Zuletzt aktualisiert am 9. September 2022

Waisenrente

(§§ 48, 67, 78, 97 SGB VI)

Wenn Mutter, Vater oder beide Elternteile sterben, steht den hinterbliebenen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger zu.

Voraussetzungen

Anspruch auf eine Waisenrente haben

  • leibliche und adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder deren Lebensunterhalt überwiegend von ihm bestritten wurde

Eine Waisenrente erhalten Kinder, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5 Jahren erfüllt hat oder bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

Höhe der Waisenrente

Die Höhe der Waisenrente ist abhängig von den Rentenansprüchen des Verstorbenen und davon, ob ein Elternteil oder beide Eltern verstorben sind.
Hat ein Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste ausbezahlt.

Halbwaisenrente

Eine Halbwaisenrente wird bezahlt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist.
Sie beträgt 10 % der Versichertenrente, die der Verstorbene bereits bezogen hat oder auf die er zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte.

Vollwaisenrente

Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben Kinder, wenn beide Eltern verstorben sind.
Sie beträgt 20 % der Versichertenrente, die der Verstorbene bereits bezogen hat oder auf die er zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte.

Zuschlag

Zur Waisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der abhängig von den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des/der Verstorbenen ist.

Rentenminderung

Verstirbt der Elternteil vor einer vorgegebenen Altersgrenze (siehe unten), wird die Waisenrente anteilig gekürzt. Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 %, insgesamt jedoch höchstens
10,8 % abgezogen.

Todesjahr Alter für abschlagsfreie Rente
2015 63 Jahre und 9 Monate
2016 63 Jahre und 10 Monate
2017 63 Jahre und 11 Monate
2018 64 Jahre
2019 64 Jahre und 2 Monate
2020 64 Jahre und 4 Monate
2021 64 Jahre und 6 Monate
2022 64 Jahre und 8 Monate
2023 64 Jahre und 10 Monate


Ab dem Jahr 2024 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren.

Bezugszeitraum

Hat der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen, beginnt die Waisenrente mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. War er noch kein Rentner, wird die Waisenrente ab dem Todestag bezahlt.

Rentendauer

Waisenrenten werden grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt.

Eine Verlängerung bis zum 27. Geburtstag ist möglich, wenn

  • sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet
  • das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet
  • das Kind behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann

Auch in Übergangszeiten von bis zu 4 Monaten (z. B. zwischen 2 Ausbildungen) kann die Waisenrente weitergewährt werden.

Die Rente wird auch dann weiterbezahlt, wenn das Kind adoptiert wird oder heiratet.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Individuelle Berechnungen und Antragsformulare erhältsst Du bei Deinem Rentenversicherungsträger vor Ort. Du findest die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html

Die Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" der Deutschen Rentenversicherung informiert Dich umfassend und mit Berechnungsbeispielen:

www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.html

 

 

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