Zuletzt aktualisiert am 3. November 2022
Pflegehilfsmittel
(§ 40 SGB XI)
Viele Erkrankungen und alterstypische Abbauprozesse sind mit mehr oder weniger schweren Beeinträchtigungen und mit einem Hilfebedarf verbunden. Ein Pflegehilfsmittel leistet hier oft wertvolle Dienste, weil es dem Betroffenen ein Stück Selbstständigkeit zurück gibt und pflegenden Angehörigen die Pflegetätigkeit wesentlich erleichtert.
Neben Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung oder wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gehören auch Pflegehilfsmittel zu den Leistungen, die die Pflegekasse gewährt, wenn die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt.
Das Spektrum der Pflegehilfsmittelversorgung reicht von technischen Hilfsmitteln bis zu Verbrauchsartikeln. Der GKV-Spitzenverband, eine Interessenvertretung aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, hat ein sehr umfangreiches (nicht abschließendes) Verzeichnis mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln erstellt. Die dort gelisteten Produkte können zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse verordnet bzw. bezogen werden.
Regelungen, die während der Covid-19-Pandemie getroffen wurden, wirken sich auf die Leistungen der Pflegeversicherung aus.
Näheres im Artikel: Covid-19 - sozialrechtliche Sonderbestimmungen
Anspruchsvoraussetzungen
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist und Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Welcher Pflegegrad vorliegt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel?
Hilfsmittel gewährt die Krankenkasse, wenn aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung eine Versorgung notwendig wird. Das Hilfsmittel soll dabei die Krankenbehandlung unterstützen, die Behinderung ausgleichen oder eine drohende Behinderung verhindern.
Für ein Hilfsmittel muss der Arzt eine Verordnung ausstellen.
Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und das Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine selbständige Lebensführung ermöglicht. Sie ersetzen und verbessern keine Körperfunktionen, sondern erleichtern die Arbeit der Pflegeperson.
Um ein Pflegehilfsmittel zu erhalten, genügt ein formloser Antrag. Eine Empfehlung des MDK-Gutachters im Pflegegutachten gilt als Antrag.
Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die Pflegekasse ist stets nachrangig. Das heißt, die Pflegekasse zahlt nur, wenn keine Leistungspflicht der Krankenkasse oder anderer Leistungsträger besteht. Hat die Krankenkasse Kosten für ein bestimmtes Hilfsmittel übernommen, bevor der Versicherte pflegebedürftig war, muss sie diese auch während der Pflegebedürftigkeit weitertragen.
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise von mehreren Personen benutzt werden oder in einem Haushalt vorhanden sind.
Pflegehilfsmittel-Produktgruppen
Im Pflegehilfsmittelverzeichnis werden die verschiedenen Pflegehilfsmittel in Produktgruppen eingeteilt:
- Produktgruppe 50 wird zur Erleichterung der Pflege eingesetzt (z. B. Pflegebetten und Zubehör, Pflegebetttische, Pflegerollstühle)
- Produktgruppe 51 wird für Körperpflege/Hygiene verwendet (z. B. Produkte zur Hygiene im Bett wie wiederverwendbare Bettschutzeinlagen, Urinflaschen, Urinflaschenhalter, Bettpfannen, Waschsysteme)
- Produktgruppe 52 dient der selbständigen Lebensführung und Mobilität (z. B.Hausnotrufsysteme)
- Produktgruppe 53 wird zur Linderung von Beschwerden benötigt (z. B. Lagerungsrollen)
- Produktgruppe 54 beinhaltet zum Verbrauch bestimmte/sonstige Produkte (z. B. saugende Bettschutzeinlagen, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel)
Für Produkte aus der Produktgruppe 54 erstattet die Pflegekasse 40 € im Monat.
Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen.
Technische Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel aus den Produktgruppen 50 bis 53 sind sogenannte technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Rollatoren). Sie werden meist leihweise von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Die Pflegekasse kann die Bewilligung technischer Hilfsmittel davon abhängig machen, dass sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen lassen oder sich selbst bzw. die Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lassen.
Der Pflegebedürftige hat neben der Versorgung mit einem technischen Pflegehilfsmittel auch einen Anspruch auf eine notwendige Änderung, eine Instandsetzung, eine Ersatzbeschaffung und eine Ausbildung zum Gebrauch des Hilfsmittels.
Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel
Für die Versorgung mit technischen Hilfsmitteln muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 %, maximal 25 €, bezahlen. Für leihweise zur Verfügung gestellte Hilfsmittel muss er nichts zuzahlen, es wird aber unter Umständen eine Leihgebühr fällig.
Wenn die finanzielle Belastungsgrenze erreicht wird, kann man eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen.
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit Leistungserbringern wie Apotheken und Sanitätshäusern Verträge, in denen die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln geregelt wird. In regelmäßigen Abständen wird die Versorgung ausgeschrieben und neue Verträge werden geschlossen. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Pflegekasse die jeweiligen Vertragspartner zu erfragen.
Praktische Vorgehensweise
Wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und ein Pflegehilfsmittel benötigt wird, muss bei der Pflegekasse ein formloser Antrag gestellt werden.
Telefoniere mit Deiner Pflegekasse und frage den Sachbearbeiter, ob Du einen schriftlichen Antrag stellen musst. Häufig genügt die telefonische Anfrage. Falls eine schriftliche Stellungnahme gewünscht wird, erwähne unbedingt eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegehilfsmitteln, also die Erleichterung der Pflege, die Linderung von Beschwerden oder das Ermöglichen einer selbständigen Lebensführung. Wenn Du z. B. ein höhenverstellbares Pflegebett benötigst, um Deinen Angehörigen besser pflegen zu können und um Deinen Rücken zu schonen, stelle heraus, dass damit die Pflege wesentlich erleichtert wird. Liegt Dir die Kostenzusage Deiner Pflegekasse vor, frage nach, an welche Vertragspartner Du Dich wenden kannst.
Bei den technischen Pflegehilfsmitteln sind die Leistungserbringer meistens Sanitätshäuser.
Die Hilfsmittelberater der Sanitätshäuser machen in der Regel bei Bedarf auch Hausbesuche und sehen sich vor Ort Ihre Situation an. So erhältst Du eine individuelle und optimale Versorgung. Zudem kümmert sich das Sanitätshaus um die weitere Korrespondenz mit der Pflegekasse.
Ansprechpartner und weitere Informationen
Auf der Internetseite des Vereins "Barrierefrei Leben e. V." findest Du einen praktischen Ratgeber zum Thema "Hilfmittel bei häuslicher Pflege". Du hast dort die Möglichkeit nach Hilfsmitteln für verschiedene Pflegesituationen zu suchen. Der Ratgeber gibt Aufschluss über die verfügbaren Hilfsmittel und informiert gleichzeitig darüber, ob das Hilfsmittel erstattungsfähig ist oder selbst bezahlt werden muss.
www.online-wohn-beratung.de/hilfsmittel-fuer-die-haeusliche-pflege/hilfsmittel-finden/
Die spezielle Rehadat-Internetseite zum Thema Hilfsmittel gibt eine neutrale Übersicht zu Hilfsmitteln. Beispielsweise aus den Bereichen "Haushalt und Ernährung" oder "Versorgung und Hygiene".