Zuletzt aktualisiert am 7. November 2022
Vorsorgevollmacht
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Behinderung plötzlich nicht mehr in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Benötigt wird dann eine Person, die sich um die alltäglichen Geschäfte und die persönlichen Bedürfnisse kümmert. In einer Vorsorgevollmacht kann man schon vor dem Ernstfall festlegen, wer diese Person sein soll. Auch die eigenen Kinder oder der Ehepartner können ohne eine Vollmacht nicht rechtsverbindlich handeln.
Geeignete Vordrucke für eine Vorsorgevollmacht findest Du z. B. auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz oder hier.
Vor dem Ausfüllen solltest Du den nachfolgenden Artikel aufmerksam lesen.
Eine Vorsorgevollmacht kann jeder erstellen, der volljährig und geschäftsfähig ist. Sie ist vor allem dann geeignet, wenn man einer Person so vertraut, dass man ihr die Regelung der eigenen Angelegenheiten übertragen möchte. Gibt es eine solche Person nicht oder bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, kann eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl sein.
Geschäftsfähigkeit
Jemand ist geschäftsfähig, wenn er selbst seinen Willen bilden und sein Handeln in Rechtsgeschäften beurteilen und verstehen kann. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die Bildung eines freien Willens ausschließt.
Inhalt einer Vorsorgevollmacht
Häufig soll mit einer Vorsorgevollmacht die spätere Bestellung eines rechtlichen Betreuers schon im Vorfeld vermieden werden. Deshalb sollten Betroffene möglichst alle Aufgaben, für die eine rechtliche Vertretung notwendig ist, in einer Vollmacht benennen.
Der Titel „Generalvollmacht“ ist missverständlich. Wenn Du nur allgemeine Formulierungen verwendest wie „…soll mich in allen Belangen vertreten….“, kann das in akuten Situationen (z. B. die Zustimmung zu einer Heilbehandlung) zur Unklarheiten führen und dennoch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers notwendig machen. Nenne daher alle Bereiche, in denen Du die Vollmacht erteilst, ganz konkret.
Folgende Angelegenheiten können in einer Vorsorgevollmacht geregelt und sollten dort auch explizit genannt werden:
- Gesundheitssorge und Pflege
Dies beinhaltet Entscheidungen über medizinische Behandlungen und die pflegerische Versorgung. Bestimmte Bereiche müssen in der Vollmacht aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausdrücklich benannt werden. Dazu gehört die Vertretung bei der Einwilligung in Operationen. Wenn die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf es bei derartigen medizinischen Eingriffen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§1904 BGB). Das gilt auch bei der Entscheidung über sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen, also z.B. bei der Unterbringung in eine beschützende Abteilung eines Pflegeheims, bei Anwendung von fixierenden Maßnahmen (Bettgitter o.ä.) oder sedierenden Medikamenten.
Wenn Du parallel zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung hast oder erstellst, macht es Sinn, dem Bevollmächtigten die Durchsetzung der Patientenverfügung ausdrücklich anzuvertrauen.
- Aufenthaltsbestimmung
Der Bevollmächtige kann über den Wohnort und die geeignete Wohnform, also z.B. den Umzug in ein Pflegeheim, entscheiden. Er kann z. B. einen Heimvertrag abschließen oder auch kündigen. - Wohnungsangelegenheiten
Dazu gehören der Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen. Soll der Bevollmächtigte auch Immobiliengeschäfte tätigen können, muss die Vollmacht durch einen Notar beurkundet werden. - Vermögenssorge und laufende finanzielle Geschäfte
Der Vollmachtgeber kann verfügen, dass Rechnungen beglichen werden können oder das Vermögen verwaltet werden kann.
Fülle einen entsprechenden Vordruck Deiner Bank aus, wenn Du Deiner Vertrauensperson eine Vollmacht über Dein Konto oder Depot geben möchtest. Meist erkennen Banken eine andere Form nur mit Beurkundung durch einen Notar an. Lasse Dich von Deiner Bank beraten und erteile die Vollmacht am besten in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters. Soll der Bevollmächtigte für Dich auch Darlehen aufnehmen, muss die Vollmacht durch einen Notar beurkundet werden.
