Zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2023
Sozialhilfe
(SGB XII)
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben, wenn ihnen keine anderen, vorrangigen Leistungen zustehen, sie sich selbst nicht helfen und auch von Dritten keine Unterstützung erwarten können.
Ziel der Sozialhilfe ist es, dass Menschen in besonderen Notlagen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Die Leistung soll es Betroffenen ermöglichen ein eigenständiges Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Voraussetzungen
Sozialhilfe erhalten Personen, die
- sich nicht selbst helfen können bzw. ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
- erforderliche Hilfe nicht von anderen Personen (Angehörigen) erhalten
- erwerbsgemindert sind, d. h. aufgrund einer Behinderung nicht mehr als 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können
Ausgenommen sind
- erwerbsfähige (= mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähige) Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren. Sie erhalten Bürgergeld
- Asylbewerber und Ausländer ohne feste Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nachrangigkeit der Leistung
Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, d. h. sie tritt erst in Kraft, wenn alle anderen Hilfen ausgeschöpft sind bzw. kein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag). Der Grund für die Notlage des Betroffenen ist unerheblich.
Unterhaltspflicht der Angehörigen

Nahe Angehörige wie Eltern, Kinder und Ehepartner sind gegebenenfalls unterhaltspflichtig. Bei einem Antrag auf Sozialhilfe prüft das Sozialamt daher zunächst, ob eine dieser Personen für den Unterhalt des Hilfesuchenden aufkommen kann.
Erst wenn dies nicht möglich ist, wird Sozialhilfe gezahlt (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).
Wenn ein Angehöriger seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, leistet das Sozialamt zwar Sozialhilfe, fordert die Aufwendungen aber gegenüber dem Angehörigen ein.
Ausnahme: Bei einer minderjährigen Leistungsberechtigten, die bei ihren Eltern lebt und schwanger ist oder ein Kind unter 6 Jahren hat, sind die Eltern nicht unterhaltspflichtig.
Antragstellung
Um Sozialhilfe zu erhalten, genügt zunächst eine formlose Mitteilung an das örtliche Sozialamt. Dieses ist verpflichtet zu leisten, sobald es Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit erhält. Für die eigene Beweissicherheit ist es ratsam, einen schriftlichen Antrag beim Sozialamt einzureichen.
Anträge auf Sozialhilfe werden zunächst geprüft. In einer dringenden Notlage musst Du nicht den Bescheid abwarten. Wer am Tag der Antragstellung kein Geld mehr hat, kann einen Vorschuss erhalten, der später verrechnet wird.
Laut Gesetz setzt die Sozialhilfe in dem Moment ein, in dem das Sozialamt von der Notlage erfährt.
Wer Sozialhilfe beziehen möchte, hat eine Mitwirkungspflicht, d. h. er muss alle für die Bearbeitung notwendigen Nachweise beispielsweise über seine Einkünfte und sein Vermögen erbringen.
Bereiche der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Bereiche, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46b SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47-52 SGB XII)
- Hilfe zur Pflege (§§ 61-66a SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67-69 SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70-74 SGB XII)
Leistungsarten
Abhängig von der Person des Leistungsberechtigten, der jeweiligen Notsituation, dem individuellen Bedarf und den örtlichen Verhältnissen sind unterschiedliche Formen der Sozialhilfe möglich.
Betroffene können folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
- Dienstleistungen, z. B. Beratung und Unterstützung bei der Wohnungssuche oder bei der Aufnahme von Kontakten zu weiteren Institutionen
- Geldleistungen, z. B. als laufende monatliche Zahlung für den Lebensunterhalt oder die Kosten für Unterkunft und Heizung
- Sachleistungen, z. B. Erstanschaffung von Hausratsgegenständen und Bekleidung
Hinzuverdienst
Bezieher von Sozialhilfe müssen sowohl ihr Einkommen als auch ihr gesamtes verwertbares Vermögen für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, können in Ausnahmefällen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Ihr anrechnungsfreies Erwerbseinkommen gilt als zusätzlich verfügbares Einkommen, das über den festgesetzten Bedarf hinausgeht. Es besteht allerdings eine Begrenzung, denn der Bezug von Sozialhilfeleistungen setzt stets Hilfebedürftigkeit voraus.
Wie hoch der Hinzuverdienst während des Bezugs von Sozialhilfe sein kann, kannst Du im Artikel Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe nachlesen.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Wende Dich für nähere Informationen und zur Antragstellung an das örtliche Sozialamt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) liefert in der Broschüre "Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" einen Überblick über das Sozialhilferecht im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII):
www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html