Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2023
Pflegesachleistung
(§ 36 SGB XI)
Sollen pflegende Angehörige durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, können Betroffene statt des Pflegegeldes eine Pflegesachleistung beantragen. Dies ist möglich, wenn der Pflegebedürftige im häuslichen Bereich oder einem Altenwohnheim wohnt.
Wird der Versicherte dagegen in einem Pflegeheim versorgt, kommen Leistungen der vollstationären Pflege in Frage. Voraussetzungen für den Erhalt einer Pflegesachleistung sind zudem die Erfüllung der Vorversicherungszeit und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Man kann Pflegegeld oder die Pflegesachleistung beantragen. Eine Mischform ist die Beantragung der sogenannten Kombinationsleistung.
Gib bei der Antragstellung an, welche Leistung Du beziehen möchtest. Wenn Du einen professionellen ambulanten Pflegedienst beauftragen möchtest, kannst Du Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung angeben. Letzteres ist sinnvoll, wenn der Pflegedienst nur eine geringe Leistung erbringen soll.
Bei der Pflegesachleistung besteht ein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Zudem gibt es einen Anspruch auf häusliche Betreuung, wobei hier vorausgesetzt wird, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind.
Bis zu 40 % des Leistungsbetrags der Pflegesachleistung können auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, sofern Betroffene ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft haben.
Zusätzlich zur Pflegesachleistung kann auch Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Wer erbringt die Pflegesachleistung?
Die Pflegesachleistung können bei der Pflegekasse angestellte Pflegekräfte, zugelassene ambulante Pflegedienste oder Einzelpersonen, welche einen Vertrag mit der Pflegekasse vereinbart haben, erbringen.
Ambulante Pflegedienste
Hat ein Pflegedienst einen Versorgungs- und Vergütungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen, kann er durchgeführte gesetzliche Leistungen direkt zu 100 % mit der Pflegekasse abrechnen. Ein Pflegedienst, der einen Versorgungs-, aber keinen Vergütungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat, kann die Preise frei verhandeln und unmittelbar mit dem Versicherten abrechnen. Die Pflegekasse erstattet dann aber nur 80 % der maßgeblichen Pflegesachleistungen. Hier muss der Versicherte also in der Regel zuzahlen.
Überlege vorher genau, welche Leistungen Du über den Pflegedienst in Anspruch nehmen willst und informiere Dich über die vertraglichen Rahmenbedingungen des Pflegedienstes.
Einzelpflegekräfte
Die Versorgung durch Einzelpflegekräfte soll den Betroffenen dabei unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen. Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind nicht möglich. In der Regel sind Einzelpflegekräfte selbstständig tätige Pflegekräfte. Die Einzelpflegekraft kann nicht direkt im Arbeitgebermodell beim Pflegebedürftigen angestellt sein, da die Pflegekasse sodann keine Kontrolle über Inhalt und Qualität der Leistung hätte. Der Vertrag muss immer mit der Pflegekasse abgeschlossen werden.
Die Pflegekasse kann einer Betreuung durch Einzelpflegekräfte nach Ermessen zustimmen, wenn
- die pflegerische Versorgung ohne Einsatz von Einzelpflegekräften nicht möglich ist
- die Pflege durch Einzelpflegepersonen besonders wirksam und wirtschaftlich ist
- dadurch die Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen gefördert wird
- damit dem Wunschrecht des Pflegebedürftigen auf die Gestaltung der Hilfe Rechnung getragen wird
Auf Wunsch des Pflegebedürftigen muss die Pflegekasse eine Liste mit ambulanten Pflegediensten oder Einzelpflegekräften zur Verfügung stellen.
Höhe der Pflegesachleistung
Da die Pflegesachleistung in der Regel von professionellen Pflegekräften erbracht wird, sind die Leistungen höher als beim Pflegegeld. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad:
Pflegegrad | Betrag bis zu...... |
1 | --- |
2 | 724 € monatlich |
3 | 1.363 € monatlich |
4 | 1.693 € monatlich |
5 | 2.095 € monatlich |
Personen in Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistung, können jedoch von der zuständigen Pflegekasse einen ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat erhalten.
Poolen von Pflegesachleistungen
Unter Poolen ist das Zusammenlegen von Sachleistungen mehrerer Pflegebedürftiger zu verstehen, die entweder in einer Pflege-Wohngemeinschaft (WG) oder in räumlicher Nähe wohnen. Leben zum Beispiel mehrere Pflegebedürftige in einer Pflege-WG, kann sich eine Pflegekraft gemeinsam um die Pflegebedürftigen kümmern. Dadurch entsteht eine Zeit- und Kostenersparnis, da bestimmte Leistungen, wie die hauswirtschaftliche Versorgung (Saubermachen, Einkaufen etc.) gemeinsam abgerufen werden können. Aus diesem Effizienzgewinn können dann zusätzliche Betreuungsleistungen wie soziale Zuwendung erbracht werden.
Pflegesachleistung bei Auslandsaufenthalt
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird die Sachleistung bis zu 6 Wochen weitergewährt, sofern die Pflegekraft, welche auch zuhause die Pflege übernimmt, den Pflegebedürftigen begleitet.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Am besten informiere Dich bezüglich der Pflegeunterstützungsmöglichkeiten direkt vor Ort. Ortsansässige Beratungsstellen sind am besten darüber informiert, welche Hilfsstrukturen am Wohnort verfügbar sind. Mithilfe der Datenbank des "Zentrums Qualität in der Pflege" kannst Du themenbezogen nach Beratungsangeboten rund um das Thema Pflege in Ihrer Nähe suchen