- Post- und Fernmeldeverkehr
Die Entgegennahme und Bearbeitung von Post sowie die Entscheidung über Verträge zu Telefon, Fax, Internet, Email und Fernsehen, also den Fernmeldeverkehr.
Denke daran, dass Dein Bevollmächtigter auch Informationen über Deine Zugänge und Geschäfte im Internet bekommt, z. B. über Konten, die Du per Online-Banking nutzt. Dies erspart unter Umständen aufwändige Recherchen und Schriftverkehr. Überlege auch, ob Du ihn in persönliche Zugangsdaten z. B. zum Email-Verkehr einweihen möchtest.
- Vertretung bei Ämtern, Behörden und vor Gericht
Bei einer Krankheit gibt es viele Dinge bei Ämtern oder Versicherungen zu regeln. Anträge müssen fristgerecht gestellt, Leistungen eingefordert und gegebenenfalls sogar vor Gericht erstritten werden. Deshalb ist es notwendig, dass ein Vertreter in diesen Angelegenheiten handlungsfähig ist.
Ergänzende Betreuungsverfügung
Sollte trotz ausführlicher Vollmacht eine gesetzliche Betreuung notwendig sein, ist diese Ergänzung empfehlenswert. Hierdurch wird der Wunsch ausgedrückt, dass der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Gegebenenfalls kann hier auch eine weitere Person benannt werden, die ersatzweise eine Betreuung übernehmen soll, wenn der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist, sich um die notwendigen Geschäfte zu kümmern.
Der Bevollmächtigte - der "Kümmerer"
Die Person, die mit der Vollmacht betraut wird, muss volljährig und geschäftsfähig sein, sie sollte mit der Bevollmächtigung einverstanden sein und möglichst frühzeitig in die Erstellung der Vollmacht mit einbezogen werden.
Da der Bevollmächtige lebenswichtige Dinge regeln soll, sollte es sich um jemanden handeln, dem man wirklich vertraut, etwa Ehepartner, Kinder oder langjährige Freunde. Menschen, die in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung leben, dürfen den dort beschäftigten Mitarbeitern keine Vorsorgevollmacht erteilen.
Bei der Ausübung der Vollmacht kann es auch Situationen geben, in denen Unterstützung benötigt wird. Der Bevollmächtigte kann sich dann bei Betreuungsvereinen oder der zuständigen Betreuungsbehörde beraten lassen.
Der Bevollmächtigte sollte genau wissen, wie er die rechtliche Vertretung wahrnehmen soll. Führe daher ausführliche Gespräche mit ihm. Du kannst Deine Wünsche auch schriftlich formulieren. Allerdings solltest Du dies nicht in der Vollmacht tun, sondern in einem gesonderten Schreiben. Die Vollmacht dient als Nachweis, dass und für welche Aufgabenbereiche der Bevollmächtigte zum Handeln berechtigt ist. Sie betrifft also das sogenannte rechtliche Außenverhältnis. Konkrete Wünsche, z. B. wenn ein bestimmter Pflegedienst oder ein Pflegeheim bevorzugt wird, betreffen das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.
Vollmacht für mehrere Personen
Es kann sinnvoll sein, nicht nur einer einzigen Person eine Vollmacht auszustellen. Es gibt hier mehrere Möglichkeiten:
Getrennte Vollmacht für einzelne Bereiche
Die Vollmacht aufzuteilen, also der einen Person den einen, einer weiteren Person einen anderen Bereich zu übertragen, bietet sich vor allem an, wenn diese Personen besondere Kenntnisse haben.
Ein Vater möchte, dass sich seine Tochter als Bankkauffrau um die Regelung der finanziellen Geschäfte und der Vermögensverwaltung kümmert. Der Sohn soll alle Entscheidungen rund um die Gesundheit treffen, da er als Krankenpfleger entsprechende Fachkenntnis besitzt.
Trotz einer klaren Regelung, wer für welchen Bereich zuständig ist, kann es zu Überschneidungen kommen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es um Kosten für Gesundheit und Pflege geht. Die beiden Bevollmächtigten müssen dann in der Lage sein, sich im Sinne des Vollmachtgebers abzustimmen.
