Zuletzt aktualisiert am 24. August 2022
Soziale Sicherung der Pflegeperson
(§ 44 SGB XI)
Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug auf ihre soziale Absicherung. In die Sozialversicherungen werden während der Pflegezeit entweder verminderte oder gar keine Beiträge mehr gezahlt, was sich auf die zukünftige Versicherungsleistung auswirkt.
Um die Leistung der Pflegepersonen zu honorieren und die Zeit der Pflege sozial abzusichern, werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen Beiträge in die Rentenversicherung übernommen. Die pflegerische Tätigkeit der Pflegeperson ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Um den Krankenversicherungsschutz muss sich die Pflegeperson selbst kümmern. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können in bestimmten Fällen aber übernommen werden.
Was ist eine Pflegeperson?
Eine Pflegeperson ist ein Mensch, der einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Nicht erwerbsmäßig bedeutet, dass die Pflegeperson für ihre Leistung keine oder nur eine geringe Entlohnung erhält.
Eine erwerbsmäßige Pflege liegt nicht vor, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger das Pflegegeld als Wertschätzung für Ihre Arbeit an Sie weiterleitet.
Anspruchsvoraussetzungen
Um Beitragszahlungen in der Rentenversicherung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Pflegebedürftigkeit ist festgestellt
- der Pflegebedürftige hat wenigstens Pflegegrad 2
- die Pflege wird im häuslichen Bereich geleistet
- die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig
- die Pflegeperson pflegt den/die Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig regelmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich an mindestens 2 Tagen
Ob diese Voraussetzungen zutreffen wird durch einen Gutachter beurteilt. Zur Ermittlung der 10 Stunden Grenze zählen alle pflegerischen Maßnahmen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung die die Pflegeperson im Haushalt des Pflegbedürftigen durchführt.
Mehrfachpflege
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt, ermittelt der Gutachter den Umfang der geleisteten Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Manchen die Beteiligen keine derartigen Angaben, wird der Anspruch (insbesondere das Pflegegeld) gleichmäßig auf alle Beteiligten verteilt.
Soziale Absicherung in der Unfallversicherung
Pflegepersonen stehen während ihrer pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sich in Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit ereignen, sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Die Beitragszahlungen übernehmen die Gemeinden.
Soziale Absicherung in der Rentenversicherung
Die Pflegekasse übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig von einer vorherigen Berufstätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung.
Auch wenn Sie beispielsweise vor der Pflegetätigkeit Hausfrau waren, werden für die Dauer der Pflegezeit Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Da für spätere Leistungen aus der Rentenversicherung Mindestversicherungszeiten erfüllt sein müssen, helfen Ihnen diese Einzahlungen beim Erreichen der sogenannten Wartezeit.
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen betreuen, der Pflegeleistungen vom Sozialamt erhält, haben nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, wenn dieser nicht anderweitig sichergestellt ist.
Höhe der Beitragszahlung
Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und vom zeitlichen Einsatz der Pflegeperson. In Pflegegrad 5 sind das bis zu 100 Prozent der geltenden Bezugsgröße.
Wichtig: Beiträge in die Rentenversicherung werden erst ab Pflegegrad 2 gezahlt!
Beitragszahlungen bei Unterbrechungen der Pflegetätigkeit
Pflegepersonen können zu Urlaubszwecken ihre Pflegetätigkeit für einen Maximalzeitraum von 6 Wochen im Jahr unterbrechen, ohne dass dies zum Verlust der Beitragszahlungen führt. Der Anspruch besteht auch, wenn die Pflegetätigkeit mitten im laufenden Jahr begonnen bzw. beendet wird oder wenn der Urlaub in verschiedene Zeitabschnitte aufgeteilt wird.
Pflegepersonen können auch dann Beiträge zur Rentenversicherung erhalten, wenn die pflegebedürftige Person beispielsweise unter der Woche in einem Heim untergebracht ist. Voraussetzung ist, dass der Pflegeaufwand regelmäßig durchschnittlich mindestens 10 Stunden in der Woche beträgt.
Wird der Pflegebedürftige stationär in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung aufgenommen, zahlt die Pflegekasse für 4 Wochen die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson weiter. Wird der Pflegebedürftige im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in einer Einrichtung zur Anschlussheilbehandlung untergebracht, werden insgesamt nur für
4 Wochen Beiträge weitergezahlt.
Bei der Deutschen Rentenversicherung kannst Du kostenfrei eine Broschüre zum Thema "Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich" beziehen. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zum Download bereit:
Soziale Absicherung in der Arbeitslosen - und Krankenversicherung
Es ist Aufgabe der Pflegeperson, sich um einen ausreichenden Schutz im Bereich der Arbeitslosen- und Krankenversicherung zu kümmern.
Arbeitslosenversicherung
Wenn keine Beitragszahlungen über ein Beschäftigungsverhältnis (maximal 30 Wochenstunden) erfolgen, kann die Pflegeperson auf Antrag freiwillig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen und sich dadurch entsprechend absichern.
Neu: Seit 1.1.2017 können die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- die Pflegeperson war unmittelbar vor Aufnahme der pflegerischen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig
oder
- die Pflegeperson hat eine Leistung des SGB III, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, bezogen
Während der Pflegezeit erwirbt die Pflegeperson somit erneute Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Leistungen der Arbeitsförderung.
Krankenversicherung
Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis (maximal 30 Wochenstunden) stehen, sind hierüber krankenversichert. Wird keine Beschäftigung ausgeübt, gibt es die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung oder der freiwilligen Krankenversicherung. Für letztere können Betroffene bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag auf Bezuschussung stellen.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Weitere Informationen zur Sozialen Sicherung erhältst Du auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung Bund unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de