Zuletzt aktualisiert am 23. Februar 2022

Zuwanderer und Arbeitsmarktintegration

(Aufenthaltsgesetz, Beschäftigungsverordnung, Asylverfahrensgesetz)

Das Herkunftsland und der Aufenthaltstitel entscheiden darüber, ob und wann Zuwanderer in Deutschland arbeiten dürfen. Unterschieden wird zwischen Menschen, die aus einem Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten, Island, Lichtenstein, Norwegen) nach Deutschland kommen, und Asylsuchenden, Geduldeten sowie anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis.

Uneingeschränkte Beschäftigungserlaubnis

EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige sind freizügigkeitsberechtigt, d.h. sie haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Schweizer Bürger müssen eine spezielle Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen.

Familienangehörige, die nicht EU/EWR Angehöriger oder Schweizer Bürger sind, benötigen ein Visum.

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit zulässt, dürfen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit  jede Beschäftigung annehmen.

Beschäftigungen für Personen aus sicheren Herkunftsländern

Vom 1.1.2016 bis 31.12.2020 können Menschen aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien) unter folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • die visarechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt
  • ein verbindliches Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers mit Beginn 1.1.2016 oder später liegt vor
  • es gibt keinen bevorrechtigten Bewerber (diese Regelung entfällt für Personen mit bestimmten Qualifikationen)
  • die Arbeitsbedingungen entsprechen deutschem Standard

Auch Personen ohne qualifizierte Berufsausbildung und ohne deutsche Anerkennung der beruflichen Qualifikation können bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Ausgenommen sind Tätigkeiten als Leiharbeiter/innen.  

Ein Visum kann nur erteilt werden, wenn Staatsangehörige der genannten Länder nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.

Ausgenommen sind Personen aus den genannten Ländern, die nach dem 1.1.2015 und vor dem 24.10.2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24.10.2015 in Deutschland aufgehalten haben und nach diesem Stichtag unverzüglich ausgereist sind. Mit Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde ist eine Wiedereinreise ab dem 1.1.2016 möglich.

Weitere Informationen können Interessierte der Broschüre "Arbeiten und Leben in Deutschland" entnehmen:

https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/leben-arbeiten-in-deutschland

Eingeschränkte Beschäftigungserlaubnis

Asylbewerber und Geduldete dürfen in den ersten 3 Monaten in Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie nach Ablauf der 3 Monatsfrist eine Arbeitserlaubnis erteilt. Diese ist abhängig von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird nur erteilt, wenn

  • die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind, als für inländische Arbeitnehmer
  • kein Deutscher, EU/EWR-Bürger oder ein Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus die Stelle besetzen kann

Diese sogenannte Vorrangprüfung entfällt:

  • nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 15 Monaten
  • bei Aufnahme einer befristeten Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist 
  • für Hochschulabsolventen, welche die Voraussetzungen für die "Blaue Karte EU" in Engpassberufen erfüllen 
  • für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der sogenannten Positivliste haben 

Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von mindestens 4 Jahren dürfen Asylbewerber und Geduldete jede Beschäftigung (inklusive Zeit- und Leiharbeit) aufnehmen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, allerdings wird eine solche von der Ausländerbehörde benötigt. 

Schulische und betriebliche Ausbildungen

Für schulische Ausbildungen benötigen Asylbewerber und Geduldete keine Behördenzustimmung. Asylbewerber können mit Zustimmung der Ausländerbehörde eine berufliche Ausbildung ab dem 4. Monat ihrer Aufenthaltsdauer in Deutschland, geduldete Ausländer ab Erteilung der Duldung beginnen.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Auf der Internetseite des Informationsverbundes Asyl und Migration, einem Zusammenschluss von Organisationen  (z.B. Paritätischer Wohlfahrtsverband, Amnesty International, Deutsches Rotes Kreuz u.a.), können vor allem in der Beratung tätige Personen Publikationen und Arbeitshilfen herunterladen und sich umfassend über die Thematik informieren:

https://www.asyl.net/start/

Arbeitgeber können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit eine Broschüre mit dem Titel "Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen" herunterladen: 

https://fachkraeftestrategie.rlp.de/fileadmin/fachkraeftestrategie/Projekte/Broschuere_gefluechtete_Menschen-neu.pdf

Folgende Internetseite informiert Zuwanderer über Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme:

http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Zuwanderung/Arbeitsmigration/arbeitsmigration_node.html

Persönliche Beratung erhalten die Betroffenen bei den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz u.a.

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