Patientenverfügung durch eine Auflistung möglicher erkrankungsbedingter Komplikationen und der vom Patienten gewünschten Maßnahmen sinnvoll. Solche vorausschauenden Behandlungspläne gewinnen gerade in der Sterbebegleitung immer mehr an Bedeutung. Behandelnde Ärzte, Pflegekräfte und Angehörige entwickeln in einem gemeinsamen Prozess einen umfassenden Versorgungsplan. Solche Verfahren werden im englischsprachigen Raum als "advance care planning" bezeichnet. In konkreten Krankheitssituationen können so vorausschauend Gespräche zwischen Fachkräften und Patienten stattfinden, die zu gemeinsam getroffenen und fachlich fundierten Festlegungen über die zukünftige Behandlung führen.

Form der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden, sie sollte gut lesbar und muss mit Unterschrift und Datum versehen sein. Vordrucke oder auch Textbausteine können verwendet werden, allerdings handelt es sich bei einer Patientenverfügung um sehr individuelle Festlegungen, die über Leben und Tod entscheiden. Deshalb sollte kein Formular einfach nur angekreuzt und unterschrieben werden, ohne eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den eigenen Wünschen und Wertvorstellungen. Jede Vorlage muss auf die Situation des Einzelnen angepasst werden.

Gültigkeit einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist für den Fall vorgesehen, dass der Patient nicht mehr selbst in eine Behandlung einwilligen oder diese ablehnen kann. Bei der Erstellung muss der Verfasser einwilligungsfähig sein, ansonsten ist das Dokument nicht gültig. Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Notarielle Beglaubigung und Beurkundung

Gültig ist eine Patientenverfügung auch ohne Beteiligung eines Notars. Eine notarielle Beglaubigung ist sinnvoll, wenn man die Gültigkeit seiner Unterschrift bestätigen lassen möchte. Durch eine öffentliche Beglaubigung bestätigt ein Notar, dass die Unterschrift tatsächlich vom Unterzeichner stammt. Eine Beglaubigung kann auch die zuständige Betreuungsbehörde ausstellen. Die gesetzlichen Gebühren für eine Beglaubigung beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Auftraggebers und betragen zwischen 20 € und 70 € (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mit einer Beurkundung bestätigt der Notar, dass er über den Inhalt der Patientenverfügung beraten hat und dass keine Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit bestehen. Wenn allein eine Patientenverfügung beurkundet wird, betragen die gesetzlichen Gebühren mind. 60 € (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bzw. werden anhand des individuellen Vermögenswerts ermittelt.

Aktualisierung

Um Zweifel an der Gültigkeit der Patientenverfügung auszuschließen, sollte man diese immer wieder aktualisieren. Dafür gibt es keine gesetzliche Verpflichtung oder Fristen. Empfehlenswert ist es, einmal im Jahr, spätestens nach zwei Jahren, die Verfügung zu prüfen und mit neuem Datum und Unterschrift zu versehen.

Geringfügige Änderungen sind an der entsprechenden Stelle mit aktuellem Datum zu kennzeichnen und dort zu unterschreiben.
 
Zur besseren Lesbarkeit und Klarheit empfiehlt es sich bei umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen, die Vollmacht komplett neu zu erstellen und mit aktuellem Datum zu unterschreiben.

Aufbewahrung

Die Patientenverfügung ist nur dann gültig, wenn die behandelnden Ärzte sie im Original einsehen können. Bei Bedarf sollte der gesetzliche Vertreter deshalb schnell darauf Zugriff haben.

Zentrales Vorsorgeregister

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Registrierungsstelle für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Eine Patientenverfügung kann nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung registriert werden. Eingetragen werden dabei nur die Eckdaten der Verfügung, also Namen und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten bzw. des gewünschten Betreuers. Das Dokument der Patientenverfügung kann beim Register nicht hinterlegt werden.

Gebühren und Anmeldung

Die Gebühren für die Registrierung betragen einmalig zwischen 13 € und 18,50 € für Privatpersonen, je nachdem, ob die Anmeldung über das Internet oder postalisch erfolgt. Wenn mehr als ein Bevollmächtigter oder gewünschter Betreuer registriert wird oder wenn Änderungen vorgenommen werden, fallen weitere Gebühren an.

Weitere Informationen und Anmeldung unter www.vorsorgeregister.de/oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51,10001 Berlin, info@vorsorgeregister.de, Telefon: 0 800-35 50 500

Patientenverfügung - die Checkliste

  • Information, Beratung, Gespräche zur Klärung der eigenen Wünsche
  • Erstellen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung in Gesundheitsangelegenheiten
  • Niederschrift einer Verfügung, ggf. mit Hilfe eines Formulars
  • Formulierung von Wertvorstellungen
  • Bestätigung eines Arztes über die Einwilligungsfähigkeit
  • bei Vorerkrankungen evtl. Ergänzung durch einen umfassenden Versorgungsplan, der gemeinsam mit einem Arzt erstellt wurde
  • ggf. Beglaubigung
  • eventuell Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister
  • Hinterlegung der Patientenverfügung an geeigneten Orten bei vertrauenswürdigen Personen
  • Eintrag in Hinweiskärtchen für die Brieftasche / das Portemonnaie

Anlaufstellen und weitere Informationen

Je genauer man informiert ist und seine Behandlungswünsche kennt, umso aussagekräftiger und tragfähiger ist eine Patientenverfügung. Zentral ist deshalb die Beratung. Bei folgenden Stellen kannst Du Dich beraten lassen:

  • behandelnde Ärzte, z. B. Hausarzt
  • örtliche Hospizinitiativen, die häufig Beratung zur Patientenverfügung durch Fachkräfte anbieten
  • zu rechtlichen Fragen: Notare und Rechtsanwälte
  • unabhängige Patientenberatung Deutschland, kostenfreies Beratungstelefon (0800) 0 11 77 22 und Internetauftritt: www.patientenberatung.de/de
  • Beratungstelefone, z.B. von Patientenschutzvereinigungen
  • Beratung zur Organspende erhält man beim Infotelefon Organspende der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 90 40 400 sowie unter www.organspende-info.de/

Inhaltsverzeichnis