Zuletzt aktualisiert am 7. Dezember 2022

Elterngeld ab 01.09.2021

(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Familienunterstützende Leistungen helfen Müttern und Vätern dabei, sich auf ihr neugeborenes Kind zu konzentrieren und zeitweise nicht oder weniger zu arbeiten. Gegenüber ihren Arbeitgebern haben sie Anspruch auf Elternzeit. Um währenddessen den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, kann das Elterngeld einen Teil des Einkommens ausgleichen. Auch Elternteile, die vor der Geburt kein Einkommen erhielten, können Elterngeld beziehen.

Bei der Beantragung haben Eltern die Wahl zwischen dem Basiselterngeld, dem ElterngeldPlus sowie dem Partnerschaftsbonus. Die Varianten können miteinander kombiniert werden. Für jeden Lebensmonat des Kindes kann neu entschieden werden, welches Elterngeld bezogen werden möchte.

Voraussetzungen

Elterngeld erhalten Mütter und Väter, die

  • ihr Kind selbst erziehen und betreuen
  • mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben
  • nicht mehr als 32 Wochenstunden erwerbstätig sind

Anspruchsberechtigt sind außerdem unter den genannten Voraussetzungen

  • Ehe- oder Lebenspartner, die ihr nicht leibliches Kind betreuen
  • Adoptiveltern
  • Verwandte bis zum 3. Grad, bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern
  • Auszubildende und Studierende, unabhängig von der Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden
  • ausländische Eltern (Staatsangehörige von Mitgliedsländern der EU, des EWR und der Schweiz sowie Angehörige anderer Nationalitäten, sofern sie zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt sind)
  • Teilzeitarbeitende, Geringfügigbeschäftigte, Selbstständige, Beamte
  • Empfänger von Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, BAföG, Wohngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld

Ausgeschlossen ist der Bezug von Elterngeld für

  • Pflegekinder im Sinne des SGB VIII
  • Elternpaare, die vor der Geburt ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr von über 300.000 € hatten bzw. für Alleinerziehende mit einem Jahreseinkommen von mehr als 250.000 €
  • Asylbewerber

Basiselterngeld

  • der Anspruch auf Basiselterngeld besteht in den ersten 14 Monaten nach der Geburt des Kindes. Ein Elternteil kann maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen
  • wenn sich beide Elternteile an der Betreuung des Kindes beteiligen und jeweils mindestens 2 Monate Elterngeld beantragen, können sie 2 zusätzliche Partnermonate in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann insgesamt 14 Monate Elterngeld, sofern einer der beiden Elternteile nach der Geburt während 2 Lebensmonaten des Kindes weniger Erwerbseinkommen verdient als vor der Geburt (z. B. durch Mutterschutz oder Teilzeitarbeit)
  • die Bezugszeit können die Elternteile frei untereinander aufteilen. Die Monate müssen dabei nicht aneinander anschließen. Mütter und Väter können zudem gleichzeitig Basiselterngeld in Anspruch nehmen. In diesem Fall werden pro Monat 2 der zustehenden Monatsbeträge verbraucht
  • die zusätzlichen Partnermonate können auch alleinerziehende Elternteile erhalten, sofern Sie nach der Geburt weniger Einkommen haben als vorher
  • das Basiselterngeld wird für die Lebensmonate des Kindes ausbezahlt. Wenn das Kind z. B. am 4. März geboren ist, wird das Elterngeld vom 4. März bis zum 3. April geleistet
  • während die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, kann sie kein Elterngeld beziehen, da diese einem ähnlichen Zweck wie das Elterngeld dienen. Diese Monate gelten als verbrauchte Elterngeld-Monate
     
Beispiele
  • die Mutter erhält vom 1. bis zum 12. Lebensmonat und der Vater im 13. und 14. Monat Basiselterngeld
  • die Eltern beziehen gleichzeitig vom 1. bis zum 7. Lebensmonat Basiselterngeld. In diesem Fall erhalten sie in dieser Zeit das doppelte Basiselterngeld und haben ihren Anspruch nach dem 7. Monat aufgebraucht
  • die Mutter bezieht im 1. und 2. Lebensmonat Mutterschaftsgeld, danach für die Monate 3 und 4 sowie 13 und 14 Basiselterngeld. Der Vater beansprucht Basiselterngeld für die Lebensmonate 5 bis 12


