Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2022
Übergangsgeld
(§§ 20, 21 SGB VI i.V.m. §§ 64 ff. SGB IX - §§ 65-74 SGB IX, §§ 119-126 SGB III, §§ 49-52 SGB VII)
Übergangsgeld gilt als Entgeltersatzleistung, die von verschiedenen Sozialversicherungsträgern erbracht wird. Im Allgemeinen zählt das Übergangsgeld zu den ergänzenden Leistungen der Rehabilitation. Gezahlt wird es an Menschen, die an einer medizinischen Rehabilitation teilnehmen, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvieren oder mit einer Behinderung in ihren Beruf zurückkehren. Die Leistung soll diesen Zeitraum finanziell überbrücken.
Voraussetzungen
- Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, d.h. es wird gewährt, wenn der Betroffene kein Entgelt mehr vom Arbeitgeber erhält. Das ist in der Regel nach 6 Wochen der Fall
- Übergangsgeld muss beantragt werden
- unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation bzw. der Arbeitsunfähigkeit müssen Betroffene Arbeitseinkünfte oder Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) bekommen bzw. Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben (siehe auch: Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung)
Kostenträger
- die Rentenversicherung ist Kostenträger, wenn die Rehabilitationsmaßnahme gemäß des Grundsatzes "Reha vor Rente" auf den Erhalt der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers abzielt
- Die Krankenversicherung wird leistender Träger, wenn durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit gemindert oder abgewendet werden kann
- die Bundesagentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld während der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte oder schwerbehinderte Arbeitnehmer, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
- die Unfallversicherung ist Kostenträger, wenn der Patient in Folge eines Arbeitsunfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt
- die Hauptfürsorgestelle trägt die Kosten, wenn eine gesundheitliche Schädigung durch eine militärische Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes eingetroffen ist
Höhe des Übergangsgeldes
Die Berechnungsbasis des Übergangsgeldes beträgt 80 % des zuletzt erzielten Bruttoeinkommens, höchstens jedoch das zuletzt bezogene Nettoeinkommen.
Versicherte erhalten Übergangsgeld in Höhe von 75 % dieser Berechnungsbasis (sog. erhöhter Bemessungssatz), wenn
- sie mindestens ein Kind haben (im Sinne des § 32 EstG)
oder
- pflegebedürftig sind, vom Ehegatten bzw. Lebenspartner gepflegt werden und damit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können
oder
- der Ehegatte bzw. Lebenspartner selbst pflegebedürftig ist und kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht
Alle anderen Patienten erhalten Übergangsgeld in Höhe von 68 % der Berechnungsbasis.
Die alleinerziehende Bürokauffrau Frau A. verdient Brutto: 2.500 €
80 % von 2.500 € = 2.000 €
75 % von 2.000 € = 1.500 €
Frau A. bekommt also 1.500 € Übergangsgeld.
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I (ALG I) wird das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.
Empfänger von ALG II erhalten in der Regel weiterhin die bis dahin vom Jobcenter ausbezahlten Bezüge.
Übergangsgeld ist steuerfrei, muss aber bei der Steuererklärung angegeben werden.
Wenn Du während des Bezugs von Übergangsgeld Arbeitseinkünfte erzielst, werden diese auf das Übergangsgeld angerechnet.
Dauer
Das Übergangsgeld wird in der Regel für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt.
Übergangsgeld wird außerdem für folgende Zeiträume gewährt:
- wenn der Patient eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen unterbricht und diese voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen kann, wird das Übergangsgeld für maximal 6 Wochen gezahlt (Übergangsgeld bei Krankheit)
- wenn der Betroffene nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos wird, sich arbeitslos meldet und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 3 Monate hat, beträgt die maximale Auszahldauer 3 Monate
- besteht nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von weniger als 3 Monaten, so wird für den Anspruchszeitraum stattdessen ein reduziertes Übergangsgeld in folgender Höhe ausbezahlt:
- 67 % bei Leistungsempfängern, welche die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes erfüllen
- 60 % bei allen anderen Versicherten
- ist im Anschluss an die medizinische Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende ausbezahlt
Zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird Übergangsgeld gewährt, wenn:
- weitere Leistungen erforderlich sind, aber es nicht zu vertreten ist, dass die Maßnahme direkt im Anschluss durchgeführt wird
- der Betroffene weiter arbeitsunfähig ist
- der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld hat
- der Anspruch auf Übergangsgeld weiterhin besteht und - bei Arbeitsfähigkeit - eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann
Bürokauffrau Frau A. hat über die Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme abgeschlossen und soll danach eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvieren. Da die beiden Leistungen aber nicht nahtlos aneinander anschließen können und Frau A. weiterhin arbeitsunfähig ist (ein Anspruch auf Krankengeld besteht bei ihr nicht mehr), erhält sie in der Zwischenzeit weiterhin Übergangsgeld ("Zwischen-Übergangsgeld").
Wichtig: Übergangsgeld wird nicht für Zwischenzeiträume gewährt, sofern die zeitliche Lücke und der Leistungsbedarf durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers - z. B. weil er es versäumt hat sich arbeitslos zu melden - zu Stande gekommen sind.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Individuelle Auskünfte erhältst Du bei der Deutschen Rentenversicherung und den Arbeitsagenturen.
Weitere Informationen zum Thema Übergangsgeld findest Du hier:
www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014633.pdf
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/uebergangsgeld.html