Gleichzeitige Vollmacht für mehrere Personen
Eine Vollmacht kann auch so ausgestellt werden, dass mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigt werden. Es gibt hier zwei Varianten:
- Die Bevollmächtigen können unabhängig voneinander handeln
- Die Personen müssen Entscheidungen gemeinsam treffen
Variante 1 hat den Vorteil, dass jeder der Bevollmächtigten schnell und unkompliziert handeln kann. Voraussetzung ist, dass sich die Personen gut miteinander abstimmen und keine widersprüchlichen Entscheidungen getroffen werden.
Variante 2 zwingt die Bevollmächtigten dazu, Entscheidungen abzustimmen. Allerdings besteht die Gefahr, dass es keine Einigung gibt und sich so Entscheidungen verzögern.
Du kannst in der Vollmacht auch festlegen, dass nur bestimmte Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen, z. B. bei einem notwendigen Umzug.
Vollmacht bei Verhinderung
Wird nur eine Person bevollmächtigt, kann es z. B. durch Urlaub oder Krankheit dazu kommen, dass sie Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Für solche Situationen kann eine Vollmacht bei Verhinderung oder Ersatzvollmacht erstellt werden.
Es ist sinnvoll, eine Vollmacht ohne Einschränkungen wie „... nur gültig für den Fall der Verhinderung von..." auszustellen. Der Ersatz-Bevollmächtige muss sonst erst nachweisen, dass dieser Fall eingetreten ist. Du kannst in einem zusätzlichen Schreiben festlegen, dass die Vollmacht für eine bestimmte Person nur für den Fall gedacht ist, dass der vorrangig Bevollmächtigte verhindert ist. Diese Festlegung gilt dann im Innenverhältnis zwischen Dir und den Personen, die Du bevollmächtigst. Darüber hinaus kannst Du verlangen, dass die Ersatz-Person nur im Verhinderungsfall das Original der Vollmacht vom eigentlich Bevollmächtigten erhält.
Untervollmacht
Es kann sein, dass der Bevollmächtigte sich nicht zu jeder Zeit mit der entsprechenden Kompetenz um alle benannten Aufgaben kümmern kann. Deshalb gibt es die Möglichkeit, es dem Bevollmächtigten freizustellen, eine weitere Person mit bestimmten Angelegenheiten zu betrauen, also einem Dritten eine sogenannte Untervollmacht zu erteilen.
Bespreche mit Deinem Bevollmächtigten vorab, für welche Fälle Du eine Untervollmacht in Betracht ziehst. Z. B. könnte für die Verwaltung von Vermögen ein Steuerberater beauftragt und für die notwendigen Geschäfte mit einer Untervollmacht ausgestattet werden.
Schutz vor Missbrauch einer Vollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird nur einer sehr nahestehenden Person ausgestellt, in der Regel soll diese sich bis zum Tod um die Belange des Vollmachtgebers kümmern, ggf. sogar darüber hinaus. Eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht findet nicht statt. Um das Risiko vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten, gibt es gesetzliche Regelungen:
Ein Bevollmächtigter darf nicht im Auftrag des Vollmachtgebers mit sich selbst Geschäfte schließen, also sich z. B. selbst dessen Vermögen überschreiben. Das Betreuungsgericht kann zudem einen Kontroll-Betreuer einsetzen, wenn der Bevollmächtigte missbräuchlich handelt. Darüber hinaus kann der Vollmachtgeber selbst einen Dritten festlegen, der den Bevollmächtigten kontrollieren soll. Auch die Erteilung der Vollmacht für mehrere Personen kann dazu dienen, dass sich diese gegenseitig kontrollieren und Entscheidungen so im Sinne des Vollmachtgebers getroffen werden.
Alle Regelungen bieten keinen absoluten Schutz vor Missbrauch der Vollmacht. Deshalb überlege Dir, wem Du komplett vertraust, bevor Du eine Vorsorgevollmacht erstellst. Anschließend führe Gespräche mit allen Beteiligten, z. B. in der Form eines runden Tisches. Hier können auch nahestehende Personen eingeladen werden, die zwar nicht bevollmächtigt werden sollen, die Du jedoch über die Absprachen informieren möchtest. Dies können, z. B. Deine Kinder sein, die aus bestimmten Gründen nicht für die Sorge um Ihre Angelegenheiten in Frage kommen. Ziel ist es, dass alle über Ihre Wünsche Bescheid wissen und Regelungen auch im Ernstfall tragfähig sind. Bei solchen Gesprächen können auch gemeinsame Lösungen für die Ausgestaltung der Vollmacht gefunden werden, beispielsweise für die Bevollmächtigung mehrerer Personen.