Wer Basiselterngeld bezieht, muss nicht gleichzeitig Elternzeit nehmen. Das gilt z. B. für Hausfrauen und -männer, Auszubildende oder Selbstständige. Arbeitnehmer müssen allerdings in der Regel Elternzeit nehmen, um ihre Arbeitszeit zu reduzieren und somit einen Anspruch auf Elterngeld zu erwerben.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange erhalten wie Basiselterngeld. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können sie sich auch für 2 Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden.

  • das ElterngeldPlus entspricht der halben Höhe des Basiselterngeldes und wird entsprechend doppelt so lang ausgezahlt
  • bei alleinigem Bezug von ElterngeldPlus können Eltern zusammen damit insgesamt maximal 28 Monate Elterngeld beziehen
  • zwischen dem 1. und 14. Lebensmonat des Kindes können die Eltern in beliebiger Kombination zeitgleich oder abwechselnd entweder Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beziehen, bis der ganze Anspruch aufgebraucht ist
  • ElterngeldPlus kann auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus beansprucht werden, allerdings nur, wenn es ab dem 15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil ununterbrochen bezogen wird

Wichtig: Monate in denen Mutterschaftsleistungen in Anspruch genommen werden, werden immer vollständig als Basiselterngeld-Monate der Mutter gerechnet, selbst wenn Mutterschaftsleistungen nur für einen Tag des Monats in Anspruch genommen werden.

Beispiele
  • die Mutter bezieht in den ersten 10 Lebensmonaten ihres Kindes Basiselterngeld. Der Vater entscheidet sich in den Lebensmonaten 11 bis 16 für ElterngeldPlus.
    13 Elterngeldmonate sind damit aufgebraucht. Die Mutter oder der Vater kann nun für den verbleibenden Anspruch entweder einen Monat Basiselterngeld beziehen oder die verbleibende Zeit auf 2 ElterngeldPlus-Monate verdoppeln
  • die Mutter bezieht in den ersten beiden Lebensmonaten Basiselterngeld. Im dritten Monat setzt sie den Elterngeldbezug aus und bezieht dann im 4. und 5. Monat ElterngeldPlus. Ab dem 6. Monate bezieht sie wieder Basiselterngeld
  • der Vater bezieht in den ersten zwei Lebensmonaten ElterngeldPlus, die Mutter erhält Mutterschaftsleistungen. Danach beziehen beide Elternteile gleichzeitig bis zum Ende des 13. Lebensmonats ElterngeldPlus

Partnerschaftsbonus

Nehmen sich beide Elternteile zeitgleich eine Auszeit vom Beruf, um sich gemeinsam um das Kind zu kümmern, wird dies durch den sog. Partnerschaftsbonus gefördert. Jedes Elternteil erhält dann einmalig zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

Der Bonus kann nur in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten genutzt werden; entweder vor, während, nach oder ganz ohne weiteren ElterngeldPlus-Bezug. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes muss der Partnerschaftsbonus allerdings lückenlos an den vorherigen Elterngeldbezug anschließen.

Eltern die sich zumindest zeitweise gemeinsam der Betreuung ihres Kindes widmen, kommen somit auf eine maximale Förderung von 28 + 8 ElterngeldPlus Monaten bzw. 14 Basiselterngeld- + 8 ElterngeldPlus-Monaten. Alleinerziehende können das Angebot allein nutzen.

Durch die Elterngeld-Reform kann der Partnerschaftsbonus flexibler gestaltet werden. Beide Elternteile können jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten. Dazu müssen beide in Teilzeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Beispiel

Beide Elternteile möchten Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus beantragen.

