Zuletzt aktualisiert am 3. Februar 2023

Vollzeitpflege

(§§ 33, 44 SGB VIII)

Die Vollzeitpflege gehört zu den familienersetzenden Maßnahmen der Jugendhilfe. Ein Kind wird dabei auf eine unbestimmte Zeit oder sogar auf Dauer von seiner Herkunftsfamilie getrennt und bei Pflegeeltern untergebracht. Der Verlust der engsten Bezugspersonen und ein oft völlig neues soziales Umfeld bedeuten für das Kind eine enorme Belastung. Die Verantwortlichen müssen daher jeden Einzelfall sehr genau prüfen und abwägen, ob diese Form der Erziehungshilfe tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht.

Voraussetzungen

  • das Wohl des Kindes ist in der Herkunftsfamilie aufgrund von Problemen des Kindes (z. B. Verhaltensauffälligkeiten) oder der Erziehungsberechtigten (bspw. Suchtmittelabhängigkeit) nicht gewährleistet 
  • Vollzeitpflege ist für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig, d. h. das Wohl des Kindes ist in der Pflegefamilie gewährleistet und familienergänzende Maßnahmen im ambulanten oder teilstationären Rahmen sind nicht ausreichend
  • die Personensorgeberechtigten nehmen die Hilfe in Anspruch. Willigen diese nicht ein und es sind oben genannte Voraussetzungen erfüllt, muss das Jugendamt das Vormundschaftsgericht einschalten (§ 50 SGB VIII)
  • ein Hilfeplan wird gemeinsam mit allen Beteiligten erstellt. Darin werden Inhalt, Umfang, Dauer, Ziele sowie die Intervalle der Überprüfung festgelegt
  • ein Pflegevertrag wird auf Grundlage des Hilfeplans erstellt. In ihm werden die Rechte und Pflichten der Pflegeeltern und des Jugendamtes geregelt

Ziel

Mit der Vollzeitpflege soll ein in seiner Entwicklung beeinträchtigtes Kind in einem familiären Rahmen sozial integriert werden. Zugleich soll die Beziehung zur Herkunftsfamilie unter Berücksichtigung des individuellen Hilfebedarfs gesichert werden.

Diese Form der Erziehungshilfe endet bei Rückkehr in die Herkunftsfamilie, bei Einsatz einer anderen Jugendhilfeform oder bei Selbständigkeit des jungen Menschen. Wird das Pflegekind volljährig, bedarf es einer besonderen Prüfung zur Weitergewährung dieser Hilfeleistung.

Zuständigkeit und Kosten

Das Jugendamt ist zuständiger Leistungsträger für die Vollzeitpflege und übernimmt die Kosten. Vom Jugendamt beauftragte Freie Träger beteiligen sich im Rahmen der Hilfeplanung.

Die Eltern, Kinder und Jugendlichen können an den Kosten in regional unterschiedlicher Höhe beteiligt werden. Genauere Informationen erteilt das zuständige Jugendamt.

Weitere Leistungen des Jugendamtes neben der Vollzeitpflege

  • Leistungen zum Unterhalt für das Kind/den Jugendlichen (§ 39 SGB VIII). Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt folgende Beträge für anfallende Sachkosten:
  • bei 0-6 jährigen Kindern 639 €
  • bei 6-12 jährigen Kindern 783 €
  • bei 12-18 Jährigen 919 €
  • Kosten zur Pflege und Erziehung für das Kind/den Jugendlichen: die altersunabhängige Empfehlung (von 0 - 18 Jahren) beträgt 275 €. Die Höhe des Unterhalts und der Kosten für die Pflegeperson werden von den Landesbehörden festgelegt
  • Beihilfen für das Kind: Regelmäßige Beihilfen umfassen z. B. Leistungen für sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Weihnachtsbeihilfe und sonstige Beihilfen, über die auf Antrag entschieden wird (z. B. Autokindersitz, Fahrrad)
  • Taschengeld (§ 39 SGB VIII): Die Höhe wird von den Landesbehörden festgelegt
  • die Erziehungspersonen erhalten einen Pauschalbetrag für Unfall- und Rentenversicherung
  • Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) wird gewährt, falls das Kind nicht über die Familienkrankenversicherung mitversichert ist

