Zuletzt aktualisiert am 14. Juni 2023

Regelaltersrente

(§§ 35, 235 SGB VI)

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein gesetzlich vorgeschriebenes Lebensalter erreicht haben, können sich aus dem Berufsleben zurückziehen und eine Altersrente erhalten. Die Rentenhöhe ist abhängig vom Arbeitsverdienst, den der Betroffene während der gesamten Versicherungszeit erzielt hat.

Voraussetzungen

Um die Regelaltersrente zu erhalten, müssen Versicherte folgende Voraussetzungen erfüllen:

Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Versicherte müssen insgesamt mindestens 5 Jahre lang gesetzlich rentenversichert gewesen sein, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.
Hier werden u. a. auch Zeiten für Kindererziehung, für die Pflege von Angehörigen und Bezugszeiten von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) angerechnet.

Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze ist seit 2012 abhängig vom Geburtsjahr des Versicherten.

  • Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren wurden, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren
  • für Versicherte, die zwischen 1947 und 1963 geboren wurden, wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben
     
    Geburtsjahr Regelaltersgrenze
    1947 65 Jahre und 1 Monat
    1948 65 Jahre und 2 Monate
    1949 65 Jahre und 3 Monate
    1950 65 Jahre und 4 Monate
    1951 65 Jahre und 5 Monate
    1952 65 Jahre und 6 Monate
    1953 65 Jahre und 7 Monate
    1954 65 Jahre und 8 Monate
    1955 65 Jahre und 9 Monate
    1956 65 Jahre und 10 Monate
    1957 65 Jahre und 11 Monate
    1958 66 Jahre
    1959 66 Jahre und 2 Monate
    1960 66 Jahre und 4 Monate
    1961 66 Jahre und 6 Monate
    1962 66 Jahre und 8 Monate
    1963 66 Jahre und 10 Monate

     


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Ausnahmen: Versicherte, die vor dem Jahr 1955 geboren sind und bereits vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart haben, erreichen die Altersgrenze mit 65 Jahren. Dasselbe gilt für alle vor 1964 geborenen Beschäftigten des Bergbaus, die entlassen wurden und die Anpassungsgeld bezogen haben.

  • ab dem Geburtsjahr 1964 gilt die Regelaltergrenze von 67 Jahren

Freiwillige vorzeitige Verrentung

Sofern der Versicherte die Mindestversicherungszeit von 4 Jahren erfüllt hat, kann er schon ab dem 63. Lebensjahr in Rente gehen. Allerdings wird für jeden Monat, die die Rente vor Eintritt der Regelaltersgrenze mit 67 Jahren bezogen wird, ein dauerhafter Rentenabschlag von 0,3 % fällig. Der maximale dauerhafte Abzug beträgt 14,4 %.

Rechtzeitige Antragstellung

Versicherte können die Altersrente  beim zuständigen Rentenversicherungsträger unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare beantragen.

Hinzuverdienst

Wer eine Altersrente bezieht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Kürzung seiner Rente zu riskieren. Die Beschäftigung muss dem Rentenversicherungsträger auch nicht gemeldet werden.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung kannst Du Dich bei zahlreichen Beratungsstellen und ehrenamtlichen Versichertenberatern vor Ort informieren und individuell beraten lassen. Du findest die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:Beratung vor Ort

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