Zuletzt aktualisiert am 10. Februar 2023
Unterhaltsvorschuss bei Kindern
(Unterhaltsvorschussgesetz UVG)
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung der Jugendämter für alleinerziehende Elternteile, die mit unterhaltsberechtigten Kindern in einem Haushalt leben. Es besteht Anspruch, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Auf Sorgerechtsregelungen kommt es dabei nicht an.
Generell sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass sie alles ihnen Zumutbare tun müssen, um deren Unterhalt sicher zu stellen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Kind ehelich oder unehelich ist.
Bei getrennt Lebenden erfüllt derjenige, bei dem das Kind lebt, durch die Erziehung und Pflege seine Unterhaltspflicht. Der andere Elternteil ist zu Barunterhalt verpflichtet. Zahlt er nicht, hat der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Voraussetzungen
Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis 12 Jahren gewährt, wenn
- sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben
und
- sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. Alleinerziehend bedeutet, der Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ex-Partner dauernd getrennt lebend
und
- sie von dem anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten (geringer als der maßgebliche Regelbedarf)
Unterhaltsvorschuss wird auch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gewährt, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhält
oder
- das Kind durch den Unterhaltsvorschuss nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist
oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verdient im SGB II-Bezug mindestens 600 € brutto verdient (Kindergeld ausgenommen)
Ausschlusskriterien
Der Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt
- bei fehlender Mitwirkung bezüglich der Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil
- wenn beide Elternteile zusammenleben
- bei Heirat mit einem neuen Partner. Ein uneheliches Zusammenleben mit einem neuen Partner hat keinen Einfluss auf den Unterhaltsvorschussanspruch.
- wenn Unterhalt mindestens in Höhe des in der Alterstufe maßgeblichen Unterhaltsvorschusses (s.o.) geleistet wurde
- wenn der Bedarf des Kindes durch andere Leistungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) gedeckt wird
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt (§ 1612a BGB)
- 187 € monatlich bis zum 6. Geburtstag
- 252 € monatlich bis zum 12. Geburtstag
- 338 € monatlich bis zum 18. Geburtstag
Ergänzend zum Unterhaltsvorschuss kannst Du Kinderzuschlag und Sozialhilfe beantragen.
Dauer
Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes bezahlt.
Rückzahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen
Der zahlungspflichtige Elternteil wird über die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zugleich zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen zunächst auf das (Bundes-)Land über, das die Ansprüche stellvertretend geltend macht.
Werden die Unterhaltszahlungen erfolgreich eingefordert, ist es durch die geklärte Rechtslage im Anschluss für Alleinerziehende leichter, die ihnen zustehenden Unterhaltszahlungen zu bekommen. Die anschließenden Unterhaltszahlungen richten sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle.
Antragsstellung
Betroffene können Anträge schriftlich bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle stellen. Das ist in der Regel das örtlich zuständige Jugendamt. Antragsformular und UVG-Merkblatt sind auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung erhältlich.
Teile dem Jugendamt alle Änderungen, welche die Unterhaltszahlungen betreffen, umgehend mit, um Bußgeldzahlungen zu vermeiden.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Die örtlich zuständigen Jugendämter helfen Dir bei Fragen und beim Ausfüllen der Anträge weiter.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet eine Broschüre mit vertiefenden Informationen über den Unterhaltsvorschuss zum Download an:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss-73764