Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2022

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)


Am 11. Mai 2019 ist das neue Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, dass Patientinnen und Patienten schneller Arzttermine bekommen und insgesamt die Leistungen der Krankenkasse und die Patientenversorgung verbessern.

Die Ziele im Überblick:

  • Schnellere Arzttermine für Patienten
  • Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und Unterstützung bei der Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten
  • Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung auf 2 Wochen verkürzen
  • Höheres Mindestsprechstundenangebot bei niedergelassenen Ärzten
  • Mindestens 25 Stunden Sprechzeiten pro Woche bei niedergelassenen Ärzten
  • Mindestens 5 Stunden offene Sprechstunden pro Woche bei Fachärzten
  • Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge und Entbudgetierung für bestimmte ärztliche Leistungen, z.B. Leistungen für neue Patienten in der Praxis oder offene Sprechstunden
  • Verbesserte ärztliche Versorgung in ländlichen Regionen
  • Optimierungen in der Heil- und Hilfsmittelversorgung, z.B. bei Impfstoffen und in der HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP)
  • Die Krankenkassen sind verpflichtet ab dem 1.1.2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten.
  • Einrichtung einer bundesweit einheitlichen Patientenservice-Nummer (116 117), die bei gesundheitlichen Problemen 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar ist. Angebot zur Terminvereinbarung via App bzw. online möglich.
  • Ab Oktober 2021 wird schrittweise die Übermittlung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit digital erfolgen, mittels der sog. elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU).
Neuer Ruhenstatbestand bei KrankengeldNeuer Ruhenstatbestand bei Krankengeld

Neuer Ruhenstatbestand beim Krankengeld

Desweiteren beeinhaltet das Gesetz eine wichtige Neuregelung in Bezug auf das Krankengeld. Ab sofort bleibt für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldbezug abhängt, der Anspruch auf Krankengeld und auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig am nächsten Werktag attestiert wird. Hiernach ruht dann der Anspruch auf Krankengeld bis zur Vorlage der Folge-Bescheinigung, die innerhalb eines Monats vom Arzt ausgestellt und bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt bis dahin bestehen.

Nachzulesen im Bundesanzeiger unter:

www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_BGBL.pdf

Anlaufstellen und weitere Informationen

Ausführliche Informationen zum neuen Terminservice und Versorgungsgesetz gibt es beim Bundesministerium für Gesundheit unter

www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz.html

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