Form einer Vorsorgevollmacht
Gesetzliche Vorschriften, in welcher Form eine Vollmacht erstellt werden muss, gibt es nicht. Die Vollmacht muss allerdings schriftlich verfasst werden und sollte gut lesbar sein, wenn sie von anderen anerkannt werden soll. Wichtig sind Unterschrift und Datum. Ein offizieller Vordruck muss für die Vollmacht nicht verwendet werden. Da die Vollmacht möglichst umfassend sein soll, kann es aber sehr hilfreich sein, auf entsprechende Formulare zurückzugreifen. Geeignete Formulare finden Sie zum Beispiel beim Bundesministerium der Justiz
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Vorsorgevollmacht.html?nn=6425014
oder hier.
Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist so lange gültig, bis der Vollmachtgeber sie widerruft. Dies ist jederzeit möglich, vorausgesetzt der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig. Wenn der Verfasser seine Geschäftsfähigkeit verliert – z. B. durch eine Demenzerkrankung - bleibt die Vollmacht in vollem Umfang gültig und kann nicht mehr rechtswirksam verändert oder widerrufen werden.
Um Zweifeln zu begegnen, ob Du beim Verfassen der Vollmacht geschäftsfähig warst, solltest Du einen Dir vertrauten Arzt um eine Bescheinigung bitten, dass Du zum Zeitpunkt der Erstellung, bzw. bei einer evtl. Änderung der Vollmacht geschäftsfähig warst.
Keine Einschränkungen
In der Vollmacht sollten keine Bedingungen wie „falls ich geschäftsunfähig bin" oder „wenn meine geistigen Kräfte nicht mehr ausreichen..." formuliert werden. Der Bevollmächtigte müsste sonst erst nachweisen, dass dieser Zustand tatsächlich eingetreten ist. Die Vollmacht sollte im Außenverhältnis, d. h. gegenüber Dritten, ab sofort gültig sein. Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem kann jedoch in einem gesonderten Schreiben formuliert werden, dass die Vollmacht erst für den Fall bestimmt ist, wenn der Vollmachtgeber seine Rechtsgeschäfte selbst nicht mehr regeln kann.
Gültig ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne Beteiligung eines Notars. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist für einige Rechtsgeschäfte jedoch vorgeschrieben und kann auch sonst sinnvoll sein.
Notarielle Beglaubigung
Durch eine öffentliche Beglaubigung bestätigt ein Notar, dass die Unterschrift tatsächlich vom Unterzeichner stammt. Eine Beglaubigung kann auch die zuständige Betreuungsbehörde ausstellen. Sie ist in den Bundesländern Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen notwendig, wenn der Bevollmächtigte die An- und Abmeldung bei der Meldebehörde vornehmen soll. Die gesetzlichen Gebühren für eine Beglaubigung beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers und betragen zwischen 20 € und 70 € (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Anlage 1, Nr. 25100 zu GNotKG).
Notarielle Beurkundung
Mit einer Beurkundung bestätigt der Notar, dass er über den Inhalt der Vollmacht beraten hat und dass keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen. Die gesetzlichen Gebühren sind ebenso vom Vermögen des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vorsorgevollmacht abhängig. Sie betragen mindestens 60 € und höchstens 1.735 € (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Anlagen zu GNotKG). Beim Notar fallen zusätzliche Gebühren an, wenn zusätzlich auch eine Patientenverfügung und/oder Betreuungsverfügung beurkundet wird.
