Zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2023

Verletztengeld

(§ 45 SGB VII)

Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaften. Es wird Versicherten gezahlt, die in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig werden.

Anspruchsvoraussetzungen

  • der Betroffene ist in Folge eines Versicherungsfalls (siehe auch: Arbeitsunfall, Berufskrankheit) arbeitsunfähig oder kann wegen einer Heilbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben
  • der Versicherte hatte unmittelbar vor dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung Anspruch auf eine folgender Leistungen: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, wenn dieses nicht nur darlehensweise bezogen wurde oder es sich lediglich um Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt handelt
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind erforderlich und können aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen nicht direkt nach der Heilbehandlung erfolgen. Voraussetzung ist, dass unmittelbar zuvor eine der oben genannten Geldleistungen bezogen wurde und der Versicherte zwischenzeitlich seinen bisherigen Beruf nicht wieder aufnehmen kann bzw. eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelbar ist
  • auch Schüler und Studenten können Verletztengeld erhalten, wenn sie zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind

Kinderpflege-Verletztengeld

Berufstätige Eltern können für eine begrenzte Zeit zur Pflege ihres verletzten Kindes das so genannte Kinderpflege-Verletztengeld erhalten.

Dies setzt voraus, dass

  • nach ärztlichem Zeugnis ein Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des verletzten Kindes von der Arbeit fernbleiben muss
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung und Pflege des Kindes übernehmen kann
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

In diesem Fall wird das Kinderpflege-Verletztengeld entsprechend den Bestimmungen zum Kinderkrankengeld geleistet (siehe auch: Krankengeld).

Das Einkommen wird aber nur bis zu einer Höchstgrenze von 181,07 € bzw. 175,47 € (West/Ost) berücksichtigt (= sog. Höchstjahresarbeitsverdienst geteilt durch 450). Jener Höchstjahresarbeitsverdienst ist eine Rechengröße der Unfallversicherung und beträgt mind. das Doppelte der Bezugsgröße West/Ost. Der jeweilige Unfallversicherungsträger kann allerdings in seiner Satzung auch einen höheren Höchstjahresarbeitsverdienst festlegen.

Anspruchsdauer

Der Anspruch auf Verletztengeld besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Wird ein versicherter Arbeitnehmer durch einen Unfall arbeitsunfähig, erhält er in der Regel zunächst für 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Das Verletztengeld wird ab der 7. Woche gezahlt, um ausfallendes Einkommen auszugleichen und den Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Angehörigen sicherzustellen.

In der Regel kann Verletztengeld bis zu 78 Wochen bezogen werden. Der Anspruch endet:

  • mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit
  • mit Ablauf der 78. Woche, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung. Gezählt wird ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit, d.h. wenn die stationäre Behandlung nach dem Ablauf der 78. Woche nicht beendet ist, wird das Verletztengeld noch weiter bezahlt
  • bei Beginn einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Der Versicherte bezieht dann stattdessen Übergangsgeld
  • wenn nicht mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann und keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind
  • mit dem Beginn einer der folgenden Leistungen: Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Vorruhestandsgeld oder einem vergleichbaren Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung

Höhe der Leistung

Das Verletztengeld beträgt 80 % des Bruttoentgelts, jedoch nicht mehr als das regelmäßige Nettogehalt, da das Verletztengeld steuerfrei bezogen wird.

Abgezogen wird davon der hälftige Beitragsanteil zur Rentenversicherung (9,3 %) und Arbeitslosenversicherung (1,2 %); (insg. somit 10,5 %).

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Leistungsträger voll übernommen.

Sofern der Versicherte den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung (0,25 %) entrichten muss, ist dieser von ihm alleine zu zahlen.

Das Einkommen wird nur bis zu einer täglichen Höchstgrenze von 226,33 bzw. 219,33 € (West/Ost) berücksichtigt (= sog. Höchstjahresarbeitsverdienst geteilt durch 360). Jener Höchstjahresarbeitsverdienst ist eine Rechengröße der Unfallversicherung und beträgt mind. das Doppelte der Bezugsgröße West/Ost. Der jeweilige Unfallversicherungsträger kann allerdings in seiner Satzung auch einen höheren Höchstjahresarbeitsverdienst festlegen.

Wirkt sich die Arbeitsunfähigkeit auch auf den Verdienstausfall einer Zweitbeschäftigung aus,
so wird auch diese bei der Berechnung berücksichtigt. Dies gilt auch für Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Das Verletztengeld wird für 30 Kalendertage im Monat gezahlt.

Versicherte, die zuvor Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Unterhaltsgeld bezogen haben, erhalten ein Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes.

Arbeitslose nach dem Bürgergeld, die dieses nicht nur darlehensweise beziehen oder Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt erhalten haben, haben Anspruch auf ein Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Bei selbstständig Beschäftigten wird bei der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Kalenderjahr vor der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens zugrunde gelegt.

Beispiel

Berechnungsbeispiel Arbeitnehmer mit Kind:

Bruttomonatsgehalt: 2.000 €

Nettomonatsgehalt: 1.500 €

2.000 € : 30 Tage = 66,67 €

davon 80 % = 53,33 €

Vergleich Nettogehalt: 1.500€ : 30 Tage = 50 €

Da beim Verletztengeld die 80 % des Bruttoentgelts nicht das Nettoentgelt übersteigen dürfen, setzt sich das tägliche Verletztengeld auf 50 € fest.

abzgl. Beiträge AV + RV (10,5 %) = 5,25 €

Verletztengeld pro Tag = 44,75 €

monatliches Verletztengeld: 1.342,50 €

Bei Personen ohne Kind werden noch zusätzlich 0,25 % des täglichen Leistungsanspruchs für die Pflegeversicherung abgezogen, im Beispiel fallen dann zusätzlich 0,13 € pro Tag an Verletztengeld weg:

Verletztengeld pro Tag = 44,62 €

monatliches Verletztengeld = 1.338,60 €

Beauftragung der Krankenkassen

Die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen zahlen in der Regel das Verletztengeld nicht selbst aus, sondern beauftragen bei krankenversicherten Arbeitnehmern damit die Krankenkassen.

Verletztengeld wird immer rückwirkend bezahlt. Die Krankenkasse zahlt es von dem Tag, an dem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung beendet und der Durchgangsarzt den Auszahlschein unterschrieben hat. Ist der Betroffene weiterhin krank, sendet seine Krankenkasse ihm einen neuen Auszahlschein zu, um eine nahtlose Zahlung zu gewährleisten.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Weitere Informationen zum Verletztengeld erhältst Du bei den Berufsgenossenschaften.

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