Zuletzt aktualisiert am 16. November 2022

Zahnmedizinische Behandlungen

(§§ 21ff., 26, 28 f., 55 ff. SGB V)

Die zahnmedizinische Behandlung umfasst Leistungen des Zahnarztes, die der Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dienen und die ausreichend und zweckmäßig sind.
Zu den zahnmedizinischen Leistungen zählen zudem Vorsorgeuntersuchungen, die Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlungen vor dem 18. Lebensjahr.

Zahnärztliche Behandlung

Hierunter fallen Maßnahmen wie

  • die Entfernung harter Zahnbeläge (Zahnsteinentfernung)
  • Zahnfüllungen
  • Wurzelkanalbehandlungen
  • kieferchirurgische und parodontologische Leistungen

Diese Leistungen werden von der Krankenkasse als Sachleistung übernommen und sind somit grundsätzlich zuzahlungsfrei.
Ausnahmen bestehen bei Leistungen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen - hier muss der Versicherte unter Umständen die Mehrkosten selbst tragen.

Zahnvorsorgeuntersuchungen

Zahnvorsorge bei Kindern und Jugendlichen

Um Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen vorzubeugen, können sich Kinder bis 6 Jahre im Rahmen der Früherkennung von Krankheiten (§ 26 SGB V) zahnärztlich untersuchen lassen. Zur Untersuchung zählen insbesondere:

  • Inspektion der Mundhöhle
  • Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos
  • Ernährungsberatung
  • Mundhygieneberatung
  • Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne
  • Maßnahmen zur Keimzahlsenkung

Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren können sich einmal im Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung umfasst:

  • den Befund des Zahnfleisches
  • Aufklärung über Krankheitsursachen, eine zahngesunde Ernährung und Mundhygiene
  • Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne
  • Fissurenversiegelungen der bleibenden großen Backenzähne (Molaren)

Gruppenprophylaxe

Die sogenannte Gruppenprophylaxe dient der Förderung der Jugendzahnpflege und koordiniert Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Kinder bis 12 Jahre. Die Gruppenprophylaxe wird in Kindergärten und Schulen durchgeführt und hauptsächlich von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. An Schulen und Behinderteneinrichtungen mit erhöhtem Kariesrisiko können diese Maßnahmen auch auf Kinder bis zum 16. Lebensjahr erweitert werden.

Die Maßnahmen beziehen sich auf:

  • die Untersuchung der Mundhöhle
  • Erhebung des Zahnstatus
  • Zahnschmelzhärtung
  • Ernährungsberatung
  • Anleitung zur Mundhygiene

Zahnvorsorge bei Erwachsenen

Ab dem 18. Lebensjahr können sich Erwachsene einmal im Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.

Zu der Untersuchung gehören:

  • Röntgenuntersuchung
  • Sensibilitätsprüfung
  • Zahnsteinbehandlung
  • Überprüfung des Zustandes des Zahnfleisches 
  • Beratungsgespräch mit dem Arzt

Der Zahnstein kann dabei nur bei einer der halbjährlichen Untersuchungen kostenfrei entfernt werden.

Zahnvorsorge bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Personen, die einen Pflegegrad haben oder Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beziehen, erhalten zusätzliche Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Untersuchung der Mundgesundheit
  • Aufklärung über die Bedeutung von Mundhygiene
  • Aufklärung über Maßnahmen zur Erhaltung der Mundhygiene
  • Erstellung eines individuellen Mund- und Prothesenpflegeplans
  • Entfernung harter Zahnbeläge

Pflegepersonen sollten in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen werden.

Kieferorthopädische Behandlungen

Bei medizinisch begründeten Indikationen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung besteht, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen beeinträchtigen, übernimmt die Krankenkasse bis zum 18. Lebensjahr die Kosten für die Korrektur von Kiefer- oder Zahnfehlstellungen z. B. mit einer Zahnspange.
Versicherte müssen hierbei zunächst 20 % der Kosten selbst tragen. Wenn mindestens 2 versicherte Kinder vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eine kieferorthopädische Behandlung begonnen haben, beträgt dieser Selbstanteil 10 % für das 2. und jedes weitere Kind. Wurde die Behandlung im medizinisch notwendigen Umfang abgeschlossen, erstattet die Krankenkasse dem Versicherten den von ihm geleisteten Anteil zurück.

Bei Erwachsenen werden kieferorthopädische Leistungen nur übernommen, wenn es sich um schwere Kieferanomalien handelt, die eine kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Darunter fallen angeborene Missbildungen des Kiefers und des Gesichts sowie skelettale Fehlentwicklungen der Zähne, Kiefer und des Kausystems.

Versorgung mit Zahnersatz

Der Zahnersatz umfasst Brücken, Kronen und Prothesen. Ebenso bezuschusst werden Suprakonstruktionen (auf einem Zahnimplantat befestigter Zahnersatz). Wenn der Zahnersatz medizinisch notwendig ist, übernimmt die Krankenkasse einen Festzuschuss von 60 % (siehe auch: Zahnersatz).

Im Rahmen eines Bonusprogramms können Krankenkassen einen höheren Festzuschuss gewähren, wenn der Versicherte regelmäßig die Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen hat.

Kostenträger

In der Regel ist die Krankenkasse der Leistungsträger für zahnmedizinische Behandlungen.

In Einzelfällen kann auch der Sozialhilfeträger im Rahmen der Krankenhilfe für die Kosten von zahnmedizinischen Behandlungen aufkommen.

Sollten Zahnbehandlungen in Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig sein, kommt die Unfallversicherung des Patienten für die Kosten auf.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Welche Leistungsansprüche Du als Versicherter hast, kannst Du in den Richtlinien des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA) nachlesen: www.g-ba.de/richtlinien/zum-unterausschuss/9/

Bei Deiner Krankenkasse erhältst Du Informationen zu den erstattungsfähigen Leistungen, Festzuschüssen und Bonusprogrammen.

Inhaltsverzeichnis