Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2023

Zuzahlungen bei Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung

(§ 32 SGB VI)

Versicherte ab 18 Jahren müssen sich bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen, die vom Rentenversicherungsträger übernommen werden, grundsätzlich an den Kosten beteiligen. Auf Antrag kann ganz oder teilweise eine Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.

Höhe der Zuzahlung

Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen beträgt die Eigenbeteiligung höchstens 10 € pro Tag für längstens 42 Tage.

Bei Anschlussheilbehandlungen ist die Zuzahlung auf 14 Tage begrenzt.

Wenn Versicherte in einem Kalenderjahr bereits Zuzahlungen zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen oder Krankenhausaufenthalten - auch der Krankenkasse - geleistet haben, werden diese berücksichtigt und von der zu berechnenden Anzahl der Zuzahlungstage abgezogen.

Reduzierte Zuzahlung

Für Versicherte,

  • die ein Kind unter 18 Jahren erziehen
  • die ein Kind über 18 Jahren erziehen, für welches noch Anspruch auf Kindergeld besteht
  • deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nicht erwerbstätig ist, weil er die Pflege des Versicherten zu Hause übernimmt oder weil er selbst pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat

kann die Zuzahlung reduziert werden.

Die genaue Höhe der Zuzahlung ist abhängig vom Einkommen des Versicherten (2023):

Monatliches Nettoeinkommen Zuzahlung pro Tag
unter 1.359 € keine
ab 1.359  5,00 €
ab 1.493,80 € 6,00 €
ab 1.629,60 7,00 €
ab 1.765,40 € 8,00 €
ab 1.901,20 € 9,00 €
ab 2.037 € 10,00 €

 

Zuzahlungsbefreiung

Es sind keine Zuzahlungen zu leisten

Anlaufstellen und weitere Informationen

Individuelle Auskünfte und das Antragsformular erhältst Du bei deinem Rentenversicherungsträger vor Ort. Du findest die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:

www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html

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