Zuletzt aktualisiert am 24. August 2022
Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt
(§ 74 SGB XII)
In Deutschland müssen in der Regel die Angehörigen für die Kosten der Bestattung eines Verstorbenen aufkommen. Sind sie dazu finanziell nicht in der Lage, übernimmt der Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen die Bestattungskosten.
Voraussetzungen
Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn:
- der Antragsteller zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet ist und keine andere Person dazu verpflichtet werden kann (verpflichtet sein können: Erben, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) oder das Erbe ausgeschlagen wurde
- dem Verpflichteten die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann
und
- der Verpflichtete die Einkommensgrenze (nach § 85 SGB XII) für den Bezug von Sozialhilfe nicht überschreitet (Siehe auch: Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat
- die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind
- der Antragsteller durch einen mit dem Bestattungsinstitut geschlossenen Werkvertrag tatsächlich mit den Kosten belastet ist
Leistungsumfang
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für ein ortsübliches, einfaches Begräbnis, welches der Würde des Menschen entspricht. Für die einzelnen Bestattungselemente gibt es festgelegte Höchstbeträge. Kosten die darüber hinausgehen, werden nicht übernommen.
Wichtig: Eine „Billigbestattung“ in einem anonymen Grab müssen die Angehörigen nicht akzeptieren!
Es werden nur solche Aufwendungen übernommen, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bestattung stehen, z. B.:
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Feuer- oder Erdbestattung
- Kosten der Leichenschau
- Leichenhausgebühren
- Sargträger
- Erstanlage der Grabstelle
Nicht übernommen werden die Kosten für Leistungen, die nicht zwingend für eine menschenwürdige Bestattung erforderlich sind, z. B.:
- Anzeigenkosten
- Trauerfeier
- Blumenschmuck
- Dauergrabpflege
Überführungskosten werden nur übernommen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Antragstellung
Die Übernahme der Bestattungskosten können Betroffene beim zuständigen Sozialamt vor oder nach der Bestattung beantragen. Es ist jedoch ratsam, sich schon im Voraus an das Sozialamt zu wenden.