Zuletzt aktualisiert am 15. März 2023

Unterhaltspflicht

(§§ 93, 94, 117 SGB XII)

Hilfebedürftige Menschen erhalten nur dann Sozialhilfe, wenn es keinen zum Unterhalt Verpflichteten gibt. Das Sozialamt prüft daher, ob es Personen gibt, die den Betroffenen finanziell unterstützen müssen. Zahlt ein Unterhaltspflichtiger trotz Aufforderung nicht, leistet das Sozialamt zwar Sozialhilfe - es fordert sie aber vom Unterhaltspflichtigen, gegebenenfalls mit einer Klage vor dem Zivil- bzw. Familiengericht, zurück.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Folgende Personen sind zu einem gesteigerten Unterhalt verpflichtet, d.h. sie müssen einen höheren Unterhalt mit einem geringeren Selbstbehalt (= das dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassende notwendige Einkommen) zahlen (gesteigert unterhaltspflichtig):

  • Eltern gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern (siehe auch: Unterhaltsvorschuss für Kinder)
  • Eltern gegenüber ihren volljährigen, unverheirateten Kindern, sofern sie sich noch in der Schulausbildung befinden und im selben Haushalt wohnen, bis zum 21. Lebensjahr
  • Ehepartner oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die gegenseitig unterhaltspflichtig sind. Das gilt auch für getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner, sofern es nicht anders vereinbart wurde oder per Gerichturteil entschieden wurde
  • Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sind ebenso zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet

Zu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig):

  • Eltern für ihre volljährigen Kinder und umgekehrt
  • die Mutter oder der Vater bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes. Die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber besteht im Rahmen des Mutterschutzes 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus besteht bereits 4 Monate vor Entbindung bis zu 3 Jahre danach Unterhaltspflicht, wenn Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft besteht oder die Mutter keiner Arbeit nachgeht. Betreut allein der Vater das Kind, ist die Kindsmutter ihm gegenüber unterhaltspflichtig

Wer ist nicht unterhaltspflichtig?

  • Personen, die selbst Hilfen nach dem SGB XII erhalten bzw. hilfebedürftig sind (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe)
  • Verwandte, die im 2. Grad oder nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind. Das sind
    • Enkel zu Großeltern und umgekehrt
    • Verschwägerte
    • Schwiegertöchter und Söhne für die Schwiegereltern und umgekehrt
    • Geschwister untereinander
  • Schwangere oder Personen, die ein Kind unter 6 Jahren betreuen
  • Menschen, bei denen die Zahlung des Unterhalts eine unbillige Härte bedeuten würde. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist (z.B. durch Spielsucht) oder bei grober Vernachlässigung oder Verfehlungen, die an dem Unterhaltspflichtigen begangen wurden z.B. bei fehlendem Betreuungsunterhalt bis hin zum Kindesmissbrauch. Die unbillige Härte muss vom Unterhaltspflichtigen bewiesen werden. Dann ist es möglich, dass die Unterhaltsverpflichtung teilweise oder ganz entfällt.

Im Gegensatz zu den anderen Sozialhilfeleistungen wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitestgehend verzichtet. Lediglich Verwandte 1. Grades (Eltern und Kinder) werden ab einem Jahresgesamteinkommen von über 100.000 € zum Unterhalt herangezogen.

Düsseldorfer

Unterhalt bei behinderten volljährigen Kindern

Die Eltern zahlen einen einkommens- und vermögensunabhängigen Pauschal-Betrag, wenn ein volljähriges Kind

  • behindert ist und Eingliederungshilfe für Behinderte erhält

    oder
  • pflegebedürftig ist und Hilfe zur Pflege erhält

    oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt erhält

Seit dem 1.1.2020 werden unterhaltspflichtige Eltern von Kindern mit Behinderungen entlastet: Der bisherige pauschale Unterhaltsbeitrag bei Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe entfällt komplett, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Der Unterhaltsrückgriff bei Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) wird künftig erst dann erforderlich, wenn die Eltern über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.

Elternunterhalt für den Aufenthalt im Heim

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten sind die Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Frage des Unterhalts stellt sich häufig vor allem dann, wenn die Eltern ins Heim kommen. Trotz des Einsatzes des (Renten-) Einkommens bzw. Vermögens der Eltern und den finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung, ist oft eine Lücke in beachtlicher Höhe zu füllen (sogenannter ungedeckter Bedarf). Auch hier springt in der Regel zuerst das Sozialamt ein, das dann aber prüft, ob Verwandte in gerader Linie (meistens die Kinder) leistungsfähig sind.

Hierbei ist zu beachten, dass der Kindesunterhalt sowie der Unterhalt für Ehepartner (auch getrennt Lebende und Geschiedene) vorrangig zum Elternunterhalt ist (§ 1609 BGB). Die Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber darf also nicht dazu führen, dass der Unterhalt dem Ehepartner bzw. den Kindern gegenüber reduziert wird.

Das Schwiegerkind ist eigentlich nicht unterhaltspflichtig, kann aber bei der Berechnung des Elternunterhalts, den sein Ehegatte zu zahlen hat, Berücksichtigung finden. Verdient der Schwiegersohn bzw. die Schwiegertochter sehr gut, hat der Ehepartner einen sogenannten Taschengeldanspruch gegen ihn. Das hat zur Folge, dass er doch eigenes Geld besitzt und dadurch leistungsfähig wird. Begründet wird dies durch die Betrachtung der gesamtwirtschaftlichen Situation der Unterhaltspflichtigen.

Selbstbehalt der Kinder bei Elternunterhalt

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein angemessener Selbstbehalt überlassen werden. Was dabei angemessen ist, wird eingehend vom Sozialamt geprüft und im Einzelfall entschieden. Eine grobe Orientierung bietet für die Sozialämter die Düsseldorfer Tabelle. Demzufolge gilt folgende Berechnung:

  • 2.000 € beträgt der Selbstbehalt
  • plus die Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Nettoeinkommens
  • plus mindestens 1.600 € für den Ehepartner des Unterhaltspflichtigen
  • hinzu kommt noch der Unterhalt der für das Kind / die Kinder zu zahlen ist

Übersteigt das Einkommen den daraus errechneten Betrag muss dieser bei der Unterhaltszahlung eingesetzt werden. Diese Zahlen sind grobe Orientierungswerte, die zudem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich angewendet werden.

Einsatz des Vermögens der Kinder bei Elternunterhalt

 

Seit 2020 gibt es eine neue Einkommensgrenze für Kinder von pflegebedürftigen Eltern. Diese liegt künftig bei einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto. Nur wenn das Einkommen der Kinder darüber liegt, kann es zum Elternunterhalt herangezogen werden.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Beim örtlich zuständigen Sozialamt erhalten Sie weitere Informationen.

 

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