Zuletzt aktualisiert am 18. April 2023
Tages- und Nachtpflege
(§ 41 SGB XI)
Viele Pflegebedürftige werden im häuslichen Bereich von Angehörigen gepflegt, die berufstätig sind und eine eigene Familie versorgen müssen.
Um eine Überlastung durch die Vielfalt ihrer Aufgaben zu vermeiden, können die Pflegepersonen für ihren pflegebedürftigen Angehörigen eine teilstationäre Pflege beanspruchen. Der Pflegebedürftige wird dabei entweder am Tag oder in der Nacht von professionellen Pflege- und Betreuungskräften in einer Einrichtung versorgt und kann trotzdem in seiner vertrauten, häuslichen Umgebung bleiben. Neben der aktivierenden, pflegerischen Versorgung bieten die Tageseinrichtungen auch ein buntes Betreuungsprogramm an.
Für viele Pflegebedürftige stellt der Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung eine willkommene Abwechslung dar, die pflegende Person erhält Freiräume für andere Aufgaben.
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Tages- und Nachtpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn
- die Vorversicherungszeit erfüllt ist
- der Pflegebedürftige einen Pflegegrad 2 bis 5 besitzt
- die Leistung bei der Pflegekasse beantragt wurde
Die Leistung soll als Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege dienen.
Möchten Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 Tages- und Nachtpflege beanspruchen, können sie den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat einsetzen.
Unterschied zwischen Tages- und Nachtpflege
Tagespflegeeinrichtungen erleichtern Pflegepersonen die Koordination von Berufstätigkeit und Pflege eines Angehörigen. Aber auch alleinlebende pflegebedürftige Menschen, die von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, profitieren von der Struktur der Einrichtung und von dessen Betreuungsangebot. In der Regel werden die Pflegebedürftigen zu Hause abgeholt und verbringen den Tag in der Einrichtung, bis sie abends wieder nach Hause gebracht werden. In der Tagespflegeeinrichtung werden sie gepflegt, nehmen gemeinsam mit den anderen Gästen ihre Mahlzeiten ein und können am Beschäftigungsprogramm teilnehmen.
Nachtpflegeeinrichtungen eignen sich vor allem für Pflegebedürftige mit einem gestörten Tag-Nachtrhythmus. Gerade demente Menschen können häufig nachts nicht schlafen, laufen herum und sind sehr unruhig. Die Nachtruhe der Angehörigen ist ständig gestört, was sich mittelfristig auf deren Gesundheit und Leistungsfähigkeit auswirkt. Eine Nachtpflegeeinrichtung sorgt hier für entsprechende Entlastung.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
Nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 SGB XI müssen alle Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne der Pflegeversicherung anbieten, eine Zulassung haben.
Entscheidet sich der Pflegebedürftige für eine Einrichtung, die keine Zulassung und demzufolge auch keinen Vertrag mit den Pflegekassen hat, bekommt er nur 80 % des jeweiligen Höchstbetrags von der Pflegekasse erstattet (§ 91 Abs. 2 SGB XI).
Die Einrichtung muss ihn über diese Tatsache informieren.
Im Gegensatz zu ambulanten Diensten und zu vollstationären Häusern gibt es nur ein begrenztes Angebot an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, noch seltener für Wochenendpflege. Bei den Kranken- und Pflegekassen gibt es Verzeichnisse entsprechender Einrichtungen. Häufig enthalten diese detaillierte Angaben zum Leistungsangebot und zur Preisgestaltung.
Leistungen der Pflegekasse in der Tages- und Nachtpflege
Die Pflegekasse übernimmt in zugelassenen Einrichtungen die Kosten für
- den Hin- und Rücktransport
- pflegebedingte Aufwendungen
- Aufwendungen für soziale Betreuung
- notwendige medizinische Behandlungspflege
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.
Leistungsbetrag
Die monatliche Leistung der Pflegekasse für die Tages- und Nachtpflege ist abhängig vom Pflegegrad und entspricht der Höhe der Pflegesachleistung.
Pflegegrad 1 | 125 € mittels des Entlastungsbetrag (s. Tipp) |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Kombination mit unterschiedlichen Leistungsarten
Pflegebedürftige haben neben der Tages- und Nachtpflege auch Anspruch auf Geldleistungen, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen. Seit 1.1.2015 können im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes diese Leistungen gleichrangig in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Informationen zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen vor Ort erhältst Du bei der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse sowie bei örtlichen Seniorenberatungsstellen.
Eine digitale Suchmaschine für Beratungsstellen in Deiner Nähe hält das Zentrum für Qualität in der Pflege bereit: