Zuletzt aktualisiert am 16. März 2023
Anschlussrehabilitation
(§ 40 SGB V, § 15 SGB VI, § 27 SGB VII)
Eine Anschlussrehabilitation - auch Anschlussheilbehandlung (AHB) genannt - ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Reha), die innerhalb von 14 Tagen nach einer Krankenhausentlassung oder nach einer ambulanten Operation erfolgt. Die durchgeführten Leistungen entsprechen denen der medizinischen Reha.
Die AHB kann ganztägig ambulant oder stationär durchgeführt werden. Bei einer onkologischen AHB kann der Beginn auch später stattfinden. Die Behandlung/Bestrahlung sollte auf jeden Fall abgeschlossen sein.
Persönliche und medizinische Voraussetzungen
Damit eine AHB bewilligt wird, muss der Patient folgende Voraussetzungen erfüllen:
- er stimmt der Maßnahme zu
- die Akutphase der Erkrankung bzw. die Wundheilung ist abgeschlossen
- er ist frühmobilisiert
- er ist rehabilitationsfähig, d. h. er bewältigt seine Körperpflege ohne Hilfe, benötigt keine Unterstützung bei den Toilettengängen, beim Ankleiden und bei der Nahrungsaufnahme
- er kann aktiv an den Therapiemaßnahmen teilnehmen
- er ist reisefähig (im Ausnahmefall transportfähig)
- die Diagnose ist geeignet für eine AHB. Nur ausgewählte Indikationen, die in einer AHB-Indikationsliste festgelegt sind, sind genehmigungsfähig. Diese sind in folgende Gruppen untergliedert:
- Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen
- entzündlich- und degenerativ-rheumatische Erkrankungen, auch nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen
- gastroenterologische Erkrankungen an den Verdauungsorganen
- Stoffwechselerkrankungen
- Krankheiten an den Atmungsorganen
- Krankheiten der Niere, Harnwege und Prostata (nach OP)
- neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
- onkologische Krankheiten
- gynäkologische Krankheiten
Zielsetzung
Ziel einer AHB ist es, die Gesundheit des Patienten wiederherzustellen und ihn an die Belastungen heranzuführen, die ihn im Alltag und Beruf erwarten. Dabei sollen verlorengegangene Funktionen wiedererlangt oder bestmöglich kompensiert werden sowie im Einzelfall Pflegebedürftigkeit gemindert oder ganz vermieden werden.
Dauer
Eine AHB dauert normalerweise 3 Wochen. Die Dauer wird im Einzelfall durch den Kostenträger festgelegt. Unter Umständen wird während der Rehabilitation vom Arzt der AHB-Klinik eine Verlängerung beantragt.
Nach 4 Jahren können Patienten erneut eine AHB in Anspruch nehmen, es sei denn dringende medizinische Gründe sprechen für einen früheren Beginn.
Wahl der Einrichtung
Die meisten Kostenträger haben ihre Vertragshäuser, die sie vorrangig belegen. Im Rahmen dieser Vertragshäuser kann der Patient frei wählen. Möchte er in eine Einrichtung, die nicht im Vertrag des Kostenträgers steht und es sprechen keine medizinischen oder wirtschaftlichen Gründe dagegen, wird zusätzlich häufig ein Attest verlangt. In dem Attest sollten die medizinischen und sozialen Gründe belegt werden, warum genau dieses Haus gewählt wurde (z. B. wohnortnähere Einrichtung, damit der Patient bei sprachlichen Schwierigkeiten öfter von Angehörigen besucht werden kann).

Antragstellung
In den meisten Fällen erfolgt die Antragstellung bereits über den Sozialdienst des Krankenhauses. Nach der Entlassung können niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen eine AHB beantragen.
Bei geplanten Operationen kannst Du oft vorab den Sozialdienst des Krankenhauses kontaktieren, um einen Platz in Ihrer Wunschklinik zu reservieren. Grundsätzlich solltest Du den Sozialdienst so früh wie möglich aufsuchen, um Wartezeiten zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und dem AHB-Beginn zu vermeiden.
