Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Rückzahlung von Sozialhilfe
(§ 38 SGB XII, §§ 102 bis 105 SBG XII)
Betroffene müssen finanzielle Leistungen, die sie im Rahmen der Sozialhilfe erhalten, in der Regel nicht zurückzahlen. Es gibt aber Ausnahmen, in denen das Sozialamt eine Rückerstattung fordern kann.
Ausnahmen
In folgenden Fällen kann das Sozialamt erbrachte Geldzahlungen zurückfordern:
1. Darlehen
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt können bei einer vorübergehenden Notlage auch als Darlehen gewährt werden. Es muss dabei absehbar sein, dass die Hilfe nur für maximal 6 Monate nötig ist, z.B. als finanzielle Überbrückung bis zur ersten Gehaltszahlung. Anschließend muss das Darlehen zinsfrei zurückgezahlt werden.
2. Sozialwidriges Verhalten
Führt der Begünstigte die Sozialhilfegewährung durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten herbei, z.B. durch die Kündigung seines Arbeitsplatzes, muss er erbrachte Kosten ersetzen.
3. Doppelleistungen
Hat ein vorrangig zuständiger Leistungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung etc.) in Unkenntnis der Leistungen des Sozialamtes ebenso Zahlungen vorgenommen, muss der Empfänger dem Sozialamt als nachrangigem Kostenträger das Geld zurückzahlen.
4. Erschleichung
Zu Unrecht gewährte Sozialhilfe, z.B. durch bewusst falsche und / oder unvollständige Angaben wie dem Verschweigen von Einkommen oder verspäteter Mitteilung von Änderungen in den Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, muss zurückgezahlt werden. Zudem kann das Sozialamt Klage wegen Betrugs einreichen.
5. Kostenersatz durch den Erben
Der Erbe des Sozialhilfeempfängers oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner können zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet werden. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Der Erbe haftet dabei höchstens mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht mit seinem Privatvermögen.
Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Genaue Auskünfte zur Höhe etwaiger Forderungen und entsprechender Freibeträge bei Nachlässen erhalten Sie beim zuständigen Sozialamt.