Zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2023

Wohngeld

(WoGG)

Wohngeld kann entweder als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss bei Wohneigentum geleistet werden. Anspruchsberechtigt sind Personen, die ein geringes Einkommen zur Verfügung haben, mit dem sie ihre Wohnkosten kaum tragen können. Dazu können u. a. Rentner, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Studierende ohne BAföG-Anspruch oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld zählen.

Durch die Wohngeldreform 2023 haben sich Änderungen des Wohngeld­gesetzes (WoGG) und damit in vielen Fällen eine Erhöhung des Wohngeldes ergeben.

Voraussetzungen und Höhe

Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder (z. B. Ehe-/Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister, Onkel, Tante, Schwieger­eltern oder Schwager eines Haushalts­mitgliedes)
  • Gesamtfamilieneinkommen. Dabei wird das Bruttoeinkommen herangezogen, von dem Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge, Werbungskosten und weitere Freibeträge abgezogen werden. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen
  • Höhe der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten, wie Kosten für Wasserverbrauch / Abwasser- und Müllbeseitigung / Treppenbeleuchtung) bzw. Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum; zuschussfähig ist nur angemessener Wohnraum
  • Mietenstufe. Es gibt, abhängig vom Wohnort, 7 Stufen für Mieten. Die 1. und 2. Mietstufe liegt unterhalb des Bundes­durch­schnitts der Mieten, die 3. Mietstufe spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietstufen 4 bis 7 übersteigen den Bundes­durch­schnitt

Ausschlusskriterien

Betroffene, die bereits Leistungen erhalten, bei denen die Miete berücksichtigt wird, erhalten kein Wohngeld. Das ist u. a. der Fall bei

  • Bürgergeld (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld). Dabei ist zu beachten, dass Wohngeld vorrangig gezahlt wird, wenn damit Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes­versorgungs­gesetz
  • Grundleistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz
  • Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes
  • Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
  • Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe)

Freibeträge

Bei Schwerbehinderung

Bei schwerbehinderten Menschen gelten spezielle Freibeträge bei der Anrechnung des Einkommens. Abgezogen werden folgende Beträge:

  • 1.800 € für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100
  • 1.800 € für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB unter 100 und Pflegebedürftigkeit und häuslicher oder teilstationärer oder Kurzzeit-Pflege

Für Kinder und Alleinerziehende

Bei Kindern unter 25 Jahren mit eigenem Erwerbseinkommen kann ein Freibetrag in Höhe von 1.200 € im Jahr von ihrem Einkommen abgezogen werden.

Alleinerziehende können einen Freibetrag von 1.320 € im Jahr geltend machen, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in ihrem Haushalt lebt.

Bei der Grundrente

Damit die Grundrente für Wohngeldempfänger nicht vollständig als Einkommen angerechnet wird, erhalten sie einen monatlichen Freibetrag in Höhe von mindestens 100 € und höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (251 €).

 

Antragstellung

Wohngeld können Anspruchsberechtigte bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung beantragen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich.

Die Höhe der tatsächlichen Förderung wird von der zuständigen Wohngeldbehörde berechnet.

Wohngeld kann für 12, oder seit Anfang 2023 auch für 18, Monate bewilligt werden und wird ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt. Danach können Anspruchsberechtigte einen neuen Antrag stellen.

Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 wurde eine weitreichende Wohngeldreform umgesetzt. Bislang erhielten etwa 600.000 Haushalte Wohngeld. Das neue "WohngeldPlus" können rund zwei Millionen Haushalte beziehen.

Die folgenden wichtigsten Änderungen wurden eingeführt:

  • das Wohngeld steigt um durchschnittlich ca. 190 € monatlich auf ca. 370 € monatlich
  • eine dauerhafte Heizkostenkomponente von durchschnittlich 2,00 € pro Quadratmeter monatlich wird bei der Wohngeldberechung zugeschlagen
  • eine dauerhafte Klimakomponente von durchschnittlich 40 ct pro Quadratmeter monatlich wird bei der Wohngeldberechung zugeschlagen


Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Vertiefende Informationen zum Wohngeld samt Tabellen findest Du auf folgender Seite:

www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html

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