Zuletzt aktualisiert am 16. März 2023

Arbeitsassistenz

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Diese ist Teil der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und dient dem Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen.

Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung, mit der schwerbehinderte Arbeitnehmer regelmäßige Hilfstätigkeiten bezahlen können, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu sichern oder zu erlangen.

Die eingesetzten Assistenzkräfte verrichten unterstützende Tätigkeiten, die die Person aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst erledigen kann.

Arbeitsassistenten sind beispielsweise:

  • Vorlesekräfte für blinde oder stark sehbeeinträchtigte Menschen
  • Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Menschen
  • Unterstützungskräfte für stark körperlich beeinträchtigte Menschen

Anspruchsvoraussetzungen

Um die Kosten für eine Arbeitsassistenz erstattet zu bekommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • der Arbeitnehmer ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
  • die hauptsächlichen Aufgaben der Arbeitsstelle (Kerntätigkeit) kann der Arbeitnehmer selbst erbringen. Die Arbeitsassistenz ist nur für Hilfstätigkeiten als Ausgleich für behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen erforderlich
  • die Arbeitsassistenz ist auf Dauer und regelmäßig notwendig, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen
  • eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfen und eine Unterstützung durch Kollegen reichen nicht aus
  • die Kosten für die Arbeitsassistenz stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des schwerbehinderten Menschen
  • der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsassistenz einverstanden

Geldleistung

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine finanzielle Leistung des zuständigen Kostenträgers, mit der ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die benötigten Assistenzkräfte bezahlen kann. Dieser Geldbetrag wird oft als sogenanntes Persönliches Budget gewährt.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer bestimmt seinen individuellen Unterstützungsbedarf selbst, d. h. er ist selbst für die Organisation und Gestaltung der Arbeitsassistenz verantwortlich.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Arbeitsassistenz organisiert werden kann:

  • Arbeitgebermodell: der schwerbehinderte Mensch stellt die Assistenzkraft selbst ein, ist also selbst deren Arbeitgeber
  • Auftragsmodell: der schwerbehinderte Arbeitnehmer beauftragt auf eigene Rechnung einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen mit der Arbeitsassistenz

Kostenträger

Abhängig davon, warum die Arbeitsassistenz erforderlich ist, gibt es zwei unterschiedliche Kostenträger:

  • Integrationsamt: eine bestehende Arbeitsstelle soll gesichert werden
  • Rehabilitationsträger (z. B. Renten-, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit): eine neue Arbeitsstelle soll ermöglicht werden. In diesem Fall ist die Leistung zunächst auf 3 Jahre befristet. Danach wechselt die Zuständigkeit zum Integrationsamt

Anlaufstellen und weitere Informationen

Ausführliche Beratung und Unterstützung erhalten schwerbehinderte Menschen beim zuständigen Integrationsamt bzw. beim zuständigen Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Sozialamt).

In den bundesweiten Beratungsstellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) erhalten Menschen mit Behinderung, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige kostenlose Beratung und Unterstützung.
 

Weitere Informationen und Beratungsstellen vor Ort sind zu finden unter:  

www.teilhabeberatung.de/

 

 

 

Inhaltsverzeichnis