Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Sozialhilfe während der Ausbildung
(§ 27 SGB II)
Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung/Studium im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) generell förderungsfähig ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt - unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich eine Förderung erhalten. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Mögliche Ausnahmefälle
In folgenden Ausnahmefällen können Auszubildende/Studierende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) auch während der Ausbildung in Anspruch nehmen:
- wenn bei Besuch der betreffenden Ausbildungsstätte kein Anrecht auf Bundesbildungsförderung bzw. Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) besteht
- in besonderen Härtefällen
Anerkannte Härtefälle
Besondere Härtefälle können sein:
- Überschreitung von Alters- oder Förderungsgrenzen aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung
- Gefahr einer fortdauernden Erwerbslosigkeit bei Personen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
- Finanzierungslücke aufgrund einer verzögerten ersten BAföG-Zahlung bei Ausbildungs-/Studienbeginn
- unmittelbar bevorstehender Studienabschluss
- keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung/Studium in besonderen Lebenslagen (Kindererziehung, körperlich/geistige Behinderung)
Ob einem Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aufgrund eines besonderen Härtefalls stattgegeben wird, liegt stets im Ermessen des zuständigen Sozialamtes.
Generell gilt: Leistungen des Sozialamtes im Rahmen der Härtefallregelung sind nachrangig zu Härtefallregelungen nach dem BAföG.
Nicht anerkannte Härtefälle
Folgende Konstellationen sind generell keine anerkannte Grundlage für einen besonderen Härtefall:
- Nicht-Erhalt von BAföG-Leistungen aufgrund des Ausschlusses von BAföG-Leistungen; die Nicht-Bewilligung von BAföG-Leistungen begründet also nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies betrifft:
- ausländische Schüler und Studierende, welche die Kriterien gemäß § 8 BAföG nicht erfüllen
- Studierende nicht BAföG-geförderter Zweitstudiengänge und Ausbildungen
- Personen, die bei Ausbildungs-/Studienbeginn die zulässige Altersgrenze zum Erhalt von BAföG oder die BAföG-Höchstförderungsdauer überschritten haben
- rein wirtschaftliche Gründe
Sind finanzielle Schwierigkeiten allein der Grund dafür, dass eine Ausbildung/Studium nicht weitergeführt werden kann, so werden diese nicht als besonderer Härtefall anerkannt
Leistungsumfang
Die Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende/Studierende in besonderen Ausnahmefällen werden ausschließlich in Form von rückzahlbaren Darlehen bewilligt. Sie umfassen:
- aufstockende Regelleistungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- auf gesonderten Antrag: Mehrbedarfe in Form von einmaligen Zuschüssen
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Individuelle Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Sozialamt.