  • die Eltern sind noch unsicher, ob sie 2, 3 oder 4 Monate in Teilzeit arbeiten werden. Bei der Antragstellung müssen sie sich noch nicht endgültig festlegen, sondern können z. B. 4 Monate beantragen und den Bonus früher beenden oder erst einmal nur 2 Monate in Anspruch nehmen und später verlängern
  • ein Elternteil erkrankt im 3. Bonus-Monat schwer und ist auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig. Das andere Elternteil kann dann den Bonus allein weiter nutzen. Zudem muss der erkrankte Partner die Summe der bereits erhaltenen Partnerschaftsboni nicht zurückzahlen
 

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus) orientiert sich an dem monatlich verfügbaren Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt und wird in gestaffelten Ersatzraten ausbezahlt:

Nettoeinkommen

Höhe des Basiselterngeldes

Höhe des ElterngeldPlus

ab 2.770 €

maximal 1.800 €

maximal 900 €

2.769 € -

1.240 €

65 % des Nettoeinkommens

 

   1.200 € -

1.240 €

65 - 67 % - 0,1 % für je 2 €, um die das Einkommen über 1.200 € liegt

(bei 1.238 € - 65,1 %; bei 1.236 € - 65,2 % usw.)

 

   1.000 € -

1.200 €

67 % des Nettoeinkommens

 

bis 1.000 €

67 % + 0,1 % für je 2 € um die das Einkommen unter 1.000 € liegt; bis max. 100 %

(bei 998 € - 67,1 %; bei 996 € - 67,2 %)

 

bis 300 €

mindestens 300 €

mindestens 150 €

 

Für die Berechnung des Basiselterngeldes ist es entscheidend, ob die Eltern während der Lebensmonate des Kindes Einkommen erzielen oder nicht.

  • In den Lebensmonaten des Kindes, in denen sie kein Einkommen erzielen, wird das Netto-Einkommen vor der Geburt berücksichtigt.
  • In den Lebensmonaten, in denen Einkommen erzielt wird, wird der Einkommens-Unterschied zwischen dem Netto-Einkommen vor und nach der Geburt herangezogen.
Beispiel

Vor der Geburt seiner Tochter verdient Herr Klaus monatlich 2.000 €. Nach der Geburt bleibt er zunächst ohne Einkommen zu Hause und beantragt Basiselterngeld.

Netto-Einkommen vor der Geburt 2.000 €
Netto-Einkommen nach der Geburt 0 €
Einkommens-Unterschied 2.000 €

Basiselterngeld (65 % des Unterschiedes)

65 % von 2.000 €

 

1.300 €

 

Nach 6 Monaten nimmt Herr Klaus seine Tätigkeit wieder auf, zunächst in Teilzeit. Er verdient 500 € monatlich.

Netto-Einkommen vor der Geburt 2.000 €
Netto-Einkommen nach der Geburt 500 €
Einkommens-Unterschied 1.500 €
Basiselterngeld (65 % des Unterschiedes, also von 1.500 €) 975 €
   

Gesamteinkommen

(Netto-Einkommen + Basiselterngeld)

 

1.475 €

 

Für geringverdienende oder nicht erwerbstätige Eltern beträgt das Basiselterngeld mindestens 300 €. Maximal werden 1.800 € Basiselterngeld ausbezahlt.
Das ElterngeldPlus entspricht maximal dem hälftigen Basiselterngeldbetrag und beträgt mindestens 150 € und höchstens 900 €.

Geringverdienende Eltern, deren monatliches Nettoeinkommen unter 1.000 € liegt, werden beim Basiselterngeld zusätzlich unterstützt, indem die Ersatzrate von 67 % in kleinen Schritten auf bis zu 100 % erhöht wird. Pro 2 €, die das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.000 € lag, wird die Ersatzrate um 0,1-Prozentpunkte erhöht.

Beispiel: Basiselterngeld bei Geringverdienenden

Eine geringverdienende Mutter verdient vor der Geburt ihres Kindes 600 €.

Damit liegt sie um 400 € unter der Geringverdienergrenze von 1.000 €.

400 € geteilt durch 2 = 200

200 mal 0,1 Prozentpunkte = 20 Prozentpunkte

67 % + 20 % = 87 %

Die Mutter erhält demnach 87 % ihres Nettogehalts als Basiselterngeld.