Hilfeformen

  • befristete Vollzeitpflege: Im Unterschied zu der auf Dauer angelegten Vollzeitpflege ist hier von vornherein klar, dass das Kind grundsätzlich nicht länger als 6 Monate in der Pflegefamilie bleiben soll. Verlängert wird sie nur in begründeten Einzelfällen.
    Es werden 2 Formen unterschieden:
  1. Bereitschaftspflege: Diese Pflegeform ist für Kinder und Jugendliche geeignet, die wegen familiärer Konflikte sofort aus der Herkunftsfamilie genommen werden müssen. Hintergrund ist in der Regel eine akute Notsituation. Die Unterbringung ist notwendig,
    um zu klären, wo das Kind oder der Jugendliche auf Dauer leben soll
  2. Übergangspflege: Während sich das Kind oder der Jugendliche bei den Pflegeeltern aufhält, sollen in der Herkunftsfamilie die Rahmenbedingungen so verändert werden, dass eine Rückkehr möglich ist. Die Pflegefamilie sichert in dieser Zeit die Erziehung und Versorgung des Kindes und hält den Kontakt mit der Herkunftsfamilie aufrecht. Übergangspflege kommt z. B. bei einem länger andauernden Krankenhausaufenthalt des (allein)erziehenden Elternteils in Frage
  • Vollzeitpflege auf (befristete) Dauer: für jüngere Kinder, aber auch für Jugendliche geeignet, die mindestens 6 Monate oder auf Dauer in der Pflegefamilie bleiben, da ihr Wohlergehen in der Herkunftsfamilie über einen längeren Zeitraum oder dauerhaft nicht gewährleistet ist
  • Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf: Für Kinder mit schweren emotionalen, psychischen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsbeeinträchtigungen. Das Jugendamt holt die Stellungnahme eines Gutachters ein. Die Pflegefamilie muss bei dieser Hilfeform vor allem in Bezug auf fachliche Kompetenz besondere Anforderungen erfüllen
  • Verwandtenpflege: Bei allen genannten Hilfeformen können Verwandte des Kindes als Pflegepersonen fungieren. Auch hier müssen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen
  • Vollzeitpflege kann auch in einem Heim oder in einer betreuten Wohnform erfolgen. Vor allem bei jüngeren Kindern ist aber eine Betreuung in einer Pflegefamilie vorzuziehen

Anforderungen an die Pflegefamilie

Die Pflegestelle wird in der Regel durch das Jugendamt vermittelt. Es kann aber auch vom Erziehungsberechtigten selbst eine geeignete Familie gesucht werden.

Qualifikation durch Teilnahme an einer Pflegeelternschulung mit Erteilung der Pflegeerlaubnis ist vor allem dann nötig, wenn der Erziehungsberechtige eine geeignete Familie sucht. Die Pflegerlaubnis wird vom Jugendamt ausgestellt, die diese nur erteilt, wenn das Wohl des Kindes in der in Frage kommenden Familie gegeben ist. Freie Träger hingegen können nur Pflegestellen vermitteln.

Inhaber der Pflegeerlaubnis müssen dem Jugendamt wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Änderungen mitteilen. Die Pflegeerlaubnis wird den Inhabern entzogen, wenn das Wohl des Kindes nicht mehr gewährleistet ist und eine Bereitschaft zur Veränderung von Seiten der Pflegefamilie nicht vorhanden ist.

Voraussetzungen zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis sind unter anderem:

  • nicht mehr als 3 Pflegekinder - bei befristeten Vollzeitstellen nur 1 Pflegekind - sollen in einer Familie betreut werden. Besondere Berücksichtigung findet jedoch der Zusammenhalt von Geschwisterkindern
  • stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, sowie ausreichend Wohnraum müssen vorhanden sein
  • eine Teilzeitbeschäftigung der Erziehungsperson ist grundsätzlich möglich
  • nach Vollendung des 63. Lebensjahres der Erziehungsperson sollte das Pflegeverhältnis in der Regel beendet sein

Unterschiedliche Familienformen sind für die Erteilung der Pflegeerlaubnis möglich: Auch unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende kommen dafür in Betracht.

Keine Pflegeerlaubnis wird erteilt:

  • wenn das Jugendamt selbst in einer Pflegefamilie vermittelt
  • bei der Verwandtenpflege bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad
  • bei Pflege, die weniger als 8 Wochen dauert

oder

  • bei Tagesbetreuung

Rechtsverhältnis der Pflegefamilie

Im Unterschied zur Adoption, wo das Kind mit allen Rechtswirkungen aufgenommen wird, bleiben beim Pflegeverhältnis die Herkunftseltern sorgeberechtigt. Die elterliche Sorge kann jedoch vom Familiengericht bei Gefährdung des Kindes eingeschränkt oder entzogen werden. Dann wird ein Vormund eingeschaltet. Auch Pflegeeltern können Vormund werden.

Pflegepersonen üben in der Regel stellvertretend für die Herkunftseltern das Sorgerecht im Alltag aus. Dazu zählen die Erziehung, Versorgung und Beaufsichtigung des Kindes sowie die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (z. B. Unterschriften auf Zeugnissen, Einwilligung in übliche ärztliche Behandlungen etc.).

Bei grundlegenden Entscheidungen (z. B. Auswahl der Schulform) und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht müssen dagegen die Sorgeberechtigten - also entweder die Herkunftsfamilie oder der Vormund - miteinbezogen werden.

Ausnahme: Ist Gefahr im Verzug, z. B. bei lebensbedrohlichen Situationen, die einen operativen Eingriff erfordern, können die Pflegepersonen in Vertretung des Kindes sofort handeln, sofern es dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1629 BGB). Die Sorgeberechtigten sind jedoch sofort davon zu unterrichten.

Die Herkunftsfamilie kann das Kind aus der Pflegefamilie nur wieder herausholen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Entscheidung darüber trifft das Familiengericht.

Pflegepersonen haben ein Anhörungs- und Beschwerderecht.

Kinder sind vor Gericht anzuhören und haben ab 14 Jahren ein eigenes Beschwerderecht.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Bei den örtlichen Jugendämtern und beim Kinderschutzbund wirst Du individuell beraten. Nähere Informationen findest Du zudem auf folgenden Internetseiten:

www.blja.bayern.de/hilfen/erziehung/vollzeitpflege/index.php

www.deutscher-verein.de/de/kindheit-jugend-familie-alter-kindheit-1277.html#A1720

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