Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Reaktion auf typische Verhaltensweisen Demenzkranker
Angehörige und professionelle Betreuer müssen oft mit Situationen umgehen, in denen sich Demenzkranke auffällig, enthemmt, manchmal verbal und sogar körperlich aggressiv verhalten.
Solche Verhaltensweisen irritieren, verärgern, verletzen und überfordern die Betreuenden. Gelassen und verständnisvoll zu reagieren, ist dann äußerst schwierig und gelingt nicht immer.
Demenzkranke können nicht mehr adäquat ausdrücken, was ihnen Angst macht, was sie belastet, welches Bedürfnis sie haben, warum sie sich überfordert und unverstanden fühlen. Auffällige Verhaltensweisen sind ein Signal, dass etwas nicht stimmt.
Betreuende sollten ein besonderes Feingefühl für das Befinden des Demenzkranken entwickeln und lernen, seine Art der Kommunikation zu verstehen.
Sicher lassen sich dadurch nicht alle, aber viele schwierige Situationen vermeiden.
Reaktion auf aggressives Verhalten
Situationen, in denen Demenzkranke aggressive Tendenzen zeigen, sind sehr problematisch. Die Grenzen der Betreuungsperson werden überschritten. Sie fühlt sich oft hilflos und wütend, wird selbst aggressiv und möchte aus der Betreuungssituation aussteigen.
Auch wenn diese Gefühle durchaus verständlich sind, sollte man ihnen nicht nachgeben. Hilfreicher ist es, emotionalen Abstand zu bekommen, gegebenenfalls kurz den Raum zu verlassen und zu warten, bis sich der Stresspegel etwas gesenkt hat.
Es gibt keine Pauschalstrategie für den Umgang mit aggressiven Demenzkranken. Grundsätzlich können Gelassenheit, Geduld und das Wissen, dass Äußerungen und Handlungen nicht persönlich gemeint sind, Situationen entschärfen.
- Treten Sie ruhig, aber bestimmt auf
- Versuchen sie den Demenzkranken zu beruhigen und abzulenken
- Provozieren Sie den Kranken nicht
- Wenn Sie sich überfordert fühlen und Sie die Situation belastet, nehmen Sie für sich professionelle Hilfe in Anspruch
Reaktion auf motorische Unruhe und Weglauftendenzen
Viele Demenzkranke leiden unter einem ausgeprägten Bewegungsdrang und laufen oft ziellos umher. Genau wie die anderen Symptome, hat auch die motorische Unruhe meist eine tiefere Bedeutung.
Es sind verschiedenste Ursachen denkbar. Neben Medikamenten kann auch die Biographie des Patienten ausschlaggebend für die Unruhe sein. Häufig suchen die Betroffenen den Weg zum ursprünglichen Zuhause, zu einer bestimmten Person, einem Gegenstand aus der Vergangenheit, oder sie laufen buchstäblich vor ihrer Situation, in der sie sich nicht wohlfühlen, davon.
Der Umgang mit diesem Verhalten ist sehr schwierig. Demenzkranke mit übersteigertem Bewegungsdrang verlassen häufig unbemerkt Wohnung oder Heim und irren, meist unpassend gekleidet, verwirrt und orientierungslos umher. Angaben zur Person oder zum Wohnort können sie meist nicht machen. In der Regel bemerken Angehörige und Heimpersonal rasch, dass die demenzkranke Person verschwunden ist, und leiten eine Suchaktion ein. Leider wiederholen sich diese Situationen bei Personen mit entsprechender Tendenz häufig.
Den Bewegungsdrang reduzieren
Bei sehr vielen motorisch unruhigen Demenzpatienten kann mit natürlichen Maßnahmen die motorische Unruhe reduziert werden. Patienten, die in Alltagstätigkeiten wie Gartenarbeiten, Besorgungsgänge oder hauswirtschaftliche Verrichtungen eingebunden werden, können so ihren Bewegungsdrang ausleben. Auch mit gezielten Sporteinheiten kann dieser Effekt erreicht werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Den Demenzkranken zu fixieren, einzuschließen oder mit entsprechender Medikation ruhig zu stellen, sollte stets allerletztes Mittel sein. Für diese sogenannten freiheitsentziehenden Maßnahmen wird bei nichteinwilligungsfähigen Personen wie Demenzkranken eine Einwilligung des Betreuungsgerichts benötigt. Nur wenn der Demenzkranke sich selbst oder andere gefährdet, ist es zulässig, die Einwilligung des Betreuungsgerichts nachträglich einzuholen. Ansonsten gilt: Keine Person darf gegen ihren natürlichen Willen in ihrer Bewegungsfreiheit durch Dritte eingeschränkt werden.
Wird eine Person in einem Raum eingeschlossen, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen häuslichem und vollstationärem Bereich. Angehörige, die ihren demenzkranken Angehörigen in der Wohnung einschließen, etwa um einzukaufen, benötigen keine Einwilligung des Betreuungsgerichts; der private häusliche Bereich unterliegt keiner gerichtlichen Genehmigung. Einer Einwilligung durch das Betreuungsgericht bedarf es aber, wenn der Demenzkranke im häuslichen Bereich von einem (professionellen) Pflegedienst eingeschlossen wird.
Dagegen sind alle freiheitseinschränkenden, über einen längeren Zeitraum regelmäßig durchgeführten Maßnahmen in Einrichtungen genehmigungspflichtig (§1906 Abs. 4 BGB).