Zuletzt aktualisiert am 13. September 2022

Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung

(§ 33 Abs. 2 SGB XI)

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Betroffene die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Das heißt, sie müssen in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 2 Jahre Beiträge in die Pflegeversicherung eingezahlt haben.

Bei Kindern wird die Vorversicherungszeit als gegeben angesehen, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Dies ist insbesondere wichtig, wenn ein Kind nach der Geburt oder im frühen Kindesalter pflegebedürftig wird.

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