Kostenträger
- der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten, wenn das vorrangige Ziel der AHB die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist. Um eine AHB über den Rentenversicherungsträger beantragen zu können, müssen Patienten Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.
- die gesetzliche Krankenkasse ist Kostenträger, wenn das vorrangige Ziel der AHB die Wiederherstellung der Gesundheit ist
- ist die AHB in Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit nötig, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten
- unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Sozialamt im Rahmen der Krankenhilfe Leistungsträger sein
Zuzahlung
Patienten ab 18 Jahren müssen für den stationären Aufenthalt in der AHB-Klinik wie für den Krankenhausaufenthalt 10 € pro Tag Zuzahlung leisten.
- ist die Krankenkasse der Kostenträger, ist die Zuzahlung auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
- übernimmt die Rentenversicherung die Kosten, ist die Zuzahlung auf 14 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
- im Falle der Unfallversicherung als Kostenträger fällt keine Zuzahlung an.
Unter Umständen können Betroffene eine Befreiung von Zuzahlungen zur Krankenversicherung beantragen.
Finanzielle Absicherung
Arbeitnehmer haben für den Zeitraum der Reha Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts für die Dauer von 6 Wochen (siehe auch: Entgeltfortzahlung). Im Anschluss daran können sie unter Umständen über den Rentenversicherungsträger Übergangsgeld beantragen.
Onkologische AHB
Bei Patienten mit einer bösartigen Krebserkrankung, die nach dem Krankenhausaufenthalt ambulant Bestrahlungen erhalten, kann über den niedergelassenen Radiologen eine AHB eingeleitet werden. Die AHB sollte schnellstmöglich nach Abschluss der Behandlung beginnen. Dabei kann der 14-Tage-Zeitraum, der bei anderen AHBs gilt, hier bei Bedarf auf etwa 10 Wochen erweitert werden. Nach Ablauf eines Jahres können Betroffene eine onkologische Nachsorgeleistung beantragen, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen und bewilligen muss.
AHB und Kinder
Wenn Eltern eine AHB in Anspruch nehmen, können Sie unter Umständen für Kinder unter 12 Jahren eine Haushaltshilfe beantragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, da die Kinder z. B. schon älter sind, können unvermeidbare Betreuungskosten vom Leistungsträger bezuschusst werden. Als Alternative zur Haushaltshilfe besteht die Möglichkeit, Kinder zur AHB mitzunehmen. Dies ist möglich, wenn
- keine ausreichende Betreuung sichergestellt werden kann
- der gemeinsame Aufenthalt in der AHB-Klinik möglich ist
- medizinische oder sonstige Gründe der Mitnahme nicht entgegenstehen oder der Erfolg der Rehabilitation nicht gefährdet wird
- die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Haushaltshilfe vorliegen
In der Praxis sind die Möglichkeiten zur Mitnahme eines Kindes sehr eingeschränkt. Du solltest Dich daher vorab beim Rentenversicherungsträger erkundigen, wo dies überhaupt möglich ist.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und Kliniksozialdienste beantworten individuelle Fragen.
Ein individuelles Beratungsangebot (z. B. welcher Rehabilitationsträger zuständig ist oder welche individuellen Möglichkeiten der Teilhabe existieren) bieten zahlreiche Beratungsstellen vor Ort an. Auf folgenden Internetseiten findest Du Verzeichnisse aller Anlaufstellen:
Beratungsangebote der Rehabilitationsträger und Integrationsämter (insbesondere bei Fragen zur Rehabilitation im Bereich der Krankenversicherung, Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter):
www.bar-frankfurt.de/service/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis.html
Beratungsangebote der Träger der Deutschen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html
Beratungsangebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB). Dabei erfolgt die Beratung nach dem Peer-Counseling Modell, also von Betroffenen für Betroffene: