Zuletzt aktualisiert am 24. Februar 2023

Bürgergeld

(SGB II)

Zum 01. Januar 2023 trat das Bürgergeld in Kraft. Es ersetzt das vorherige Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. Hartz IV und stellt eine umfangreiche Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar.

Das Bürgergeld gilt als Sozialleistung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können, z. B. weil sie ihre Berufstätigkeit verlieren oder einer regelmäßigen Beschäftigung aufgrund von langer oder chronischer Krankheit nicht mehr nachgehen können.

Neuerungen

Durch die Einführung des Bürgergeldes werden u. a. folgende Neuerungen auf den Weg gebracht:

  • Erhöhung der Regelbedarfe
  • Karenzzeit im 1. Jahr des Leistungsbezugs: Wohnungskosten werden nicht auf Angemessenheit geprüft (ausgenommen Heizkosten) und es gelten höhere Vermögensfreigrenzen
    • 40.000 € für die leistungsberechtigte Person
    • 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft
  • nach der Karenzzeit gelten Vermögensfreibeträge von 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft
  • Verbesserung der Freibeträge: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 € dürfen 30 % (statt bisher 20 %) davon behalten werden
  • Neuregelungen der Sanktionen (sog. Leistungsminderungen) bei Pflichtverletzungen: Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 % für einen Monat gemindert. Bei der 1. Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 %  für 1 Monat, bei einer 2. um 20 % für 2 Monate und nach einer 3. und jeder weiteren Pflichtverletzung um 30 % für 3 Monate gemindert. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben dabei geschützt
  • Zuschuss bei Ausbildungen und Umschulungen: Monatliches Weiterbildungsgeld i.H.v. 150 € ab dem 01.07.2023 möglich
  • die Teilnahme an Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und länger als 8 Wochen dauern, werden gefördert. Hierfür gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 € ab dem 01.07.2023
  • die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird abgelöst durch einen von Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeiteten Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan)

Personenkreis

Personen, die

  • erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und keinen Arbeitsplatz haben

oder

  • in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit dem daraus erzielten Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können (sogenannte „Aufstocker“) können Grundsicherung für Arbeitssuchende, das sog. Bürgergeld, beantragen

Anspruchsvoraussetzungen

Erwerbsfähigkeit

Personen, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes täglich mindestens 3 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, gelten als erwerbsfähig.

Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Sozialversicherungsträgern (z. B. Krankenkassen) erhält.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben.

Vollendung des 15. Lebensjahres

Personen, ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente der deutschen Rentenversicherung (zwischen 65 und 67 Jahren).

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft setzt sich zusammen aus:

  • dem Antragsteller/Leistungsempfänger
  • dem im Haushalt lebenden Partner des Antragstellers (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, „eheähnliche“ – auch gleichgeschlechtliche – Paare)
  • Allen unverheirateten Kindern dieser Partner unter 25 Jahren

Kinder unter 25 Jahren, die ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder selbst schon ein Kind haben, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern sie bilden
gegebenenfalls eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Leistungsanspruch

Der Leistungsberechtigte und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf diverse Leistungen.

Geldleistungen

Regelbedarf, Sozialversicherungsbeiträge, Unterkunfts- und Heizungskosten, Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche sowie etwaiger Mehrbedarf

Sachleistungen

Zum Beispiel Gutscheine für Möbel, Kleidung etc.

Dienstleistungen

Zum Beispiel Beratungs- und Vermittlungsleistungen

Ergänzende Leistungen

Bei Bedarf zum Beispiel Schuldner- oder Suchtberatung

Kostenträger

Der Antrag auf Bürgergeld ist beim örtlichen Jobcenter zu stellen. In den meisten Fällen ist das Jobcenter eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und der jeweiligen Kommune (Kreis und kreisfreie Städte).

Regelbedarf

Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für persönliche Bedürfnisse. Die Leistung wird monatlich im Voraus bezahlt. In der Regel wird die Leistung für 6 Monate bewilligt und muss nach Ablauf neu beantragt werden.

Höhe des Regelbedarfs 2023

Personenkreis Euro Regelbedarfsstufe
Alleinstehende / Alleinerziehende 502 € 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 451 € 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 402 € 3
Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 402 € 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 € 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 € 5
Kinder bis 5 Jahre 318 € 6

 

Anlaufstellen und weitere Informationen

Zuständig für die Leistungserbringung sind sowohl die örtliche Agentur für Arbeit als auch die jeweilige Kommune.

In der Regel arbeiten beide Einrichtungen im örtlichen Jobcenter zusammen und sind Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten.

Hier findest Du weitere Informationen zum Bürgergeld:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/Buergergeld/buergergeld.html

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-zum-buergergeld-2149774

www.buerger-geld.org/news/januar-und-juli/

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