Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Sozialamt
(§ 3 SGB XII)
Die für Sozialhilfe und soziale Angelegenheiten zuständige Behörde wird umgangssprachlich Sozialamt genannt. Offiziell wird das Sozialamt auch als "Amt für soziale Sicherung" oder "Amt für Existenzsicherung" bezeichnet.
Träger
Es gibt örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger. Die örtlichen Träger sind die Kreise und kreisfreien Städe. Die Bundesländer bestimmen selbst, wer überörtlicher Träger ist (z.B. in Bayern die Regierungsbezirke) und welche örtliche Stelle, die Leistungen der Sozialhilfe ausführt. Je nach Bundesland und Ort kann daher die Bezeichnung dieser Stelle variieren. Zudem wird das „Sozialamt“ oft mit anderen Behörden wie dem Wohnungs- und Versicherungsamt zusammengelegt.
Aufgaben
Das Sozialamt bzw. der örtliche Träger der Sozialhilfe nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (nur in bestimmten Fällen)
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Zudem arbeitet des Sozialamt eng mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, sozialen Vereinigungen, Beratungs- und Koordinierungsstellen (BeKo), ambulanten Pflegediensten
sowie teil- und vollstationären Einrichtungen zusammen.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Die Adresse Ihres zuständigen Sozialamtes erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.