Zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2023

Sozialhilfe

(SGB XII)

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben, wenn ihnen keine anderen, vorrangigen Leistungen zustehen, sie sich selbst nicht helfen und auch von Dritten keine Unterstützung erwarten können.

Ziel der Sozialhilfe ist es, dass Menschen in besonderen Notlagen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Die Leistung soll es Betroffenen ermöglichen ein eigenständiges Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Voraussetzungen

Sozialhilfe erhalten Personen, die

  • sich nicht selbst helfen können bzw. ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
  • erforderliche Hilfe nicht von anderen Personen (Angehörigen) erhalten
  • erwerbsgemindert sind, d. h. aufgrund einer Behinderung nicht mehr als 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können

Ausgenommen sind

  • erwerbsfähige (= mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähige) Hilfebedürftige zwischen 15  und 65 Jahren. Sie erhalten Bürgergeld
  • Asylbewerber und Ausländer ohne feste Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nachrangigkeit der Leistung

Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, d. h. sie tritt erst in Kraft, wenn alle anderen Hilfen ausgeschöpft sind bzw. kein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag). Der Grund für die Notlage des Betroffenen ist unerheblich.

Unterhaltspflicht der Angehörigen

Nahe Angehörige wie Eltern, Kinder und Ehepartner sind gegebenenfalls unterhaltspflichtig. Bei einem Antrag auf Sozialhilfe prüft das Sozialamt daher zunächst, ob eine dieser Personen für den Unterhalt des Hilfesuchenden aufkommen kann.

Erst wenn dies nicht möglich ist, wird Sozialhilfe gezahlt (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).

Wenn ein Angehöriger seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, leistet das Sozialamt zwar Sozialhilfe, fordert die Aufwendungen aber gegenüber dem Angehörigen ein.

Ausnahme: Bei einer minderjährigen Leistungsberechtigten, die bei ihren Eltern lebt und schwanger ist oder ein Kind unter 6 Jahren hat, sind die Eltern nicht unterhaltspflichtig.

Antragstellung

Um Sozialhilfe zu erhalten, genügt zunächst eine formlose Mitteilung an das örtliche Sozialamt. Dieses ist verpflichtet zu leisten, sobald es Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit erhält. Für die eigene Beweissicherheit ist es ratsam, einen schriftlichen Antrag beim Sozialamt einzureichen.

Wer Sozialhilfe beziehen möchte, hat eine Mitwirkungspflicht, d. h. er muss alle für die Bearbeitung notwendigen Nachweise beispielsweise über seine Einkünfte und sein Vermögen erbringen.

Bereiche der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Bereiche, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:

Leistungsarten

Abhängig von der Person des Leistungsberechtigten, der jeweiligen Notsituation, dem individuellen Bedarf und den örtlichen Verhältnissen sind unterschiedliche Formen der Sozialhilfe möglich.

Betroffene können folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • Dienstleistungen, z. B. Beratung und Unterstützung bei der Wohnungssuche oder bei der Aufnahme von Kontakten zu weiteren Institutionen
  • Geldleistungen, z. B. als laufende monatliche Zahlung für den Lebensunterhalt oder die Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Sachleistungen, z. B. Erstanschaffung von Hausratsgegenständen und Bekleidung

Hinzuverdienst

Bezieher von Sozialhilfe müssen sowohl ihr Einkommen als auch ihr gesamtes verwertbares Vermögen für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, können in Ausnahmefällen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Ihr anrechnungsfreies Erwerbseinkommen gilt als zusätzlich verfügbares Einkommen, das über den festgesetzten Bedarf hinausgeht. Es besteht allerdings eine Begrenzung, denn der Bezug von Sozialhilfeleistungen setzt stets Hilfebedürftigkeit voraus.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Wende Dich für nähere Informationen und zur Antragstellung an das örtliche Sozialamt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) liefert in der Broschüre "Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" einen Überblick über das Sozialhilferecht im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII):

www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html

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