Besonderheiten bei der Berechnung des ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus ersetzt einen Teil des Einkommensverlustes, der durch die Teilzeitarbeit entsteht. Der Betrag entspricht dabei maximal der Hälfte des monatlichen Basiselterngeldes, das ohne Teilzeiteinkommen ausbezahlt werden würde.

Beispiel: Berechnung des ElterngeldPlus

Vollzeiteinkommen der Mutter vor der Geburt ihres Kindes: 2.000 €
Teilzeiteinkommen der Mutter nach der Geburt ihres Kindes: 900 €
Wegfallendes Erwerbseinkommen: 1.100 €

Basiselterngeld-Anspruch ohne Teilzeiteinkommen: 1.300 € (= 65 % von 2.000 €)

Hälfte des Basiselterngeld-Anspruches: 650 € (= 1.300 € / 2) = Anspruch ElterngeldPlus

Die Mutter erhält demnach 650 € ElterngeldPlus zuzüglich zu ihrem Teilzeiteinkommen.

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

Für Mehrlingsgeburten wird nur 1 Elterngeldanspruch gewährt. Zusätzlich wird für den 2. und jeden weiteren Mehrling jeweils der Mehrlingszuschlag von 300 € im Basiselterngeld und 150 € im ElterngeldPlus gezahlt.

Beispiel

Eine Mutter von Drillingen erhält den einkommensabhängigen Betrag des ElterngeldPlus + zweimal den Mehrlingszuschlag von 300 € (= 600 €).

Elterngeld bei Geschwisterkindern

  • Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus in Anspruch nehmen. Hierbei wird der Elterngeldbetrag um 10 % erhöht, mindestens jedoch um 75 € beim Basiselterngeld und 37,50 € beim ElterngeldPlus
  • der Anspruch besteht, wenn im Haushalt
    • mindestens 1 weiteres Kind lebt, das unter 3 Jahren alt ist
    • mindestens 2 weitere Kinder leben, die beide unter 6 Jahren alt sind
    • mindestens 1 weiteres Kind mit Behinderung lebt, das unter 14 Jahren alt ist
Strukturen und Regeln geben Orientierung und Sicherheit.
Strukturen und Regeln geben Orientierung und Sicherheit.

Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens für den Elterngeldbezug

Ausgangspunkt der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit (= Erwerbseinkünfte abzüglich Steuern und Sozialabgaben) ist das persönliche, steuerpflichtige Brutto-Erwerbseinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes.
Hierzu zählen alle Einkünfte aus Haupt- und Nebenbeschäftigungen inkl. Minijobs.
Nicht berücksichtigt werden dabei Monate, in denen

  • aufgrund der Mutterschutzfristen eine Beschäftigung nicht zulässig war
  • Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurde
  • aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder Wehr- oder Zivildienst das Einkommen gesunken ist

In den genannten Fällen wird auf länger zurückliegende Monate zurückgegriffen.

Entgeltersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld, Renten), Stipendien, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Arbeitslosengeld II gelten nicht als Erwerbseinkommen und werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

Verbesserungen bei selbstständigen Nebeneinkünften

Seit dem 01.09.21 werden geringe selbständige Nebeneinkünfte im Elterngeld besser berücksichtigt. Bis August 2021 wurde pauschal das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt berücksichtigt.

Nun können Eltern beantragen, dass allein ihre nicht-selbstständigen Einkünfte der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden, wenn ihre selbständigen Nebeneinkünfte im Schnitt weniger als 35 € im Monat betrugen.

Beispiel

Ein fest angestellter Altenpfleger bekommt im Dezember sein Kind. Im Kalenderjahr zuvor hatte er, bis auf eine einmalige freiberufliche Einnahme von 200 €, noch kein Einkommen.

