Zuletzt aktualisiert am 10. Januar 2023
Regelsätze in der Sozialhilfe
(§§ 20, 23 SGB II; §§ 28, 28a SGB XII)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden, oder die mit ihrer Erwerbsstelle ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Staat (siehe auch: Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt).
Regelbedarf
Leistungsberechtigte erhalten für sich und ihre Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser)
sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft
(das sogenannte sozio-kulturelle Existenzminimum).
Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Bedarfs separat erbracht (kein Pauschbetrag). Das Amt orientiert sich dabei am vor Ort geltenden Mietspiegel.
Zusätzlich erhalten Kinder und Jugendliche Bildungs- und Teilhabeleistungen (das sogenannte Bildungspaket). Auch Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung können zusätzliche Leistungen beanspruchen (siehe auch: Mehrbedarf).
Leistungen werden monatlich ausbezahlt.
Regelsätze
Die Regelsätze werden jährlich angepasst. Es gelten folgende Beträge:
Höhe der Regelsätze im Jahr 2023
Alleinstehend / Alleinerziehend Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte |
502 € 502 € |
Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 1 |
Paare / Bedarfsgemeinschaften | je 451 € | Regelbedarfsstufe 2 |
Erwachsene in stationären Einrichtungen |
402 € |
Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 420 € | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 348 € | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis unter 6 Jahren | 318 € | Regelbedarfsstufe 6 |
Regelbedarfsstufen für Leistungsberechtigte
- Regelbedarfsstufe 1
Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende, die einen Haushalt führen; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere Erwachsene leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet sind. - Regelbedarfsstufe 2
2 Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen - Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene Personen, die in stationären Einrichtungen leben - Regelbedarfsstufe 4
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Regelbedarfsstufe 5
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - Regelbedarfsstufe 6
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Wenden Sie sich für nähere Informationen und die Antragstellung an das örtliche Sozialamt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet in einer kostenlosen Broschüre weitgehende Informationen zum Thema Regelbedarf, Sozialhilfe und Grundsicherung: www.bmas.de
und viele weitere.