Zuletzt aktualisiert am 16. November 2022

Zuzahlungen zur Krankenversicherung

(§ 61 SGB V)

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben im Krankheitsfall Anspruch auf zahlreiche Leistungen. Die Leistungserbringer wie der Arzt, das Krankenhaus, die Apotheke, der Hilfsmittelversorger oder der Physiotherapeut rechnen die erbrachte Leistung mit der Krankenkasse des Versicherten ab. Diese Vorgehensweise wird als Sachleistungsprinzip bezeichnet; im Gegensatz zum Erstattungsprinzip der privaten Krankenkasse, bei welchem der Patient primär in Vorleistung geht.

Zur Dämpfung der Kosten unseres Gesundheitssystems werden die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten bestimmter Leistungen in Form einer Zuzahlung beteiligt. Kinder bis zum 18. Lebensjahr müssen nur für Fahrtkosten Zuzahlungen leisten.

Höhe der Zuzahlungen

Mit Ausnahme einiger Leistungsarten, für die es gesonderte Zuzahlungsregelungen gibt, müssen Versicherte prinzipiell einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten der Leistung, mindestens 5 € und höchstens 10 €, jedoch nie mehr als die Kosten der jeweiligen Leistung übernehmen.

Beispiel

Für ein Medikament wäre eine Zuzahlung von mindestens 5 € zu entrichten, das Medikament kostet jedoch nur 4,50 €. Der Patient bezahlt für das Medikament 4,50 €, da der tatsächliche Preis unter der Mindestzuzahlung liegt.

Leistungsarten und jeweilige Zuzahlungshöhe

  • Arzneimittel
    10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 €
    Ausnahme: zuzahlungsfreie Arzneimittel
  • Verbandmittel
    10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 €
  • Fahrtkosten
    10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt
  • Hilfsmittel
    10 % der Hilfsmittelkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €
  • zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
    10 % der Kosten, höchstens 10 € monatlich
  • Heilmittel
    10 % der Kosten für die Leistung zuzüglich 10 € je Verordnung
  • Soziotherapie
    10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 €, höchstens 10 €
  • Häusliche Krankenpflege
    10 % der Kosten pro Tag, zuzüglich 10 € je Verordnung, begrenzt auf 28 Kalendertage im Jahr
  • Haushaltshilfe
    10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 €, höchstens 10 €
  • Krankenhausbehandlung
    10 € pro Kalendertag, für höchstens 28 Tage
    Zuzahlungen für Anschlussheilbehandlungen werden mitberücksichtigt, sodass insgesamt nur für 28 Tage im Kalenderjahr eine Zuzahlung geleistet werden muss
  • ambulante Rehabilitationsmaßnahmen (Siehe auch: Medizinische Rehabilitation)
    10 € pro Kalendertag, keine zeitliche Begrenzung
  • stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (Siehe auch: Medizinische Rehabilitation)
    10 € pro Kalendertag, keine zeitliche Begrenzung
  • Anschlussrehabilitation (Siehe auch: Medizinische Rehabilitation)
    10 € pro Kalendertag, für höchstens 28 Tage
    Zuzahlungen, die für vorausgegangene Krankenhausaufenthalte entrichtet wurden, werden mit berücksichtigt, sodass insgesamt nur für 28 Tage im Kalenderjahr eine Zuzahlung geleistet werden muss
  • Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter
    10 € pro Kalendertag

Zuzahlung und Eigenanteil

Für einige Hilfsmittel wie orthopädische Schuhe, Brustprothesen-BH und Brustprothesenbadeanzüge, müssen Patienten neben der Zuzahlung auch einen Eigenanteil bezahlen. Dieser deckt den Betrag ab, der vom Versicherten auch ohne medizinische Notwendigkeit für die Anschaffung des Produktes hätte bezahlt werden müssen.

Belastungsgrenze

Wer krankheitsbedingt sehr viele Leistungen in Anspruch nehmen muss, würde durch die Zuzahlungsverpflichtungen finanziell stark belastet werden. Vom Gesetzgeber wurden daher Belastungsgrenzen festgelegt. Versicherte müssen in jedem Kalenderjahr nur Zuzahlungen bis zum Erreichen ihrer Individuellen Belastungsgrenze leisten (Siehe auch: Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung).

Ansprechpartner und weitere Informationsquellen

Auskünfte bei Fragen zu Zuzahlungen und zum Erreichen der individuellen Belastungsgrenze geben Krankenversicherungen.

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