Zuletzt aktualisiert am 16. November 2022

Reisekosten

(§ 60 Abs. 5 SGB V, § 28 SGB VI, § 43 SGB VII, § 64 Abs. 1. Nr. 5 SGB IX, § 73 SGB IX)

Im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben können Versicherte gegenüber ihrem jeweiligen Rehabilitationsträger die Reisekosten geltend machen.

In der Regel werden Reisekosten auch für Fahrten zu Begutachtungen, die von der Versicherung zur Feststellung von Leistungen veranlasst wurden, übernommen, z. B. bei Rentenverfahren.

Nicht übernommen werden Reisekosten aufgrund von Rehabilitationssport und Funktionstraining.

Erstattungsfähige Kosten

Als Reisekosten können erstattet werden:

Fahr- und Transportkosten

Der Leistungsträger übernimmt die Fahrkosten zum Rehabilitationsort und zurück zum Wohnort. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Kosten angesetzt, die bei der Nutzung der niedrigsten Klasse anfallen würden (z. B. 2. Klasse bei einer Bahnfahrt). Ist dies unzumutbar, z. B. wegen der Schwere der Behinderung, wird gegebenenfalls auch der Fahrpreis der höheren Klasse übernommen
  • bei der Nutzung eines privaten PKWs wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt. Diese beträgt 0,20 € pro gefahrenem Kilometer der zwischen dem Wohnort und dem Leistungsort insgesamt zurückgelegten Strecke, jedoch maximal 130 € insgesamt für An- und Abreise
Beispiel

Einfache Fahrt zur Reha-Einrichtung: 400 km

2 x 400 km = 800 km x 0,20 € = 160 €

Es werden 130 € erstattet, da die An- und Abreise auf diesen Maximalbetrag beschränkt ist.

  • sind wegen einer Behinderung besondere Beförderungsmittel erforderlich, z. B. ein Mietwagen oder Krankentransporter, ist dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen und dann erstattungsfähig

(Siehe auch: Fahrtkosten)

Verpflegungskosten

Bei längerer Anreisedauer zum Rehabilitationsort oder einer täglichen Abwesenheit vom Wohnort von mehr als 8 Stunden pro Tag wird vom Leistungserbringer Verpflegungsgeld gewährt. Dieses beträgt

  • ab 8 Stunden: 14 €
  • über 24 Stunden: 28 €

Wenn bei einem längeren stationären Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung eine unentgeltliche Verpflegung inklusive ist, entfällt der Anspruch auf Verpflegungsgeld.

Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden übernommen, wenn z. B. die Wegstrecke zum Rehabilitationsort nicht an einem Tag zurückgelegt werden kann. Die Kosten werden mit 20 € pro Übernachtung abgegolten. Höhere Kosten können ebenfalls erstattet werden, wenn sie zwingend notwendig sind.

Gepäckkosten

Wenn öffentliche Verkehrsmittel zur An- und Abreise der Rehabilitationseinrichtung benutzt werden, können bis zu 2 Gepäckstücke durch einen Postdienstleister oder die Deutsche Bahn voraus- oder nachgesendet werden.

Reisekosten einer Begleitperson

Ist nach ärztlicher Beurteilung eine Begleitperson – entweder zur An- und Abreise oder auch während des kompletten Aufenthalts – notwendig, werden auch die hierfür anfallenden Reisekosten übernommen.

Dies gilt auch, wenn ein Elternteil ein Kind zur Rehabilitation begleitet oder ein Rehabilitand ein Kind zum Rehabilitationsort mitnehmen muss, da es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.

Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze kann auch der Netto-Verdienstausfall der Begleitperson erstattet werden.

Familienheimfahrten

Bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die Kosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat übernommen.

Statt einer Familienheimfahrt können auch die Reisekosten von Angehörigen für Besuche am Rehabilitationsort übernommen werden (Fahrkosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Angehörigen).

Bei einer medizinischen Rehabilitation können Familienheimfahrten und Reisekosten für Angehörige erst nach 8 Wochen in Anspruch genommen werden, sofern die Rehabilitation voraussichtlich noch weitere 2 Wochen dauern wird.

Wichtig: Kosten können nur erstattet werden, wenn die entsprechenden Belege beim Leistungserbringer vorgelegt werden.

Kostenträger

Die Reisekosten übernimmt der jeweilige Leistungserbringer der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bzw. der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie z. B.:

  • gesetzliche Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Unfallversicherungsträger
  • Rentenversicherungsträger
  • Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge

Anlaufstellen und weitere Informationen

Individuelle Auskünfte erhältst Du bei dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.

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