Zuletzt aktualisiert am 22. Juni 2022
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt)
(§ 32 SGB XII)
Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernimmt das Sozialamt für Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Voraussetzungen
Für die Leistungen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Art des Leistungsbezugs
Das Sozialamt kann die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 2 verschiedene Arten übernehmen:
- die Beiträge werden vom anrechenbaren Einkommen abgezogen (Quellabzug)
In diesem Fall werden die Beiträge direkt an die Krankenkasse überwiesen. Dies geschieht meist dann, wenn der Anspruchsberechtigte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist. Das somit verminderte anrechenbare Einkommen führt dazu, dass sich der nicht durch eigenes Einkommen gedeckte individuelle Bedarf erhöht und dementsprechend die finanzielle Leistung zur Hilfe zum Lebensunterhalt angepasst wird.
- die Beiträge werden als Bedarf berücksichtigt
Dies führt zur unmittelbaren Erhöhung des Bedarfs, d. h. der Betroffene erhält einen angemessenen höheren monatlichen Geldbetrag, um die Beiträge von Kranken- und Pflegeversicherung zu finanzieren. Meist wird dies bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat Versicherten angewendet.
Höhe der Leistung
Für die Höhe der übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten
2 Prämissen:
- es werden nur Beiträge in angemessener Höhe übernommen
Da die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung stets als angemessen gelten, wird diese Prämisse automatisch erfüllt
(evtl. anfallende Zusatzbeiträge können ebenfalls übernommen werden). Bei privat Versicherten gilt eine Versicherung im Basistarif als angemessen. - Beiträge werden ausschließlich in der Höhe als Bedarf berücksichtigt, in der sie zur Verhinderung von Hilfebedürftigkeit nötig sind
Wenn Betroffene ihren laufenden Lebensunterhalt noch aus eigenen Mittel finanzieren können, nicht aber die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, dann kann dieser Anteil als Bedarf anerkannt und vom Sozialamt übernommen werden, um Bedürftigkeit zu verhindern.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Für weitere Informationen und die Antragstellung können Sie sich an das örtliche Sozialamt wenden.