Zuletzt aktualisiert am 9. September 2022
Waisenrente
(§§ 48, 67, 78, 97 SGB VI)
Wenn Mutter, Vater oder beide Elternteile sterben, steht den hinterbliebenen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger zu.
Regelungen, die während der Covid-19-Pandemie getroffen wurden, wirken sich auf die Waisenrente aus.
Näheres im Artikel: Covid-19 - sozialrechtliche Sonderbestimmungen
Voraussetzungen
Anspruch auf eine Waisenrente haben
- leibliche und adoptierte Kinder
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder deren Lebensunterhalt überwiegend von ihm bestritten wurde
Eine Waisenrente erhalten Kinder, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5 Jahren erfüllt hat oder bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
Höhe der Waisenrente
Die Höhe der Waisenrente ist abhängig von den Rentenansprüchen des Verstorbenen und davon, ob ein Elternteil oder beide Eltern verstorben sind.
Hat ein Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste ausbezahlt.
Halbwaisenrente
Eine Halbwaisenrente wird bezahlt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist.
Sie beträgt 10 % der Versichertenrente, die der Verstorbene bereits bezogen hat oder auf die er zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte.
Vollwaisenrente
Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben Kinder, wenn beide Eltern verstorben sind.
Sie beträgt 20 % der Versichertenrente, die der Verstorbene bereits bezogen hat oder auf die er zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte.
Zuschlag
Zur Waisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der abhängig von den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des/der Verstorbenen ist.
Rentenminderung
Verstirbt der Elternteil vor einer vorgegebenen Altersgrenze (siehe unten), wird die Waisenrente anteilig gekürzt. Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 %, insgesamt jedoch höchstens
10,8 % abgezogen.
Todesjahr | Alter für abschlagsfreie Rente |
---|---|
2015 | 63 Jahre und 9 Monate |
2016 | 63 Jahre und 10 Monate |
2017 | 63 Jahre und 11 Monate |
2018 | 64 Jahre |
2019 | 64 Jahre und 2 Monate |
2020 | 64 Jahre und 4 Monate |
2021 | 64 Jahre und 6 Monate |
2022 | 64 Jahre und 8 Monate |
2023 | 64 Jahre und 10 Monate |
Ab dem Jahr 2024 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren.
Bezugszeitraum
Hat der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen, beginnt die Waisenrente mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. War er noch kein Rentner, wird die Waisenrente ab dem Todestag bezahlt.
Eine Waisenrente wird nicht automatisch bezahlt, sie muss beantragt werden.
Da sie rückwirkend nur bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat bezahlt wird, sollte der Antrag unbedingt innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Rentendauer
Waisenrenten werden grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt.
Eine Verlängerung bis zum 27. Geburtstag ist möglich, wenn
- sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet
- das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet
- das Kind behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann
Auch in Übergangszeiten von bis zu 4 Monaten (z. B. zwischen 2 Ausbildungen) kann die Waisenrente weitergewährt werden.
Die Rente wird auch dann weiterbezahlt, wenn das Kind adoptiert wird oder heiratet.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Individuelle Berechnungen und Antragsformulare erhältsst Du bei Deinem Rentenversicherungsträger vor Ort. Du findest die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html
Die Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" der Deutschen Rentenversicherung informiert Dich umfassend und mit Berechnungsbeispielen: