Zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2023
Wohngeld
(WoGG)
Wohngeld kann entweder als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss bei Wohneigentum geleistet werden. Anspruchsberechtigt sind Personen, die ein geringes Einkommen zur Verfügung haben, mit dem sie ihre Wohnkosten kaum tragen können. Dazu können u. a. Rentner, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Studierende ohne BAföG-Anspruch oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld zählen.
Durch die Wohngeldreform 2023 haben sich Änderungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) und damit in vielen Fällen eine Erhöhung des Wohngeldes ergeben.
Voraussetzungen und Höhe
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder (z. B. Ehe-/Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern oder Schwager eines Haushaltsmitgliedes)
- Gesamtfamilieneinkommen. Dabei wird das Bruttoeinkommen herangezogen, von dem Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge, Werbungskosten und weitere Freibeträge abgezogen werden. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen
- Höhe der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten, wie Kosten für Wasserverbrauch / Abwasser- und Müllbeseitigung / Treppenbeleuchtung) bzw. Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum; zuschussfähig ist nur angemessener Wohnraum
- Mietenstufe. Es gibt, abhängig vom Wohnort, 7 Stufen für Mieten. Die 1. und 2. Mietstufe liegt unterhalb des Bundesdurchschnitts der Mieten, die 3. Mietstufe spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietstufen 4 bis 7 übersteigen den Bundesdurchschnitt
Eine erste Orientierung zum möglichen Anspruch und der Höhe des Wohngeldes bietet der WohngeldPlus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):
Ausschlusskriterien
Betroffene, die bereits Leistungen erhalten, bei denen die Miete berücksichtigt wird, erhalten kein Wohngeld. Das ist u. a. der Fall bei
- Bürgergeld (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld). Dabei ist zu beachten, dass Wohngeld vorrangig gezahlt wird, wenn damit Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes
- Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
- Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe)
Freibeträge
Bei Schwerbehinderung
Bei schwerbehinderten Menschen gelten spezielle Freibeträge bei der Anrechnung des Einkommens. Abgezogen werden folgende Beträge:
- 1.800 € für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100
- 1.800 € für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB unter 100 und Pflegebedürftigkeit und häuslicher oder teilstationärer oder Kurzzeit-Pflege
Für Kinder und Alleinerziehende
Bei Kindern unter 25 Jahren mit eigenem Erwerbseinkommen kann ein Freibetrag in Höhe von 1.200 € im Jahr von ihrem Einkommen abgezogen werden.
Alleinerziehende können einen Freibetrag von 1.320 € im Jahr geltend machen, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in ihrem Haushalt lebt.
Bei der Grundrente
Damit die Grundrente für Wohngeldempfänger nicht vollständig als Einkommen angerechnet wird, erhalten sie einen monatlichen Freibetrag in Höhe von mindestens 100 € und höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (251 €).
Teile alle Änderung, die das Wohngeld betreffen (z. B. Einkommensveränderungen, Mieterhöhungen) der Wohngeldbehörde umgehend mit, da sonst unter Umständen mit Geldbußen zu rechnen ist.
Antragstellung
Wohngeld können Anspruchsberechtigte bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung beantragen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich.
Die Höhe der tatsächlichen Förderung wird von der zuständigen Wohngeldbehörde berechnet.
Wohngeld kann für 12, oder seit Anfang 2023 auch für 18, Monate bewilligt werden und wird ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt. Danach können Anspruchsberechtigte einen neuen Antrag stellen.
Familien, die Wohngeld erhalten, haben ebenfalls für ihre Kinder Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Wohngeldreform 2023
Zum 1. Januar 2023 wurde eine weitreichende Wohngeldreform umgesetzt. Bislang erhielten etwa 600.000 Haushalte Wohngeld. Das neue "WohngeldPlus" können rund zwei Millionen Haushalte beziehen.
Die folgenden wichtigsten Änderungen wurden eingeführt:
- das Wohngeld steigt um durchschnittlich ca. 190 € monatlich auf ca. 370 € monatlich
- eine dauerhafte Heizkostenkomponente von durchschnittlich 2,00 € pro Quadratmeter monatlich wird bei der Wohngeldberechung zugeschlagen
- eine dauerhafte Klimakomponente von durchschnittlich 40 ct pro Quadratmeter monatlich wird bei der Wohngeldberechung zugeschlagen
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt.
Weitere Informationen zum WohngeldPlus findest Du unter:
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/wohngeldreform-2125018
Anlaufstellen und weitere Informationen
Vertiefende Informationen zum Wohngeld samt Tabellen findest Du auf folgender Seite:
www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html