Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Soziale Wohnraumförderung

(WoFG)

Betroffenen, die ihren Wohnbedarf am freien Wohnungsmarkt nicht decken können, wird durch das Wohnbauförderungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen preisgünstiger, angemessener Wohnraum zugänglich gemacht. Es kann sich dabei um selbst genutztes Wohneigentum oder um Mietwohnungen handeln.

Gefördert werden der Bau, die Modernisierung und der Erwerb von selbst genutztem Eigenwohnraum sowie die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung. Die Förderung erfolgt durch Darlehen und Zuschüsse. Wer eine geförderte Wohnung mieten möchte, benötigt einen Wohnberechtigungsschein.  

Auf die soziale Wohnraumförderung gibt es keinen Rechtsanspruch. Sie variiert in den einzelnen Bundesländern.

Zielgruppe

  • Haushalte mit geringem Einkommen, Familien/Alleinerziehende mit Kindern, Schwangere, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen werden durch die Förderung von Mietwohnraum unterstützt
  • Familien/Alleinerziehende mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung, die wegen ihres geringen Einkommens keinen eigenen Wohnraum erwerben können, wird zu selbst genutztem, angemessenem Wohneigentum verholfen 

Förderungen

Gefördert werden Neubauten (innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung), die Modernisierung von Wohnraum, der Bau von Mietwohnungen, die z. B. Geringverdienenden (mit Wohnberechtigungsschein) zur Verfügung gestellt werden bzw. der Kauf bereits bestehenden Wohnraums.

Die Förderung erfolgt durch die

  • Gewährung von vergünstigten Darlehen und Zuschüssen
  • Übernahme von Bürgschaften
  • Bereitstellung von verbilligtem Bauland

Einkommensgrenzen

Für die Wohnraumförderung kommen nur Haushalte in Frage, deren Jahreseinkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • 12.000 € für Einpersonenhaushalte
  • 18.000 € für Zweipersonenhaushalte
  • plus 4.100 € für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
  • plus 4.600 € für jedes im Haushalt lebende Kind

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des Haushalts zum Zeitpunkt der Antragsstellung, das in den nächsten 12 Monaten zu erwarten ist.

Davon abgezogen werden folgende Beträge:

  • jeweils 10 % pauschal von der Einkommenssteuer, den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • 4.500 € für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder mindestens 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit
  • 2.100 € für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von unter 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit
  • 600 € für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld bezogen wird, wenn der Antragssteller, der mit dem Kind im Haushalt wohnt, alleinerziehend ist und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist
  • maximal 600 € für ein im Haushalt lebendes Kind vom 16. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, das bereits ein eigenes Einkommen hat
  • 4.000 € bei jungen Ehepaaren, wenn beide bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach der Eheschließung das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben
  • einen Betrag in unterschiedlicher Höhe für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

Diese Grenzen gelten bundesweit; in den Bundesländern gibt es jedoch zudem eigene Einkommensgrenzen, die vorrangig zu beachten sind.

Wohnberechtigungsschein

Fördernehmer (z. B. Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Einzelbauherren), die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung neuen Wohnraum erbauen bzw. erwerben, verpflichten sich, die geförderten Wohnungen nur an solche Haushalte zu vermieten, die einen Wohnberechtigungsschein (WBS) besitzen.

Mit dem WBS können Mieter nachweisen, dass sie Anspruch auf eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung haben. Diese Sozialwohnungen sind im Verhältnis zu nicht geförderten Wohnungen kostengünstiger. Einen WBS können Personen beantragen, deren dauerhafter Wohnsitz in Deutschland ist und die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Weitere Voraussetzungen legen Städte und Gemeinden individuell fest. Häufig zählen zu den anspruchsberechtigten Personengruppen Alleinerziehende, Studenten, Rentner, Menschen mit Behinderung oder Empfänger von Grundsicherungsleistungen.

Menschen, die einen WBS besitzen, haben keinen direkten Anspruch auf eine entsprechend geförderte Wohnung. Die Wahl der wohnberechtigten Mieter ist grundsätzlich dem Vermieter überlassen. Die im Wohnberechtigungsschein angegebene angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach der Zahl der Personen, die zu dem Haushalt zählen.

Der WBS kann im örtlichen Wohnungsamt ausgestellt werden und gilt ab dem Tag der Ausstellung für jeweils ein Jahr. Bei der Antragstellung sind u. a. folgende Unterlagen vorzulegen

  • Einkommensnachweise je Person im Haushalt
  • ggf. Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über Pflegebedürftigkeit
  • ggf. Schul-/Studienbescheinigung
  • ggf. Mutterpass
  • ggf. Nachweis des Aufenthaltsstatus

 

Voraussetzungen für den Erwerb sozialen Wohnraums

  • die Förderung erfolgt schriftlich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
  • Eigenkapital muss vorhanden sein. Die Höhe legt das Bundesland, in dem sich der Wohnraum befindet, fest
  • gefördert werden nur Personen, die nach Abzug der monatlichen Belastung noch ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung haben
  • bei Neubauten wird der Kauf normalerweise nur genehmigt, wenn vor Baubeginn der Antrag gestellt wurde. Für besonders hochwertige Neubauten gibt es in der Regel keine Förderung
  • Einschränkungen bezüglich der maximalen Wohnflächengrenzen, die die Bundesländer unterschiedlich festlegen können, sind zu beachten

Weitere Fördermöglichkeiten

Der Bund fördert mit verschiedenen weiteren Programmen selbst genutztes Eigenheim:

  • Kredite, die über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gefördert werden
  • Wohnbauprämien und Arbeitnehmersparzulagen über das Finanzamt
  • Lastenzuschuss, der über das Wohnungsamt beantragt werden kann, falls die Belastung durch die Ratenabzahlung für das selbst genutzte Eigenheims zu hoch ist

Eine Förderung von Mietwohnungen erfolgt über Wohngeld, das ebenfalls über das Wohnungsamt zu beantragen ist.

In den einzelnen Bundesländern gibt es zudem eigenständige Förderprogramme (z. B. in Bayern über das Förderinstitut "BayernLabo").

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Beim Amt für Wohnbauförderung Ihrer Gemeinde oder Ihres Landkreises erhalten Sie weitere Informationen. 

Auf der Homepage der KfW werden diverse Finanzierungsmöglichkeiten genannt.

Eine übersichtliche Darstellung der Fördermöglichkeiten des Bundes sowie der einzelnen Länder bietet das "Kompetenznetzwerk Wohnen".

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