Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Sozialhilfe während der Ausbildung


(§ 27 SGB II)

Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung/Studium im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) generell förderungsfähig ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt - unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich eine Förderung erhalten. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Mögliche Ausnahmefälle

In folgenden Ausnahmefällen können Auszubildende/Studierende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) auch während der Ausbildung in Anspruch nehmen:

  • wenn bei Besuch der betreffenden Ausbildungsstätte kein Anrecht auf Bundesbildungsförderung bzw. Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) besteht
  • in besonderen Härtefällen

Anerkannte Härtefälle

Besondere Härtefälle können sein:

  • Überschreitung von Alters- oder Förderungsgrenzen aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung
  • Gefahr einer fortdauernden Erwerbslosigkeit bei Personen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
  • Finanzierungslücke aufgrund einer verzögerten ersten BAföG-Zahlung bei Ausbildungs-/Studienbeginn
  • unmittelbar bevorstehender Studienabschluss
  • keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung/Studium in besonderen Lebenslagen (Kindererziehung, körperlich/geistige Behinderung)

Ob einem Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aufgrund eines besonderen Härtefalls stattgegeben wird, liegt stets im Ermessen des zuständigen Sozialamtes.

Generell gilt: Leistungen des Sozialamtes im Rahmen der Härtefallregelung sind nachrangig zu Härtefallregelungen nach dem BAföG.

Nicht anerkannte Härtefälle

Folgende Konstellationen sind generell keine anerkannte Grundlage für einen besonderen Härtefall:

  • Nicht-Erhalt von BAföG-Leistungen aufgrund des Ausschlusses von BAföG-Leistungen;  die Nicht-Bewilligung von BAföG-Leistungen begründet also nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies betrifft:
    • ausländische Schüler und Studierende, welche die Kriterien gemäß § 8 BAföG nicht erfüllen
    • Studierende nicht BAföG-geförderter Zweitstudiengänge und Ausbildungen
    • Personen, die bei Ausbildungs-/Studienbeginn die zulässige Altersgrenze zum Erhalt von BAföG oder die BAföG-Höchstförderungsdauer überschritten haben
  • rein wirtschaftliche Gründe
    Sind finanzielle Schwierigkeiten allein der Grund dafür, dass eine Ausbildung/Studium nicht weitergeführt werden kann, so werden diese nicht als besonderer Härtefall anerkannt

Leistungsumfang

Die Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende/Studierende in besonderen Ausnahmefällen werden ausschließlich in Form von rückzahlbaren Darlehen bewilligt. Sie umfassen:

  • aufstockende Regelleistungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • auf gesonderten Antrag: Mehrbedarfe in Form von einmaligen Zuschüssen

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Individuelle Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Sozialamt.

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