Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2023
Zuzahlungen bei Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung
(§ 32 SGB VI)
Versicherte ab 18 Jahren müssen sich bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen, die vom Rentenversicherungsträger übernommen werden, grundsätzlich an den Kosten beteiligen. Auf Antrag kann ganz oder teilweise eine Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.
Höhe der Zuzahlung
Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen beträgt die Eigenbeteiligung höchstens 10 € pro Tag für längstens 42 Tage.
Bei Anschlussheilbehandlungen ist die Zuzahlung auf 14 Tage begrenzt.
Wenn Versicherte in einem Kalenderjahr bereits Zuzahlungen zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen oder Krankenhausaufenthalten - auch der Krankenkasse - geleistet haben, werden diese berücksichtigt und von der zu berechnenden Anzahl der Zuzahlungstage abgezogen.
Reduzierte Zuzahlung
Für Versicherte,
- die ein Kind unter 18 Jahren erziehen
- die ein Kind über 18 Jahren erziehen, für welches noch Anspruch auf Kindergeld besteht
- deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nicht erwerbstätig ist, weil er die Pflege des Versicherten zu Hause übernimmt oder weil er selbst pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat
kann die Zuzahlung reduziert werden.
Die genaue Höhe der Zuzahlung ist abhängig vom Einkommen des Versicherten (2023):
Monatliches Nettoeinkommen | Zuzahlung pro Tag |
unter 1.359 € | keine |
ab 1.359 € | 5,00 € |
ab 1.493,80 € | 6,00 € |
ab 1.629,60 € | 7,00 € |
ab 1.765,40 € | 8,00 € |
ab 1.901,20 € | 9,00 € |
ab 2.037 € | 10,00 € |
Zuzahlungsbefreiung
Es sind keine Zuzahlungen zu leisten
- bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen
- von Versicherten unter 18 Jahren
- von Versicherten, die während der Maßnahme Übergangsgeld (ohne weiteres Einkommen) beziehen
- von Versicherten, die Bürgergeld (bis Ende 2022: ALG II und Sozialgeld) erhalten
- von Versicherten, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen
- von Versicherten, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
- von Versichtern, die Arbeitslosengeld beziehen (weiteres Einkommen führt eventuell zur Zuzahlung)
- von Versicherten mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 1.359 €
Sowohl eine Reduzierung als auch eine Befreiung von den Zuzahlungen musst Du beim Rentenversicherungsträger beantragen.
Dem Antrag legst Du dann alle erforderlichen Nachweise (Entgeltbescheinigung, Kindergeld, Pflegeeinstufung...) bei.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Individuelle Auskünfte und das Antragsformular erhältst Du bei deinem Rentenversicherungsträger vor Ort. Du findest die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html