Eine Vorsorgevollmacht solltest Du in folgenden Fällen von einem Notar beurkunden lassen:
- wenn Du ein Handelsgewerbe betreibst oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bist
- wenn die Vollmacht auch zum Erwerb oder zum Verkauf von Immobilien berechtigen soll
- wenn Du befürchtest, dass jemand die Gültigkeit der Vollmacht anzweifeln wird, z.B. ein Verwandter, der sich immer wieder im Streit mit Deinem Bevollmächtigten befindet
Aktualisierung
Um Zweifel an der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht auszuschließen, sollte sie regelmäßig aktualisiert werden. Dafür gibt es zwar keine gesetzliche Verpflichtung oder Fristen. Empfehlenswert ist jedoch einmal im Jahr, spätestens nach zwei Jahren die Vollmacht zu prüfen und mit neuem Datum und Unterschrift zu versehen.
Geringfügige Änderungen sind an der entsprechenden Stelle mit aktuellem Datum zu kennzeichnen und dort zu unterschreiben.
Zur besseren Lesbarkeit und Klarheit empfiehlt es sich bei umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen, die Vollmacht komplett neu zu erstellen und mit aktuellem Datum zu unterschreiben.
Gültigkeit über den Tod hinaus?
Eine Vollmacht endet in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach dem Tod ist zunächst das Nachlassgericht zuständig, einen Rechtsnachfolger (Erben) zu bestimmen, der sich um das weitere Vermögen des Verstorbenen kümmert. Dies dauert unter Umständen mehrere Wochen oder gar Monate. Gerade nach dem Tod sind jedoch schnell einige Dinge zu regeln, z. B. Organisieren der Bestattung, Begleichen von Rechnungen und ähnliches. In der Vorsorgevollmacht sollte deshalb klargestellt werden, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll oder nicht. Dies sollte auch bei Erstellung einer Bankvollmacht bedacht werden.
Aufbewahrung der Vollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist nur dann gültig, wenn der Bevollmächtigte sie im Original vorlegen kann. Er sollte deshalb wissen, wo die Vollmacht aufbewahrt wird und schnell auf sie zugreifen können. Der Bevollmächtige kann auch schon vorab das Original erhalten. Eine Kopie sollte der Vollmachtgeber aber auf jeden Fall aufbewahren.
Zentrales Vorsorgeregister
In manchen Situationen, z. B wenn Lebensgefahr besteht, muss das Betreuungsgericht sehr schnell prüfen können, ob eine Vorsorgevollmacht existiert. Andernfalls wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Es macht daher Sinn die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer zu registrieren. Das Betreuungsgericht kann dann schnell auf die Daten zugreifen.
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Registrierungsstelle für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Es werden hier nur die Eckdaten der Verfügung eingetragen, also Namen und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten sowie der Umfang der Vollmacht. Das Dokument der Vollmacht kann beim Register nicht hinterlegt werden.
Gebühren und Anmeldung
Die Gebühren für die Registrierung betragen einmalig zwischen 13 € und 18,50 € für Privatpersonen, je nachdem, ob die Anmeldung über das Internet oder postalisch erfolgt. Wenn mehr als ein Bevollmächtigter registriert wird oder wenn Änderungen vorgenommen werden, fallen weitere Gebühren an.
Weitere Informationen und Anmeldung unter www.vorsorgeregister.de
oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51,10001 Berlin, info@vorsorgeregister.de, Telefon: 0800-3550500
Überlege gut, wo Du das Original der Vollmacht aufbewahrst, damit es dem Bevollmächtigten im Ernstfall schnell zur Verfügung steht! Sehr zu empfehlen ist auch ein Hinweiskärtchen für den Geldbeutel oder die Brieftasche. Dort kannst Du die Basis-Informationen für den Notfall eintragen: Wo ist die Vorsorgevollmacht (evtl. auch Patientenverfügung) aufbewahrt? Wer ist der Bevollmächtigte? Einen Vordruck für ein Hinweiskärtchen findest Du hier.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Zur Vorsorgevollmacht beraten und informieren Dich die örtlichen Betreuungsbehörden (auch Betreuungsstellen genannt), Betreuungsvereine, Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare.
Informationen zur Vorsorgevollmacht findest Du in der Broschüre "Betreuungsrecht" vom Bundesministerium der Justiz unter:
www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=34
Wenn die Vollmacht die Verwaltung von umfangreichem Vermögen umfasst oder Du spezielle Anweisungen an den Bevollmächtigten formulieren willst, solltest Du Dich individuell durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.