Zuletzt aktualisiert am 4. August 2022
Pflegebegutachtung bei Kindern
(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und § 15 Abs. 6, 7 SGB XI)
Pflegebedürftigkeit wird meist mit alten Menschen in Zusammenhang gebracht, doch es können auch Kinder betroffen sein.
Naturgemäß ist jedes Kind hilfebedürftig. Mit steigendem Alter verringert sich dieser Bedarf. Anders verhält es sich bei Kindern mit Behinderungen oder einer schweren Erkrankung. Sie benötigen im Vergleich zu einem nicht behinderten bzw. gesunden, gleichaltrigen Kind weitaus mehr Hilfestellung und Unterstützung. Eltern der betroffenen Kinder können bei der Pflegekasse Pflegeleistungen beantragen.
Das Antragsverfahren, die Voraussetzungen, um Pflegeleistungen zu erhalten und die Leistungen der Pflegekasse unterscheiden sich nicht von denen erwachsener Pflegebedürftiger.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei pflegebedürftigen Kindern in der Bewertung allein die Abweichung von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter, gesunder Kinder zugrunde gelegt wird.
Ermittlung der Pflegebedürftigkeit
Speziell geschulte Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) ermitteln wie bei Erwachsenen das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten. Diese wird jeweils in Relation gesetzt mit dem Hilfebedarf gleichaltriger, gesunder Kinder. Hierzu werden spezielle Formulare verwendet.
Da Säuglinge aber stets hilfebedürftig sind, können Pflegeleistungen für Kinder im ersten Lebensjahr nur im Ausnahmefall, insbesondere bei Problemen bei der Nahrungsaufnahme, gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Versorgung des Kindes äußerst zeitaufwendig und umfangreich ist.
Die Fütterung eines Säuglings mit einer schweren Fehlbildung im Lippen-Kiefer-Gaumen-Bereich ist erheblich erschwert und demzufolge sehr zeitaufwendig.
Sonderregelung bei Kindern im Alter von 0 bis 18 Monaten
Für Kinder zwischen 0 und 18 Monaten gelten bei der Pflegeeinstufung Sonderregelungen.
Zum einen, da Kinder in diesem Alter per se unselbstständig sind, zum anderen, da durch die schnellen Entwicklungsveränderungen in diesem Alter sonst häufig Neu-Begutachtungen notwendig wären. Zur Beurteilung werden daher nur die altersunabhängigen Module 3 ("Verhaltensweisen und psychische Problemlagen"), 5 ("Krankheits- und Therapiebedingte Anforderungen") und das Kriterium "Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine" herangezogen. Des Weiteren werden Kinder in diesem Alter regelhaft einen Pflegegrad höher eingestuft als Kinder ab dem 19. Lebensmonat oder Erwachsene mit gleicher Punktzahl. Dieser bleibt dann ohne erneute Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat bestehen.
Aber: Nach Erreichung des 18. Lebensmonats erfolgt ohne Neubegutachtung eine automatische Rückstufung um einen Pflegegrad.
Eine Neubegutachtung während dieses Zeitraums erfolgt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sich durch eine erfolgreiche Operation der Gesundheitszustandes des Kindes geändert hat.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur Pflegebegutachtung bei Kindern findest Du in den Richtlinien des Medizinischen Dienstes des GKV-Spitzenverbandes unter:
https://md-bund.de/themen/pflegebeduerftigkeit-und-pflegebegutachtung/begutachtungs-richtlinien.html