Zuletzt aktualisiert am 14. Februar 2023
Witwen- oder Witwerrente
(§§ 46, 97, 242a SGB VI)
Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich vom Rentenversicherungsträger eine Rente.
Für eingetragene Lebenspartner gelten die gleichen Regelungen.
Wurde für das Ehepaar ein sogenanntes Rentensplitting durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.
Altes Recht bis 2002
Anfang 2002 wurde das Recht für die Witwen- und Witwerrente geändert. Für Betroffene gelten jedoch die alten Regelungen, wenn
- die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und wenigstens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist
Grundsätzliche Voraussetzungen
Um vom Rentenversicherungsträger eine Witwen-/Witwerrente zu erhalten, müssen Betroffene grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllen:
- standesamtliche Ehe bis zum Tod des Partners
- der verstorbene Ehepartner hat die allgemeine Versicherungszeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine eigene Rente von der Rentenversicherung erhalten
- die Ehe hat mindestens 1 Jahr bestanden (diese Voraussetzung gilt nicht für Berechtigte nach dem alten Recht); Ausnahmen sind hier möglich
- der Hinterbliebene hat nicht wieder standesamtlich geheiratet (in diesem Fall ist auf Antrag eine Rentenabfindung möglich)
Die Rente wird, je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen, als große oder kleine Witwen-/Witwerrente ausbezahlt.
Große Witwen-/Witwerrente
Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente hat, wer wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- eigenes Alter mindestens 45 46 Jahre und 11 10 Monate (in 2022 Todesjahr 2023). Diese Altersgrenze wird stufenweise bis zum 47. Lebensjahr angehoben
- Erwerbsminderung bzw. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach dem früher geltenden Recht
- Erziehen eines Kindes (das eigene oder das des verstorbenen Partners), welches jünger als 18 Jahre alt ist oder behindert. Hierzu zählen unter Umständen auch Stief- und Pflegekinder, Geschwister und Enkel
Höhe
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 % (für Berechtigte nach dem altem Recht: 60 %) der Rente, die der Ehepartner bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.
Verstirbt der Ehepartner vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Witwen-/Witwerrente, wird diese um einen Abschlag gemindert (siehe unten).
Kleine Witwen-/Witwerrente
Hinterbliebene, welche die Bedingungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht (mehr) erfüllen, erhalten eine kleine Witwen-/Witwerrente.
Diese wird seit 2002 befristet für 24 Monate gezahlt, Berechtigte nach dem alten Recht erhalten sie unbefristet.
Höhe
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % der Rente, die der Ehepartner bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.
Verstirbt der Ehepartner vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Witwen-/Witwerrente, wird diese um einen Abschlag gemindert (siehe Rentenminderung).
Beziehst Du eine kleine Witwen-/Witwerrente und wirst erwerbsgemindert oder bekommst ein Kind, dann erhältst Du auf Antrag eine große Witwen-/Witwerrente.
Rentenminderung
Eine volle Witwen-/Witwerrente wird nur ausbezahlt, wenn der Versicherte erst nach dem Erreichen einer vorgegebenen Altersgrenze verstirbt.
Die Altersgrenze wird bis 2023 stufenweise angehoben:
Todesjahr | Alter für abschlagsfreie Rente |
---|---|
2019 | 64 Jahre und 2 Monate |
2020 | 64 Jahre und 4 Monate |
2021 | 64 Jahre und 6 Monate |
2022 | 64 Jahre und 8 Monate |
2023 | 64 Jahre und 10 Monate |
Ab dem Jahr 2024 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren.
Stirbt die versicherte Person vor Erreichen dieser Altersgrenze, so wird die Witwen-/Witwerrente um 0,3 % für jeden Monat, maximal um 10,8 %, gekürzt.
Kinderzuschlag
Hinterbliebene, die nach dem neuen Recht ab 2002 anspruchsberechtigt sind, erhalten für jedes Kind, das sie in dessen ersten 3 Lebensjahren erzogen haben, einen Zuschlag zu ihrer Witwen-/Witwerrente.
Für Kinder, welche die gesamten 36 Monate erzogen wurden, beträgt der Kinderzuschlag ab Juli 2022:
1. Kind | jedes weitere Kind | |
Kleine Witwen-/Witwerrente | ||
alte Bundesländer | 32,74 € | 16,37 € |
neue Bundesländer | 32,29 € | 16,14 € |
Große Witwen-/Witwerrente | ||
alte Bundesländer | 72,03 € | 36,02 € |
neue Bundesländer | 71,03 € | 35,52 € |
Wurde das Kind nicht die vollen 36 Monate erzogen, wird der Zuschlag anteilig gekürzt.
Überschreitet die Witwen-/Witwerrente zusammen mit dem Kinderzuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, dann wird der Zuschlag begrenzt.
Einkommensanrechnung
Bei Hinterbliebenen, die über eigenes Einkommen verfügen, welches einen vorgegebenen Freibetrag übersteigt, wird die Witwen-/Witwerrente anteilig gekürzt.
Was zählt als Einkommen?
Zum Einkommen zählen nahezu alle Einkommensarten wie Erwerbseinkommen, Renten, Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, Vermögenseinkommen.
Vom Bruttoeinkommen wird durch Abzug von verschiedenen Pauschalwerten das monatliche Nettoeinkommen berechnet. Der Betrag dieses Nettoeinkommens, der den geltenden Freibetrag übersteigt, wird zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.
Für Berechtigte nach dem alten Recht vor 2002 (siehe oben) gelten Sonderregelungen.
Freibetrag
Der Freibetrag beträgt seit Juli 2022
- in den alten Bundesländern: 950,93 € plus 201,71 € für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente
- in den neuen Bundesländern: 937,73 € plus 198,91 € für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente
Sterbevierteljahr
Das sogenannte Sterbevierteljahr bezeichnet die auf den Sterbemonat folgenden 3 Kalendermonate. In diesem Zeitraum wird dem Hinterbliebenen die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen bezahlt. Das eigene Einkommen wird nicht angerechnet.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Individuelle Berechnungen, Antragsformulare und Auskünfte zu Sonderregelungen erhältst Du bei Deinem Rentenversicherungsträger vor Ort. Du findest die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html
Die Broschüre "Hinterbliebenrente: Hilfe in schweren Zeiten" der Deutschen Rentenversicherung informiert umfassend und mit Berechnungsbeispielen.
In der Broschüre "Hinterbliebene: So viel können Sie dazu verdienen" finden sich weiterführende Informationen zur Einkommensanrechnung.