  • Nach den allgemeinen Regeln wird er - wegen der einen selbstständigen Einnahme - wie ein Selbstständiger behandelt: Für das Elterngeld ist sein Einkommen aus dem Vorjahr maßgeblich. Damals hatte er noch kein Einkommen. Er erhält damit nur den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 €.
  • Durch die Elterngeld-Reform ab September 2021 kann er sich dafür entscheiden, ausschließlich als Nicht-Selbstständiger behandelt zu werden: Die Einnahme von 200 € wird nicht angerechnet. Sein Elterngeld wird dann anhand der 12 Monate vor der Geburt bemessen, in denen er schon als Altenpfleger gearbeitet und durchschnittlich 1500 € im Monat verdient hat. Er bekommt dann 65 % seines maßgeblichen Netto-Einkommens, also etwa 975 €.

Elterngeld und andere Leistungen

Das Elterngeld wird vollständig auf das Arbeitslosengeld II, auf die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet und zählt als Einkommen. Ist das Elternteil vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen, steht ihm ein Elterngeldfreibetrag zu. Dieser entspricht dem Voreinkommen oder höchstens 300 € im Basiselterngeld-Bezug bzw. 150 € im ElterngeldPlus-Bezug. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei diesen Leistungen anrechnungsfrei und steht somit zusätzlich zur Verfügung.

Bei anderen Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, BAföG oder Wohngeld, wird Elterngeld nur als Einkommen berücksichtigt, wenn es den Mindestbetrag von 300 €  bzw. 150 € übersteigt.

Für Eltern, die in Teilzeit arbeiten und neben dem Elterngeld weitere Einkommensersatzeistungen wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhalten, verändert sich die Höhe des Elterngeldes nicht. Bis Ende August 2021 wurde das Elterngeld durch den Bezug reduziert.

Das Mutterschaftsgeld nach der Geburt des Kindes wird voll auf das Elterngeld angerechnet.
In der Regel können Mütter nicht gleichzeitig Elterngeld beziehen.

Teilzeitarbeit während des Bezugs von Elterngeld

Mütter und Väter, die Elterngeld erhalten, dürfen einer Teilzeittätigkeit mit maximal 32 Wochenstunden nachgehen. Durch die Einführung des ElterngeldPlus wird eine Teilzeittätigkeit von 25 24 bis 30 32 Wochenstunden sogar explizit gefördert.

Wichtig: Wird die Beschäftigung erst während des laufenden Elterngeldbezugs aufgenommen, muss dies der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden. Das Elterngeld wird dann neu berechnet.

Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen zudem nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Seit September 2021 wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

Elterngeld bei Frühgeburten

Kommt das Kind 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern seit dem 01.09.2021 zusätzliche Monate Elterngeld. Je nach Geburtstermin sind bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld möglich:

  • Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können auch in ElterngeldPlus umgewandelt werden, die dann jeweils doppelt soviele Zusatzmonate nach sich ziehen.

Antragstellung

  • Elterngeld kann nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden
  • für den Antrag sollten die Formulare des jeweiligen Bundeslandes verwendet werden (herunterzuladen unter familienportal.de/)
  • Elterngeld kann in einigen Bundesländern auch digital beantragt werden: www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld
  • rückwirkend wird Elterngeld nur für die letzten 3 Lebensmonate des Kindes bezahlt
  • jedes Elternteil stellt für sich einen eigenen Antrag und muss darin angeben, für welche Monate Elterngeld bezogen werden soll
  • sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, muss der Antrag ebenfalls vom jeweils anderen Elternteil unterschrieben werden

Mitwirkungspflicht

Während des Elterngeld-Bezugs müssen alle Änderungen, die für den Anspruch bedeutend sein können, der Elterngeldstelle unverzüglich mitgeteilt werden, z. B. die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Die Elterngeldstellen der jeweiligen Landesregierung beraten Dich zum Thema Elterngeld.

Wer sich vorab über die Höhe des Elterngeldes informieren möchte, kann den Elterngeldrechner des Bundesministeriums nutzen: 
familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner

Das Bundesministerium bietet zudem eine kostenlose Broschüre mit ausführlichen Informationen rund ums Elterngeld: 

www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld-und-elternzeit--185102

Inhaltsverzeichnis