Zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2022

Soziale Grundsicherung

(SGB II, SGB XII, AsylbLG)

Die soziale Grundsicherung gilt in Deutschland als letztes Auffangnetz des Systems sozialer Sicherheit. Die aus Steuergeldern finanzierten Sozialleistungen sollen alle Menschen vor Armut schützen und ihnen eine würdevolle Lebensführung ermöglichen. Grundsicherungsleistungen werden in den Sozialgesetzbüchern (SGB) geregelt. Sie umfassen die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die Sozialhilfe (SGB XII) und das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Alle Leistungen der sozialen Grundsicherung sind Fürsorgeleistungen, d.h. die Vergabe der Leistungen setzt Bedürftigkeit voraus und es besteht lediglich ein allgemeiner Rechtsanspruch. Art und Höhe der Leistungen werden individuell bestimmt. Bevor Grundsicherungsleistungen vergeben werden, hat der Leistungsempfänger sein gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen.

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und keinen Arbeitsplatz hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dem daraus erzielten Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, kann die Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, beantragen.

Angehörige, die mit dem Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten.

Näheres im Artikel Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.

Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, die erforderliche Hilfe nicht von anderen Personen (Angehörigen) erhalten und erwerbsgemindert sind, d.h. nicht mehr als 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, erhalten Sozialhilfe.

Die Sozialhilfe umfasst:

Leistungen für Asylbewerber

Geflüchtete Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde, besitzen eine Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung. Sie erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem AsylbLG ist niedriger als der Regelbedarf. Nach frühestens 18 Monaten des Aufenthaltes beziehen geflüchtete Menschen sogenannte "Analogleistungen". Sie entsprechen weitestgehend den Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII.

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