Zuletzt aktualisiert am 1. Dezember 2022
Rehabilitationsträger
(§ 6 SGB IX)
Rehabilitationsleistungen werden je nach Ausgangssituation und Ziel der Maßnahmen von unterschiedlichen Trägern erbracht. Welcher Leistungsträger zuständig ist, hängt davon ab,
ob eine medizinische, berufliche oder soziale Rehabilitation und Teilhabe erforderlich ist.
Zuständige Leistungsträger
Gesetzliche Krankenkassen sind Träger medizinischer Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um die Gesundheit des Patienten wiederherzustellen oder zu erhalten.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für die medizinische und berufliche Rehabilitation und Teilhabe ihrer Versicherten (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Ist ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert, erhalten Betroffene - sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen - Leistungen der Rentenversicherung. Mit diesen soll die verminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert, wiederhergestellt bzw. mindestens eine Verschlechterung verhindert werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt medizinische, berufliche oder soziale Rehabilitationsleistungen für Personen, die infolge einer Berufskrankheit, eines Wegeunfalls oder eines Arbeitsunfalls beeinträchtigt und rehabedürftig sind.
Die Agenturen für Arbeit sind nur dann Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Sozialhilfeträger übernehmen in allen Bereichen die Kosten für Leistungen zur Rehabilitation, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Jugendämter erbringen für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche Eingliederungshilfe-Leistungen, wenn kein anderer Träger vorrangig zuständig ist.
Eingliederungshilfe-Träger übernehmen Leistungen der medizinischen Rehabiliation sowie zur Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen, soweit die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen und kein anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zuständig ist.
Hauptfürsorgestellen sind Träger der Kriegsopfer- und Kriegsopferfürsorgeversorgung und übernehmen für Personen, die einen Leistungsanspruch auf soziale Entschädigung haben, Rehabilitationsleistungen aus allen Bereichen.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Orientierung, Information und Hilfe erhalten Betroffene bei unterschiedlichen Beratungsstellen:
Beratungsangebote der Rehabilitationsträger und Integrationsämter (insbesondere bei Fragen zur Rehabilitation im Bereich der Krankenversicherung, Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter):
www.bar-frankfurt.de/service/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis.html
Beratungsangebote der Träger der Deutschen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html
Beratungsangebot der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Dabei erfolgt die Beratung von Betroffenen für Betroffene, die selbst mit einer Behinderung leben:
Als weitere Informationsquelle steht die Broschüre "Wegweiser zur Rehabilitation" mit Informationen zu Zuständigkeiten, Antragsverfahren und Leistungen auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zum Download bereit:
Broschüre "Wegweiser zur Rehabilitation"
www.bih.de/bih/aktuelle-meldungen/detail/neu-wegweiser-rehabilitation-und-teilhabe/