Zuletzt aktualisiert am 14. Februar 2023
Vollstationäre Pflege in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
(§ 43a SGB XI)
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung mit einem Pflegegrad 2 bis 5, die ganztägig in besonderen Wohnformen (vormals stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) leben, werden finanziell von der gesetzlichen Pflegeversicherung unterstützt. Innerhalb der Einrichtungen stehen nicht die Pflege, sondern die Teilhabe der Menschen mit Behinderungen im Vordergrund.
Die Einrichtungen sind also keine "klassischen" vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne der Pflegeversicherung, sondern sie legen den Fokus auf die
- Teilhabe am Arbeitsleben,
- Teilhabe an Bildung,
- soziale Teilhabe,
- schulische Ausbildung oder
- Erziehung von Menschen mit Behinderung
In den Einrichtungen wohnen sowohl beispielsweise Kinder und Jugendliche, die eine Förderschule besuchen und meist an den Wochentagen im angeschlossenen Internat leben, als auch Erwachsene, die in Behindertenwohnheimen und anderen vollstationären Einrichtungen leben, und ihrer Behinderung entsprechend unterstützt, gefördert und in Arbeits- und Alltagsprozesse integriert werden.
Zuschuss zu den Einrichtungskosten
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung mit einem Pflegegrad 2 bis 5, erhalten von der Pflegekasse einen Zuschuss zu den Einrichtungskosten.
Die Kasse übernimmt einen Pauschbetrag in Höhe von 15 % der anfallenden Kosten, jedoch höchstens 266 € monatlich. Die genaue Zuschusshöhe pro Monat wird anhand einer jahresdurchschnittlichen Zahl der Kalendertage je Monat errechnet (365 Tage : 12 Monate = 30,42 Tage).
Frau Blume (Pflegegrad 3) wird am 25.11. in eine besondere Wohnform aufgenommen. Das tägliche Heimentgelt beträgt 95,64 €.
- Berechnung für November (25.11. – 30.11. = 6 Tage)
95,64 € x 6 Tage = 573,84 € x 15 % = 86,08 € (unter dem Höchstsatz von 266 €) - Berechnung für Dezember und die folgenden Monate
95,64 € x 30,42 Tage = 2.909,37 € x 15 % = 436,41 € (über dem Höchstsatz von 266 €)
Frau Blume hat Anspruch auf die Pauschalleistung für Menschen mit Behinderung im November in Höhe von 86,08 € und ab Dezember in Höhe von 266 €.
Kombination mit ambulanten Pflegeleistungen
Viele der Bewohner kommen am Wochenende oder in den Ferien nach Hause. Für die Tage, an denen sie im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben sie Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld.
Der Pauschbetrag, welchen die Pflegekasse an die Behinderteneinrichtung zahlt, wird also nicht angerechnet. Die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege. Sollte sich der Pflegebedürftige den vollen Kalendermonat zu Hause befinden, wird das volle Pflegegeld für diesen Monat geleistet.
Anstelle des Pflegegeldes können für die Tage der tatsächlichen Pflege in der Familie auch Pflegesachleistungen gezahlt werden. Der Betrag, den die Pflegekasse allerdings in dem jeweiligen Monat leistet, wird auf den Höchstanspruch der Pflegesachleistung angerechnet.
Teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
Menschen mit Behinderung, die sich nur zeitweise in Einrichtungen der Behindertenhilfe, wie z. B in Werkstätten aufhalten, bekommen keinen Zuschuss der Pflegekasse für Pflegeleistungen in der Einrichtung. Werden sie im häuslichen Bereich gepflegt, haben sie dort Anspruch auf die regulären Leistungen.